Jura Definitionen Zivilrecht STU

  1. Sachdarlehensvertrag
    [§ 607] Vertrag, bei dem der Darlehensgeber verpflichtet ist, eine vertretbare Sache (nicht Geld) zu übereignen, und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, vertretbare Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Hauptanwendungsfälle: Wertpapierdarlehen und Überlassung von Mehrwegverpackungen.
  2. Sache
    [§ 90] Körperlicher Gegenstand, also alles, was sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgegrenzt ist. Sachen werden in bewegliche Sachen und Grundstücke eingeteilt. Elektrischer Strom und fließendes Wasser sind nicht als Sachen anzusehen, da es an einer festen Begrenzung fehlt. Nicht zu den Sachen zählen ferner der Körper des lebenden Menschen sowie körperliche Hilfsmittel. Tiere sind keine Sachen, stehen diesen gem. § 90 a jedoch weitgehend gleich.
  3. Sachmangel
    [§§ 434, 633] Eine Sache ist mangelhaft i.S.v. § 434 I, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Abs. 1 S. 1), sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (Abs. 1 S. 2 Nr. 1) oder zur gewöhnlichen Verwendung (Abs. 1 S. 2 Nr. 2) eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Einem Sachmangel stehen gemäß § 434 III die Lieferung einer anderen Sache ( Aliudlieferung) und eine Minderlieferung gleich. Dieser Mangelbegriff entspricht im Werkrecht § 633. Im Kaufrecht stehen einem Sachmangel ferner eine mangelhafte Montageanleitung und die unsachgemäße Montage gleich, § 434 II. Der Sachmangel ist von einem Rechtsmangel zu unterscheiden.
  4. Saldotheorie
    [§ 812] Bei einem Anspruch aus Leistungskondiktion i.R.d. Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages wird auch die Gegenleistung berücksichtigt. Bei gleichartigen Leistungen besteht nur ein Anspruch auf Herausgabe des Überschusses nach Saldierung der wechselseitigen Leistungen und die Sachleistungsgefahr hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der im Besitz der herauszugebenden Sache ist. Jeder kann seine Leistung nur insoweit zurückfordern, als er seinerseits zur Rückgewähr in der Lage ist. Die Saldotheorie wird eingeschränkt bei Leistungen eines Geschäftsunfähigen, eines beschränkt Geschäftsfähigen, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wenn die Sache infolge eines Mangels untergeht.
  5. Schadensersatz statt der Leistung (Voraussetzungen)
    [§§ 281 ff.] Schadensersatzanspruch, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt und das Erfüllungsinteresse des Gläubigers befriedigen soll. Neben einer Pflichtverletzung ist das Vorliegen eines besonderen Tatbestandes erforderlich: Gem. § 311 a II anfängliche Unmöglichkeit; gem. § 283 die nachträgliche Unmöglichkeit; gem. § 281 die Nichterbringung einer fälligen Leistung oder Nacherfüllung nach angemessener Nachfristsetzung; gem. § 282 die Verletzung einer Schutzpflicht, sodass eine Leistung durch den Schuldner dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist.
  6. Schadensersatz statt der Leistung (Rechtsfolgen)
    [§§ 281 ff.] Zu ersetzen ist der Schaden, der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Gläubigers mit der Vermögenslage bei Leistung des Schuldners ergibt. Nach e.A. ist dafür auf den Zeitpuntk der Fälligkeit abzustellen und der Gläubiger so zu stellen, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Nach a.A. sind alle Schäden zu ersetzen, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verursacht wurden, die also nach dem Schadensersatzverlangen entstehen (§ 281 IV). Nach einer dritten Ansicht sind die Schäden zu ersetzen, die durch die Nichtleistung bei Fristablauf entstanden sind.
  7. Schadensersatz statt der ganzen Leistung
    (großer Schadensersatz) [§ 281 I 2, 3] Vollständiger Schadensersatz anstelle der Primärleistung, obwohl der Schuldner eine Teilleistung oder eine Schlechtleistung erbracht hat. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Gläubiger verlangen, wenn die erbrachte Teilleistung für ihn kein Interesse hat (§ 281 I 2) bzw. wenn die Schlechterfüllung nicht unerheblich ist (§ 281 I 3). Besteht kein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so muss der Gläubiger die unvollständige oder fehlerhafte Leistung behalten und den Minderwert liquidieren (sog. kleiner Schadensersatz).
  8. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    [§§ 280 ff.] Zentrale Norm für Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Gem. § 280 I 1 kann jede Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch begründen; das Vertretenmüssen des Schuldners wird gem. § 280 I 2 vermutet. Gem. § 280 II u. III werden Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gewährt.
