Jura Definitionen Zivilrecht VWZ

  1. Vater
    [§ 1592] Gem. § 1592 Nr. 1 gilt als Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder war. Gem. § 1592 Nr. 2 ist Vater derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat; ansonsten ist gem. § 1592 Nr. 3 eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich.
  2. venire contra factum proprium
    (widersprüchliches Handeln) [§ 242] Derjenige, der durch seine Erklärungen oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen hat und verlassen durfte, darf sich nicht später durch neue Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch hierzu setzen (Unterfall: Verwirkung).
  3. Veräußerungsverbot
    [§§ 135, 136] Auf gesetzlicher oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung beruhendes Verbot der Vornahme einer Verfügung über einen bestimmten Gegenstand. Absolute Veräußerungsverbote, die den Interessen der Allgemeinheit dienen, haben die Wirkung eines gesetzlichen Verbots, sodass ein verbotswidrig vorgenommenes Geschäft gem. § 134 nichtig ist. Die meisten Veräußerungsverbote führen jedoch nur zu einer relativen Unwirksamkeit des verbotswidrig vorgenommenen Geschäfts zugunsten des durch das Verbot Geschützten. Der Erwerber eines entgegen einem relativen Veräußerungsverbot übertragenen Gegenstands wird durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt, wenn er das Veräußerungsverbot nicht kannte oder kennen musste (§ 135 II).
  4. Verarbeitung
    [§ 950] Zielgerichtete, auf die Herstellung einer neuen Sache ausgerichtete menschliche Tätigkeit. Wird eine Sache aus einem fremden Stoff hergestellt, so kann gem. § 950 der Hersteller an ihr originär Eigentum erwerben. Voraussetzungen: Es muss eine neue bewegliche Sache hergestellt worden sein, der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert und der Verarbeitende muss Hersteller der neuen Sache sein.
  5. verbotene Eigenmacht
    [§ 858] Besitzentziehung oder Besitzstörung ohne oder gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (z.B. Selbsthilferechte gemäß §§ 227–229, 859).
  6. Verbraucher
    [§ 13] Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Einzelheiten zur Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher Unternehmer).
  7. Verbrauchsgüterkauf
    [§§ 474 ff.] Kaufvertrag über eine bewegliche Sache zwischen einem Verbraucher auf der Käuferseite und einem Unternehmer auf der Verkäuferseite. Auf den Verbrauchsgüterkauf finden neben den allgemeinen Regeln des Kaufrechts die Sonderregelungen der §§ 474 ff. Anwendung.
  8. Verbreiten
    [§ 824] Verbreiten ist Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne Identifizierung des Weitergebenden mit der Äußerung.
  9. Verein
    [§§ 21 ff.] Auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen (i.d.R. nicht wirtschaftlichen) Zweck.
  10. verfassungskonforme Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm dergestalt, dass bei verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten die Norm nicht so ausgelegt werden darf, dass sie gegen die Verfassung verstößt und damit ungültig ist.
  11. Verfügung
    Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. Gegenstand einer Verfügung können sowohl Sachen als auch Rechte sein. Verfügungen unterliegen den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen. Bis zum Vollzug der Rechtsänderung sind sachenrechtliche Einigungen grds. jedoch frei widerruflich (Umkehrschluss aus §§ 873 II, 929 S. 1). Anders als bei der Einigung über den Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes, bei der der Bestimmbarkeitsgrundsatz gilt, ist bei der sachenrechtlichen Einigung der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten.
  12. Verfügungsmacht
    Berechtigung
  13. Vergleich
    [§ 779] Schuldrechtlicher Vertrag zur Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben.
  14. Verjährung
    Zeitablauf, der dem aus einem Anspruch Verpflichteten das Recht gibt, die Leistung zu verweigern (§§ 194 I, 214 I). Die Verjährung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Gegenstand der Verjährung sind nur Ansprüche (§ 194 I). Hinderungsgründe für den Eintritt der Verjährung sind die Hemmung der Verjährung, die Ablaufhemmung der Verjährung und der Neubeginn der Verjährung. Wirkung einer eingetretenen Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, das dieser als Einrede geltend machen kann (§ 214 I). Der verjährte Anspruch bleibt aber bestehen; eine gleichwohl erbrachte Leistung kann daher nicht zurückgefordert werden (§§ 214 II, 813 II).
  15. Verjährungsbeginn und Höchstfrist
    [§§ 195, 199] Die regelmäßige Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 I). Unabhängig von der Kenntnis tritt die Verjährung aber spätestens in 10 Jahren ab Anspruchsentstehung ein (§ 199 III 1 Nr. 1, IV).
  16. Verjährungsfrist
    Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195). Ansprüche Verjährungsfrist auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in 10 Jahren (§ 196). Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte bzw. vollstreckbar titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197). Sondervorschriften bestehen insbes. für Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht (§ 438) und im Werkrecht (§ 634 a). Die Verjährungsfrist kann neu beginnen ( Neubeginn der Verjährung) oder gehemmt ( Hemmung der Verjährung) werden.
  17. Verkehrsgeschäft
    Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auch auf Veräußererseite beteiligt ist (Gegenbeispiel: Alleingesellschafter einer GmbH überträgt ein Grundstück der GmbH auf sich als Privatperson).
  18. Verkehrssicherungspflicht
    Für konkrete Situationen und Gefahrenlagen vorgeschriebene Verhaltensweise, deren Verletzung eine Haftung nach deliktsrechtlichen Vorschriften nach sich zieht. Grundsatz: Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet hat oder andauern lässt, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren und Schäden von Dritten abzuwenden. Im Wesentlichen bestehen vier Gruppen von Verkehrssicherungspflichten: Haftung für die Sicherheit des eigenen Betriebs, Haftung für die Übernahme einer Aufgabe, Haftung für vorangegangenes gefährliches Tun sowie Amtsoder Berufshaftung.
  19. verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
    [§ 119 II] Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind deren natürliche Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer den Anschauungen des Verkehrs entsprechend Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen.
  20. verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache
    [§ 119 II] Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind deren natürliche Beschaffenheit sowie die außerhalb der Sache selbst liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind. Beachte: Maßgeblich sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst.
  21. verlängerter Eigentumsvorbehalt
    Sonderform des Eigentumsvorbehalts, bei dem vereinbart wird, dass der Käufer zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt ist und die aus der Weiterveräußerung resultierende Kaufpreisforderung im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer zu dessen Sicherheit abtritt (sog. Vorausabtretungsklausel).
  22. Verlieren
    [§§ 965 ff.] Verloren sind Sachen, die zwar besitzlos, nicht aber herrenlos sind. Nicht besitzlos sind liegen gebliebene oder versteckte Sachen oder Sachen, deren Lage bekannt ist und jederzeit ein Wiedererlangen möglich ist, sowie gestohlene oder verlegte Sachen, deren Lage noch nicht endgültig vergessen ist.
  23. Verlöbnis
    [§ 1297] Wechselseitig gegebenes Eheversprechen von zwei Personen verschiedenen Geschlechts und dadurch begründetes personenrechtliches Dauerrechtsverhältnis. Nach h.M. handelt es sich bei einem Verlöbnis um einen Vertrag, sodass die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte anwendbar sind (Ausnahmen: Anfechtung, Stellvertretung). Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden; ebenso wenig ist ein Eheversprechen vollstreckbar (§ 888 III ZPO).
  24. Vermächtnis
    [§ 1939] Vermögensvorteil, den der Erblasser einem anderen zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nicht Rechtsinhaber des ihm zugewandten Vermögenswertes, sondern erhält einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übertragung gegen den Beschwerten (§ 2147).