  9. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
    [§§ 280 I, II, 286] Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens erfordert als spezielle Pflichtverletzung den Verzug des Schuldners.
  10. Schadenskompensation
    [§ 251] Wertersatz in Geld für erlittene Vermögensschäden, die nicht durch Naturalrestitution ausgeglichen werden können oder müssen. Die Schadenskompensation ist subsidiär ggü. der Naturalrestitution. Die Berechnung des Schadens erfolgt durch einen Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde; die Differenz ist als Schaden zu ersetzen ( Differenztheorie).
  11. Scheidung
    [§§ 1564 ff.] Auflösung einer Ehe durch Urteil (Gestaltungsurteil). Die Auflösung der Ehe gilt ab prozessualer Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Scheidungstatbestände sind §§ 1565–1568 zu entnehmen. Eine Ehe kann gem. § 1565 I 1 geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Das Gesetz enthält verschiedene Zerrüttungsvermutungen je nach Dauer des Getrenntlebens.
  12. Scheinbestandteil
    [§ 95] Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist. Bestandteile teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Grundstücks, mit dem sie verbunden sind, während Scheinbestandteile Gegenstand selbstständiger Rechte sein können. Maßgeblich ist, ob die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht, was nach der Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung zu beurteilen ist, sofern dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist.
  13. Scheingeheißperson
    Jemand, der bei der Übergabe einer Sache an den Erwerber im Rahmen einer Übereignung tatsächlich keine Geheißperson des Veräußerers ist, sondern nur aus Sicht des Erwerbers als eine solche erscheint. Umstritten ist, ob bei Auftreten einer Scheingeheißperson eine zur Übereignung gem. § 929 S. 1 erforderliche Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber vorliegt, was insbes. für einen gutgläubigen Erwerb gem. § 932 I 1 bedeutsam ist. Nach Auffassung des BGH ist nicht der innere Wille des Übertragenden entscheidend, sondern der Empfängerhorizont des Erwerbers, sodass auch bei Auftreten einer Scheingeheißperson eine Übergabe i.S.v. § 929 S. 1 vorliegt und ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. § 932 I 1 möglich ist.
  14. Scheingeschäft
    [§ 117] Einvernehmliches Hervorrufen des äußeren Scheins eines Rechtsgeschäftes, ohne dass die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung von den Parteien gewollt wird.
  15. Schenkung
    [§§ 516 ff.] Unentgeltliche Vermögenszuwendung. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Beschenkte keine Gegenleistung im weitesten Sinne erbringen muss.
  16. Schenkung (Form)
    Gem. § 518 ist für das Schenkungsversprechen (also die Erklärung des Schenkers) eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ein formnichtiges Schenkungsversprechen wird durch Bewirken der geschuldeten Leistung geheilt.
  17. Schenkung auf den Todesfall
    [§ 2301] Schenkungsversprechen, welches unter der aufschiebenden Befristung des Todes des Schenkers und gleichzeitig unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten abgegeben wird. Für die Schenkung auf den Todesfall gelten die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Wird die Schenkung auf den Todesfall noch zu Lebzeiten des Schenkers von ihm selbst vollzogen ( Vollzug), unterliegt sie den Vorschriften über Schenkungen.
  18. Scherzerklärung
    [§ 118] Willenserklärung, deren Rechtsfolge vom Erklärenden nicht ernstlich gewollt ist, und die in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit vom Empfänger auch nicht verkannt wird. Eine solche Erklärung ist nichtig. § 118 ist eine gegen den Gedanken des Verkehrsschutzes verstoßende Ausnahmevorschrift. Erkennt der Erklärende, dass der Gegner die Erklärung ernst nimmt, muss er ihn aufklären, § 242.
  19. Schlusserbe
    Person, die beim Einheitsprinzip i.R.d. Berliner Testaments erst nach dem Tode des Letztverstorbenen als Erbe des gesamten Nachlasses beider Ehegatten eingesetzt ist und beim Erbfall des Erstverstorbenen enterbt ist.
  20. Schmerzensgeld
    [§ 253 II] Ausgleich für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen, bei Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, werden nur dann ersetzt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Gem. § 253 II wird Schmerzensgeld bei sämtlichen Schadensersatzansprüchen gewährt.
  21. Schriftform
    [§ 126] Besondere Form des Rechtsgeschäfts, deren Erforderlichkeit sich aus Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben kann. Die Schriftform ist eingehalten, wenn über den Inhalt des Rechtsgeschäfts eine Urkunde errichtet wird, die durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet wird. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfolgen, es sei denn, über den Vertrag werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen. Dann genügt die Unterzeichnung von jeweils einer Urkunde.