  25. Vermieterpfandrecht
    [§§ 562 ff.] Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den dem Mieter gehörenden, in die Mietsache eingebrachten Sachen zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
  26. Vermischung, Vermengung
    [§ 947] Gesetzliche Eigentumszuordnung bei untrennbarer Vermischung oder Vermengung mehrerer beweglicher Sachen. Werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer miteinander untrennbar vermischt (Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Sachen), so sind gem. § 947 die Vorschriften über die Fahrnisverbindung anzuwenden. Ist keine der Mengen Hauptsache, so tritt Miteigentum nach Bruchteilen ein; andernfalls erwirbt der Eigentümer der Hauptsache das Eigentum an der gesamten Menge.
  27. Vermögensschaden
    Minderung des Vermögens durch das zurechenbare Verhalten einer anderen Person. Ein reiner Vermögensschaden ist vom Schutz des § 823 I nicht umfasst. Ein Ersatz von Vermögensschäden ist hingegen gem. §§ 823 II, 826 möglich.
  28. Vermutung
    Eine (widerlegliche) Vermutung hat zur Folge, dass der von der Vermutungswirkung Belastete vollen Gegenbeweis für die vermuteten Umstände erbringen muss. Bei einer Fiktion ist ein Gegenbeweis demgegenüber nicht möglich.
  29. Verpflichtungsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I begründet. Die Wirksamkeit von Verpflichtungen und Verfügungsgeschäften ist voneinander unabhängig. Anders als bei der Verfügung gibt es bei den Verpflichtungsgeschäften keinen numerus clausus und keinen Typenzwang.
  30. Verrichtungsgehilfe
    [§ 831] Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Weisungsgebundenheit liegt dann vor, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Begeht der Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Verrichtung rechtswidrig (nicht notwendig schuldhaft) eine unerlaubte Handlung, so haftet der Geschäftsherr hierfür gem. § 831, wenn er sich nicht exkulpieren kann.
  31. Verschulden
    [§ 276] Subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens eines Verschuldensfähigen. Verschuldensgrade sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  32. Verschuldensfähigkeit
    Fähigkeit, die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Verhaltens zu tragen. Einzelheiten s. Deliktsfähigkeit. Eine juristische Person muss sich das Verschulden ihrer Organe gem. §§ 31, 89 zurechnen lassen. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird gem. § 278 zugerechnet. Demgegenüber handelt es sich bei § 831 um eine eigenständige Anspruchsgrundlage.
  33. Versendungskauf
    [§ 447] Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer auf ausdrückliches oder konkludentes Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet (sog. Bestimmungsort). Beim Versendungskauf geht in Abweichung von der allgemeinen kaufrechtlichen Gefahrtragungsregel des § 446 die Gefahr des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung (sog. Transport- oder Beförderungsgefahr) der Kaufsache bereits dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache am Erfüllungsort an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergibt und sich ein typisches Transportrisiko verwirklicht. Gem. § 474 II findet die Gefahrtragungsregel des § 447 beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.
  34. versteckter Dissens
    [§ 155] Dissens, der von den Parteien im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Willenserklärungen nicht bemerkt wurde und der sich auch durch Auslegung der Erklärungen nicht beseitigen lässt. Folge: Grds. ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Ausnahme: Dissens betrifft nur einen Nebenpunkt des Vertrages und es ist anzunehmen, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne diese Regelung geschlossen hätten.
  35. Verstrickung
    Mit der Pfändung beweglicher Sachen oder der Beschlagnahme eines Grundstücks begründetes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, das durch § 136 I StGB geschützt ist. Zivilrechtlich begründet die Verstrickung zugunsten des Gläubigers ein relatives Veräußerungsverbot.
  36. Vertrag
    Mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt und eine die Beteiligten rechtlich bindende Einigung enthält. Der Vertragsbegriff umfasst alle privatrechtlichen Einigungen. Von bes. Bedeutung ist er im Schuldrecht (Schuldverträge, vgl. § 311 I), im Sachenrecht (z.B. die Einigung, §§ 873, 929), im Familienrecht (z.B. Ehevertrag, §§ 1408 ff.) u. im Erbrecht (z.B. Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff.).
  37. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
    Vertrag, in dessen Schutzbereich am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte dritte Personen derart mit einbezogen sind, dass der Schuldner ihnen zwar nicht zur Leistung, wohl aber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Voraussetzungen: Leistungsnähe des Dritten (der Dritte muss bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig mit der Hauptleistung in Berührung kommen), schutzwürdiges Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten, Erkennbarkeit für den Schuldner, Schutzbedürftigkeit des Dritten (zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben).
  38. Vertrag zugunsten Dritter
    [§ 328 I] Vertrag, bei dem der Schuldner (= Versprechender) sich gegenüber dem Gläubiger (= Versprechensempfänger) verpflichtet, die vertragliche Leistung an einen Dritten zu erbringen. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erlangt der Dritte daher das Recht, selbst die Leistung vom Versprechenden zu fordern. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter besteht kein eigener Anspruch des Dritten gegen den Schuldner; vielmehr ist der Versprechende vom Versprechensempfänger ermächtigt, dessen Anspruch durch Leistung an den Dritten zu erfüllen.
  39. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
    [§§ 328, 331] Echter Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte den Anspruch erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwerben soll. Rechtsgrund für den Vertrag zugunsten Dritter ist regelmäßig ein Schenkungsvertrag zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten, das als Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht unter die Formvorschriften des § 2301 fällt.
  40. vertraglich vorausgesetzte Verwendung
    [§ 434 I 2 Nr. 1] Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dann, wenn sich die Parteien bei Vertragsschluss nicht über eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, sondern über eine bestimmte (besondere) Verwendung geeinigt haben. Die Einigung kann auch konkludent erfolgen, wobei an Verwendungsvereinbarungen hohe Anforderungen zu stellen sind, da andernfalls der Tatbestand der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung kaum einen Anwendungsbereich hätte.
  41. Vertrauensinteresse
    negatives Interesse
  42. vertretbare Sachen
    [§ 91] Bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
  43. Vertreter ohne Vertretungsmacht
    [§ 177] Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und wird das Geschäft vom Vertretenen auch nicht genehmigt, entfaltet es für ihn keine Rechtsfolgen. Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gegenüber nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Ersatz des Vertrauensinteresses.
  44. Vertretungsmacht
    Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertre- ter Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen herbeizuführen. Die Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht), einer Organstellung (organschaftliche Vertretungsmacht) oder einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder aus Rechtsscheinstatbeständen ( Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht) ergeben. Soweit die Vertretungsmacht des Vertreters (sein rechtliches „Können“) reicht, verpflichten und berechtigen seine Willenserklärungen den Vertretenen (§ 164 I 1). Die Vertretungsmacht ist zu dem zugrunde liegenden Innenverhältnis abstrakt, sodass eine sich nur aus dem Innenverhältnis ergebende Beschränkung (das rechtliche „Dürfen“ des Vertreters) sich nicht auf die Vertretungsmacht auswirkt. Ausnahme: Missbrauch der Vertretungsmacht.
  45. Verwahrungsvertrag
    [§ 688] Vertrag, mit dem sich der Verwahrer entgeltlich oder unentgeltlich verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
  46. Verwendung
    [§§ 994 ff.] Aufwendungen, welche der Sache zu Gute kommen. Nach engem Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, ohne die Sache dabei grundlegend zu verändern oder umzugestalten. Nach weitem Verwendungsbegriff sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, Verwendungen.
  47. Verwendungsersatzanspruch
    Bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist der Eigentümer dem gutgläubigen Besitzer zum Ersatz seiner notwendigen und nützlichen Verwendungen verpflichtet (§§ 994 I, 996), dem bösgläubigen Besitzer jedoch nur zum Ersatz interessengerechter Verwendungen (§ 994 II).
  48. Verwendungskondiktion
    Bereicherungsausgleich, wenn auf eine fremde Sache Verwendungen gemacht wurden, die nicht nach Sonderregeln (Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 994 ff. bei Verwendungen des unrechtmäßigen Besitzers) zu erstatten sind.
  49. Verwirkung
    [§ 242] Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die in der verspäteten Geltendmachung von Rechten besteht. Gegenstand der Verwirkung kann jedes subjektive Recht sein. Verwirkung setzt voraus, dass bei dem Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (Zeit- und Umstandsmoment).