  22. Schuldanerkenntnis
    [§ 781] Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird. Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden, sodass alle rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen werden, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er rechnen konnte. Das konstitutive Schuldanerkenntnis soll unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht.
  23. Schuldbeitritt
    Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger als eigene in der Weise übernimmt, dass er neben dem weiterhin verpflichteten bisherigen Schuldner haftet.
  24. Schuldner
    [§ 241 I] Person, die aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen.
  25. schuldrechtliche Sonderverbindung
    [§ 311 II, III] Die für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II) erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien. Sie wird begründet durch die Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen (Nr. 1), aber auch durch die bloße Anbahnung eines Vertrages (Nr. 2, z.B. durch das Betreten eines Geschäfts in Kaufabsicht) oder durch einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt (Nr. 3, z.B. durch Betreten eines Geschäfts ohne konkrete Kaufabsicht, aber nicht nur, um sich dort aufzuwärmen oder gar etwas zu stehlen). Ein Schuldverhältnis kommt zu Dritten durch Inanspruchnahme von besonderem persönlichen Vertrauen (§ 311 III 2) oder durch ein außerordentliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss zustande.
  26. Schuldübernahme, befreiende
    [§§ 414, 415] Vertrag, mit dem ein Dritter eine Schuld gegenüber dem Gläubiger als eigene in der Weise übernimmt, dass er an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
  27. Schuldverhältnis
    Pflichtenbegründende Sonderbeziehung zwischen zwei oder mehreren Personen. Zu unterscheiden sind rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sowie gesetzliche Schuldverhältnisse.
  28. Schuldversprechen
    [§ 780] Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Leistung selbstständig begründen soll.
  29. Schutzgesetz
    [§ 823 II] Jedes Gesetz im materiellen Sinne (Art. 2 EGBGB = jede Rechtsnorm), das ein Ge- oder Verbot ausspricht und zumindest auch die Interessen einzelner Personen oder Personenkreise gegen die Verletzung von Rechtsgütern schützen soll (Individualschutz). Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz setzt voraus, dass der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, der Geschädigte zum vom Schutzgesetz geschützten Personenkreis gehört und der entstandene Schaden vom Schutzzweck des Schutzgesetzes erfasst wird.
  30. schwebend unwirksames Rechtsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das bis zu seiner Genehmigung ( Zustimmung) unwirksam ist, durch deren Erteilung aber rückwirkend wirksam werden kann. Während des Schwebezustands sind die Parteien grds. an das Rechtsgeschäft gebunden (Ausnahmen: §§ 109, 178, 1830), können sich also nicht einseitig lossagen, sodass nur eine Anfechtung in Betracht kommt. Eine Genehmigung ist wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich.
  31. Schweigen im Rechtsverkehr
    Schweigen ist – soweit nicht die Voraussetzungen einer konkludenten Erklärung vorliegen – keine Willenserklärung. Ausnahmsweise wird dem Schweigen gesetzlich Erklärungswert beigemessen: vgl. §§ 108 II 2, 177 II 2, 516 II 2, § 362 HGB.
  32. seinerseits Erforderliche
    [§ 243 II] Das seinerseits Erforderliche hat der Schuldner getan, wenn er alles getan hat, was von seiner Seite zur Erfüllung einer Gattungsschuld notwendig ist. Was im Einzelfall notwendig ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Bei einer Holschuld hat der Schuldner die von ihm zur Erfüllung ausgewählten Sachen der Gattung auszusondern. Bei der Schick- oder Bringschuld hat der Schuldner die Sache in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten.
  33. Selbsthilfe
    [§ 229] Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mittels privater Gewalt. Selbsthilfe ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie zur Sicherung eines eigenen, tatsächlich existierenden Anspruchs erfolgt, obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges Handeln die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre. Zum Selbsthilferecht des Besitzers gem. §§ 859 ff. verbotene Eigenmacht.
  34. selbstständige Garantie
    [§ 443] Im Gegensatz zur unselbstständigen Garantie schaffen selbstständige Garantien ein eigenes Haftungsregime außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung; es kommt ein vom Kaufvertrag zu unterscheidender Garantievertrag zustande.
  35. Selbstvornahme
    (der Nacherfüllung) Mängelbeseitigung durch den Gläubiger des Gewährleistungsanspruchs. Im Werkrecht ist die Selbstvornahme in § 637 geregelt, im Kaufrecht jedoch nicht vorgesehen. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, hat er weder Anspruch auf Ersatz eigener Aufwendungen aus § 637 analog noch aus GoA oder aus den §§ 812 ff., weil das Gewährleistungsrecht abschließende Sonderregelung ist. Teilweise wird angenommen, dass sich der Verkäufer ersparte Aufwendungen analog § 326 II 2 anrechnen lassen muss.