  50. Verzögerungsschaden
    [§§ 280 I u. II, 286] Schaden, der infolge der Verzögerung der Leistung eingetreten ist und der bei Nachholung der Leistung nicht mehr entfällt. Er wird nur bei Verzug des Schuldners ersetzt. Dazu gehören Mehraufwendungen infolge verspäteter Herstellung, entgangener Gewinn, wenn der Gewinn wg. der Verspätung scheitert, Kosten der Rechtsverfolgung, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind (nicht hingegen die Kosten für die verzugsbegründende Mahnung) sowie Zinsverluste.
  51. Verzug
    [§ 286] Der Schuldner einer Leistung kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung nicht leistet. Voraussetzungen: Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs, Mahnung oder deren Entbehrlichkeit gem. § 286 II, III, Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung sowie Vertretenmüssen der Nichtleistung.
  52. Verzugszinsen
    [§ 288] Der Gläubiger einer Geldschuld kann grds. als unwiderlegbar vermuteten Mindestschaden Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Bei Unternehmergeschäften beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen gem. § 288 II 8%-Punkte über dem Basiszinssatz.
  53. Vindikation
    Eigentumsherausgabeanspruch
  54. Vollendung der Geburt
    [§ 1] Vollendet ist die Geburt mit dem vollst. Austritt aus dem Mutterleib; die Lösung der Nabelschnur ist nicht erforderlich.
  55. Vollerbe
    Erbe, der in Abgrenzung zum Vorerben keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des geerbten Vermögens unterliegt. Berliner Testament
  56. Vollmacht
    [§ 166 II 1] Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber festgelegt. Die Vollmacht ist zu dem ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis (z.B. Auftrag, Dienstvertrag) abstrakt, sodass die Wirksamkeit des jeweils einen Rechtsgeschäfts für das jeweils andere grds. ohne Bedeutung ist.
  57. Vollmacht (Erlöschen)
    Das Erlöschen der Vollmacht kann sich aus ihrem Inhalt ergeben (z.B. Befristung oder Bedingung), durch ihren Widerruf oder mit dem Ende des der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnisses (§ 168 S. 1). Der Widerruf ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, der auf dem gleichen Wege wie die Vollmachterteilung erfolgen kann. Der Geschäftsgegner, der das Erlöschen der Vollmacht nicht kennt, genießt Vertrauensschutz hinsichtlich einer Vollmacht, die durch Erklärung ihm ggü. oder durch allgemeine Kundgabe begründet oder durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen wurde (§ 173).
  58. Vollmacht (Erteilung)
    [§ 167] Die Erteilung einer Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf drei Arten erfolgen kann: Als Innenvollmacht kann sie durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden (§ 167 I, 1. Fall), als Außenvollmacht kann sie durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner erteilt werden (§ 167 I, 2. Fall) und sie kann durch öffentliche Bekanntmachung erteilt werden (arg. § 171 I). Die Vollmachterteilung ist grds. formlos möglich und bedarf insbes. nicht der Form des Rechtsgeschäfts, zu dem sie erteilt wurde (§ 167 II).
  59. Vollzug
    [§ 2301] Verlangt wird ein „gewisser dinglicher Vollzug“ der Schenkung, der nach h.M. regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Schenker ein Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten erbracht und alles getan hat, was er zum Rechtsübergang des Schenkungsgegenstandes tun konnte. Nicht erforderlich ist eine vollendete Übertragung.
  60. Vorerbe
    Person, die vom Zeitpunkt des Erbfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe wird. Danach geht die Erbschaft auf den Nacherben über (§ 2139).
  61. Vorkaufsrecht
    [§§ 463-473, 1094 ff.] Ein Vorkaufsrecht räumt dem Vorkaufsberechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs eines Gegenstandes durch den Vorkaufsverpflichteten an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zwischen sich und dem Vorkaufsverpflichteten einen Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen herbeizuführen. Zu unterscheiden sind das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463–473) und das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff.)