  36. Sicherungsgrundschuld
    [§ 1192 I a] Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist. Bei der Sicherungsgrundschuld ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb i.S.d. § 1157 S. 2 ausgeschlossen. Außerdem kann der Eigentümer erst nach einer Kündigung mit sechsmonatiger Kündigungsfrist in Anspruch genommen werden, § 1192 I 3, II 2.
  37. Sicherungseigentum (Rechtsverhältnisse)
    Es sind folgende Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt, die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums gem. §§ 929, 930 sowie ein Sicherungsvertrag, in dem vereinbart wird, welche Rechte und Pflichten die Parteien haben und der den Rechtsgrund für die Übereignung darstellt.
  38. Sicherungsübereignung
    Übereignung einer Sache zur Sicherung einer Forderung. Die Sicherungsübereignung hat die Verpfändung weitgehend verdrängt, weil diese grds. die Übergabe der verpfändeten Sache an den Pfandgläubiger voraussetzt. Demgegenüber verbleibt bei Sicherungsübereignung der Schuldner im Besitz der Sache, da diese durch Vereinbarung eines Besitzkonstitutes ( Besitzmittlungsverhältnis) übereignet wird.
  39. Sittenwidrigkeit
    [§ 138 I] Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein objektiver Sittenverstoß kann sich aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, seinem Zweck oder den Beweggründen der Parteien bei der Vornahme ergeben. In subjektiver Hinsicht bedarf es der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.
  40. Sitz
    [§ 24] Der Sitz einer juristischen Person entspricht dem Wohnsitz der natürlichen Person; er ist maßgeblich für den Gerichtsstand (§ 17 ZPO) und das auf die juristische Person anwendbare Recht.
  41. Sondereigentum
    [§ 3 WEG] Alleineigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Das Sondereigentum stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Das Gegenstück zum Sondereigentum bildet das Gemeinschaftseigentum.
  42. sonstiges Recht
    [§ 823 I] Jedes absolute, d.h. gegenüber jedermann, wirkende Recht. Als sonstige Rechte sind anerkannt: beschränkt dingliche Rechte, dingliche Anwartschaftsrechte, absolute Immaterialgüterrechte sowie Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH oder an einem eingetragenen Verein. Keine sonstigen Rechte sind insbes. das Vermögen und Forderungsrechte. Problematisch ist die Einordnung als sonstiges Recht beim Besitz, dem Recht am Arbeitsplatz und den Familienrechten.
  43. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
    (eigenübliche Sorgfalt, diligentia quam in suis) [§ 277] Sorgfaltsmaßstab, der nicht objektiv abstrakt bestimmt ist, sondern die persönlichen Eigenarten des betreffenden Schuldners berücksichtigt. Nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen haben der unentgeltliche Verwahrer (§ 690), Gesellschafter untereinander (§ 708), Ehegatten untereinander (§ 1359), Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1664 I).
  44. sozialtypisches Verhalten
    Nach der früher vertretenen Lehre vom sozialtypischen Verhalten wurde angenommen, dass die rein tatsächliche Inanspruchnahme einer im modernen Massenverkehr öffentlich angebotenen Leistung mangels eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins nicht als Willenserklärung anzusehen sei. Sie sei aber als Vorgang zu werten, der nach seiner sozialtypischen Bedeutung die gleiche Rechtsfolge habe wie ein rechtsgeschäftliches Handeln. Nach heute h.M. kommt ein Vertragsschluss nur in Betracht, soweit das Verhalten der Beteiligten als konkludente Erklärung ihres Willens zu werten ist. Evtl. fehlendes Erklärungsbewusstsein wird dadurch ersetzt, dass das Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und auch tatsächlich so verstanden wird.
  45. stellvertretendes Commodum
    [§ 285 I] Ersatz oder Ersatzanspruch, den der Schuldner infolge des Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 I–III nicht zu erbringen braucht, von einem Dritten für die Leistung erlangt hat. Der Gläubiger kann vom Schuldner unter Anrechnung auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch und unter Aufrechterhalten der Gegenleistungspflicht (§ 326 III) Herausgabe dieses sog. stellvertretenden Commodums verlangen.
  46. Stellvertretung
    [§§ 164 ff.] Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen. Zu unterscheiden sind aktive Stellvertretung, bei der jemand als Vertreter eine Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt und die passive Stellvertretung, bei der jemand als Empfangsvertreter eine empfangsbedürftige Willenserklärung für einen anderen entgegennimmt (§ 164 III). Folge der Stellvertretung ist, dass die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen.