  62. Vormerkung
    [§§ 883 ff.] Sicherungsrecht zur Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung an einem Grundstück. Verfügungen, die den geschützten Anspruch gefährden, sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam (§ 883 II).
  63. Vormerkung (Begründung)
    Die Begründung der Vormerkung setzt einen bestehenden Anspruch auf dingl. Rechtsänderung an einem Grundstück oder Grundstücksrecht, eine Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von diesem Anspruch betroffen wird (§ 885 II), die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch und die Berechtigung des Bewilligenden voraus.
  64. Vormerkung (Übertragung)
    Die Übertragung der Vormerkung richtet sich nach den Regeln über die Übertragung akzessorischer Sicherungsrechte, sodass die Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Ob ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung möglich ist, ist umstritten, da § 892 nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb anwendbar ist. Zwar geht die Vormerkung kraft Gesetzes über, doch beruht dies meist auf einem Rechtsgeschäft, sodass die h.M. eine Anwendbarkeit bejaht.
  65. Vormerkung (Wirkung)
    Beeinträchtigende Zwischenverfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, sind insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§§ 883 II, 888).
  66. Vormundschaft
    [§§ 1773–1895] Umfassende Sorge für eine minderjährige Person. Eine Vormundschaft wird gem. § 1773 in drei Fällen angeordnet: wenn der Minderjährige überhaupt nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern des Minderjährigen weder in den seine Person noch in den sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu seiner gesetzlichen Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (sog. Findelkind).
  67. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
    [§ 826] Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der eingetretene Schaden muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein, wobei bedingter Vorsatz, d.h. die billigende Inkaufnahme eines als möglich vorgestellten Schadens, genügt. Wichtige Fallgruppen sind: arglistige Täuschung bei Eingehung eines Vertrags, Verleitung zum Vertragsbruch oder sonstige Fälle der Vereitelung fremder Forderungsund Vertragsrechte, die missbräuchliche Ausnutzung rechtskräftiger Vollstreckungstitel sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung.
  68. Vorsatz
    Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss den Erfolg vorausgesehen und ihn in seinen Willen aufgenommen haben; nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder gar beabsichtigt war. Da im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz gehört (Vorsatztheorie), schließt jeder Irrtum, gleich ob es sich um einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum handelt, den Vorsatz aus. Bei einem vermeidbaren Irrtum kommt jedoch eine Fahrlässigkeitshandlung in Betracht. Zu unterscheiden sind wie im Strafrecht Absicht (dolus directus 1. Grades), direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) sowie bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
  69. Vorvertrag
    Schuldrechtlicher Vertrag i.S.v. § 311 I, durch den sich die Vertrags- parteien bereits bindend zum Abschluss eines späteren Hauptvertrags verpflichten. Mindestinhalt sind jedenfalls bestimmbare Hauptleistungspflichten. Der Vorvertrag bedarf immer der für den Hauptvertrag vorgeschriebenen Form.
  70. Wahlschuld
    (obligatio alternativa) [§§ 262–265] Schuldverhältnis, bei dem mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach späterer Wahl des Schuldners oder des Gläubigers nur die gewählte zu erbringen ist.
  71. wechselbezügliche Verfügung
    Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nur deswegen getroffen werden, weil der andere Ehegatte oder Lebenspartner ebenfalls eine Verfügung getroffen hat. Im Zweifel liegt Wechselbezüglichkeit vor, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig bedenken oder einer, anstatt zugunsten des anderen zu verfügen, im Gegenzug eine mit diesem verwandte oder ihm nahe stehende Person bedenkt (§ 2270 II).
  72. Wegfall der Bereicherung
    [§ 818 III] Einrede des Schuldners eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sowohl den Herausgabeanspruch als auch den Wertersatzanspruch ausschließt. Weggefallen ist die Bereicherung, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr beim Bereicherten vorhanden ist und der hierfür auch keinen Gegenwert erlangt hat. Einzelheiten ungerechtfertigte Bereicherung.
  73. Wegnahmerecht
    [§ 997] Recht desjenigen, der eine Sache an einen anderen herauszugeben hat, auf Wegnahme und Aneignung einer Einrichtung, mit der er die Sache verbunden hat.
  74. weit überwiegende Verantwortlichkeit
    [§ 326 II 1, 1. Alt.] Weit überwiegend ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich, wenn eine Abwägung nach § 254 trotz eines Verursachungsbeitrages des Schuldners zu einer Alleinverantwortlichkeit des Gläubigers führen würde. Folge: Der Gegenleistungsanspruch bleibt trotz Unmöglichkeit bestehen.
  75. weiterfressender Mangel
    Durch Lieferung einer mangelhaften Sache entstehender Schaden, der über den Mangelunwert, den die Sache von vornherein hatte, hinausgeht und das Integritätsinteresse verletzt. Abgrenzung zwischen Verletzung des Äquivalenzinteresses und des Integritätsinteresses erfolgt über das Kriterium der Stoffgleichheit: Ist der Mangelunwert, den die Sache von Anfang an wegen des Fehlers hatte, mit dem entstandenen Schaden stoffgleich, so ist nur das Äquivalenzinteresse verletzt. Andernfalls bestehen Ersatzansprüche gem. § 823 I.
  76. Werkvertrag
    [§§ 631 ff.] Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks gegen eine vom Besteller zu erbringende (als stillschweigend vereinbart geltende) Vergütung verpflichtet. Das vom Unternehmer zu erbringende Werk kann in der Herbeiführung jedes Erfolgs liegen (z.B. Reparaturarbeiten an einer Sache, geistige Tätigkeit, Beförderungsleistung).
  77. Wertersatz
    (Rücktritt) [§§ 346 ff.] Ersatz des Wertes des aus einem Rückgewährschuldverhältnis zurückzugewährenden Gegenstandes, wenn die Herausgabe ausgeschlossen ist ( Rücktritt [Rechtsfolgen]).
  78. Wertpapier
    Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann.
  79. wesentliche Bestandteile
    [§ 93] Bestandteile einer einheitlichen Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Gem. § 94 II sind die zur Herstellung eines Gebäudes und damit des Grundstücks eingefügten Sachen unabhängig von der Festigkeit der Verbindung wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
  80. wichtiger Grund (für eine Kündigung)
    [§ 314 I 2] Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bzw. bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist.
  81. widerrechtliche Drohung
    [§ 123] Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Zweckmittelrelation verwerflich sind.
  82. Widerruf [§§ 109, 130]
    Durch einen Widerruf werden die Rechtsfolgen einer noch nicht endgültig wirksamen Willenserklärung rückwirkend beseitigt.
  83. Widerruf (Verbraucherrecht)
    Rückwirkende Auflösung eines Verbrauchervertrags durch einseitige Erklärung des Verbrauchers aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers bestehen bei Haustürgeschäften (§ 312 I), beim Fernabsatzvertrag (§ 312 d I), beim Teilzeitwohnrechtevertrag (§ 485 I), beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 I), beim Verbraucherfinanzierungsleasingvertrag (§ 500), beim Verbraucherteilzahlungsgeschäft (§ 501) und beim Ratenlieferungsvertrag (§ 505 I). Rechtsfolge des Widerrufs ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis entsprechend den Vorschriften über den Rücktritt. Allerdings bestehen gem. § 357 I 2, II, III Sonderregelungen für die Rückabwicklung.
  84. Widerrufsfrist
    [§ 355 I 2] Der Widerruf muss innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen, wobei die Absendung innerhalb der Frist ausreicht. Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist einschließlich der Angaben über den Adressaten des Widerrufs in Textform erhalten hat.
  85. Wille des Geschäftsherrn
    [§§ 677 ff.] Ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag dem Willen des Geschäftsherrn entspricht, beurteilt sich zunächst nach dem wirklich geäußerten Willen des Geschäftsherrn und nur wenn es keine Willensäußerung gibt, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Dieser ist nicht subjektiv aus der Sicht des Geschäftsführers zu ermitteln, sondern danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Geschäftsführung einen solchen geäußert haben würde. Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn die Geschäftsführung in der rechtzeitigen Erfüllung einer Pflicht des Geschäftsherrn, die von öffentlichem Interesse ist oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, besteht (§ 679).
  86. Willenserklärung
    Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Der äußere Erklärungstatbestand muss den Schluss zulassen auf einen Handlungswillen, einen Rechtsbindungswillen, sowie einen bestimmten Geschäftswillen. Spiegelbildlich dazu sind für eine fehlerfreie Willenserklärung im inneren Erklärungstatbestand Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (auch: Rechtsbindungswille) sowie ein bestimmter Geschäftswille erforderlich.
  87. Willensmängel
    Fehler einer Willenserklärung, die entweder in einer Divergenz zwischen objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem oder auch in einer fehlerhaften Willensbildung liegen können (fehlender Handlungswille, fehlendes Erklärungsbewusstsein, fehlender oder fehlerhafter Geschäftswille).
  88. wörtliches Angebot
    [§ 295] Geschäftsähnliche Handlung, durch die Annahmeverzug des Gläubigers begründet wird, wenn er bereits vorher erklärt hat, die Leistung nicht anzunehmen, oder er die Sache abzuholen hat.
  89. Wohnraummietvertrag
    Mietvertrag über Wohnraum, der der Schriftform bedarf, wenn er für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen wurde. Bei Verstoß gegen dieses Formerfordernis gilt der Vertrag jedoch in Abweichung zu § 125 nicht als nichtig, sondern als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, § 550.
  90. Wohnsitz [§ 7]
    Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten Lebensverhältnisse einer Person.
  91. Wucher
    [§ 138 II] Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
  92. Zession
    [§ 398 S. 1] Abtretung
  93. Zubehör
    [§ 97] Bewegliche Sachen die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.
  94. Zugang (einer Willenserklärung)
    Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis erlangt.
  95. Zurechnung [§ 166]
    Für etwaige Willensmängel oder die Frage des Vorliegens eines bestimmten Wissens bei Abgabe der Willenserklärung kommt es allein auf die Person des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an (§ 166 I; Ausnahme für die Kenntnis bestimmter Umstände bei Handeln des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten auf Weisung des Vertretenen, § 166 II).
  96. Zurückbehaltungsrecht [§ 273]
    Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bis zur Bewirkung eines fälligen Gegenanspruches aus demselben rechtlichen Verhältnis auf dem die Verpflichtung des Schuldners beruht. Voraussetzungen: Der Gläubiger macht einen Anspruch geltend, es besteht ein wirksamer und fälliger Gegenanspruch des Schuldners und es liegt Konnexität der Ansprüche vor.
  97. Zurückbehaltungsrecht [§ 320]
    Synallagma
  98. Zurückbehaltungsrecht, dingliches [§ 1000]
    Recht des unrechtmäßigen Besitzers, die Herausgabe an den Eigentümer vom Ersatz seiner Verwendungen abhängig zu machen. Im Unterschied zum Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 ist kein fälliger Gegenanspruch erforderlich (vgl. § 1001 S. 1, wonach der Anspruch des unrechtmäßigen Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen erst fällig wird, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt hat).
  99. zurücknehmen musste [§ 478 I]
    Die Zurücknahmeverpflichtung des Unternehmers kann darauf beruhen, dass der Verbraucher Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I verlangt hat, der Verbraucher vom Kaufvertrag gem. §§ 437 Nr. 2, 323 zurückgetreten ist oder der Verbraucher (großen) Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff. verlangt hat.
  100. Zustimmung
    [§ 182] Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das Einverständnis zu einem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft ist. Gesetzliche Zustimmungserfordernisse ergeben sich aus §§ 107 ff., 177, 180, 185. Die Zustimmung ist formfrei möglich und kann jeder der Parteien des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts gegenüber erklärt werden. Zu unterscheiden sind die vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilte Einwilligung und die nachträglich erklärte Genehmigung.
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Anonymous
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15864
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Jura Definitionen Zivilrecht VWZ
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