  47. Stellvertretung (Voraussetzungen)
    Voraussetzung der Stellvertretung ist, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, im Namen des Vertretenen handelt (Offenkundigkeitsprinzip) und Vertretungsmacht hat. Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip gilt beim Geschäft für den, den es angeht.
  48. Stiftung
    Juristische Person, die einen von einem Stifter bestimmten Zweck mithilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern ausschließlich Nutznießer (sog. Destinatäre), die aber keinen Einfluss auf die Geschäfte der Stiftung haben.
  49. Störung der Geschäftsgrundlage
    (clausula rebus sic stantibus) [§ 313] Nachträgliche Änderung von zur Grundlage eines Vertrages gewordenen Umständen (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bzw. anfängliche, zur Grundlage eines Vertrages gewordene Fehlvorstellung (Fehlen der Geschäftsgrundlage), die so wesentlich ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen bzw. ihre Fehlvorstellung erkannt hätten.
  50. Stückschuld
    (Speziesschuld) Schuld, bei der im Gegensatz zur Gattungsschuld der Leistungsgegenstand von den Parteien individuell bestimmt ist. Existiert der Leistungsgegenstand nicht oder geht er vor Gefahrübergang unter, so erlischt die Leistungspflicht des Schuldners (§ 275 I, Unmöglichkeit).
  51. Stundung
    Anfängliches oder nachträgliches Hinausschieben der Fälligkeit Stundung einer Forderung durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung.
  52. subjektiv dingliches Recht
    Dingliches Recht, welches dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zusteht und welches bei Übertragung des Eigentums ohne weiteres als Bestandteil einer Sache i.S.d. § 96 mit übergeht.
  53. Substanzschaden
    Der in der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache liegende Schaden. Grds. ist der Substanzschaden nur dem Eigentümer als Träger des Integritätsinteresses zu ersetzen. Ausnahmsweise muss dem Besitzer der Substanzschaden ersetzt werden, wenn dieser das Risiko für die Unversehrtheit der Sache trägt ( Haftungsschaden).
  54. Surrogationsmethode
    Methode zur Berechnung des Erfüllungsinteresses beim Schadensersatz statt der Leistung. Bei der Surrogationsmethode wird nur auf das Leistungsinteresse des Gläubigers an der ausgefallenen Leistung abgestellt. Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt bestehen und der Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle des entfallenen Primäranspruchs. Alternative: Differenzmethode. Nicht zu verwechseln mit der Unterscheidung von großem und kleinem Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung.
  55. Synallagma
    (Gegenseitigkeit) [§§ 320–326] Gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag („do ut des“ = „Ich gebe, damit du gibst.“). Die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung soll sicherstellen, dass keine Partei leisten muss, ohne dass sie die Gegenleistung erhält.
  56. systematische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des entsprechenden Abschnitts oder des gesamten Gesetzestextes.
  57. Taschengeldparagraph
    (Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln) [§ 110] Vorschrift, nach der ein von einem Minderjährigen ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt. Nach h.M. handelt es sich um einen Sonderfall der (konkludent erteilten) Einwilligung, die von den gesetzlichen Vertretern jederzeit widerrufen werden kann.
  58. Tatsache
    [§ 824] Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Demgegenüber sind Werturteile Stellungnahmen und Beurteilungen, die durch Elemente des persönlichen Dafürhaltens geprägt sind und darauf gerichtet sind, im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung eine Überzeugung zu bilden.
  59. tatsächliches Angebot
    [§ 294] Ordnungsgemäßes, d.h. zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise erfolgendes Angebot einer Leistung in der Weise, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht. Nichtannahme begründet Annahmeverzug des Gläubigers.
  60. Tauschvertrag
    [§ 480] Gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die Vertragsparteien zur Eigentumsübertragung eines bestimmten Gegenstandes gegen Übereignung eines anderen bestimmten Gegenstandes verpflichten. Im Gegensatz zum Kaufvertrag wird der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis also durch einen dem Kaufpreis entsprechenden Tauschgegenstand ersetzt.
  61. teleologische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand ihres Sinnes und Zweckes.
  62. teleologische Reduktion
    Nichtanwendung einer Norm auf einen Fall, obwohl dieser nach dem Wortlaut von den Voraussetzungen erfasst wird. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm nach ihrem Sinn und Zweck dient der Schließung von Regelungslücken, die in dem Fehlen einer Ausnahmeregelung bestehen.
  63. Testament
    (letztwillige Verfügung) Einseitiges Rechtsgeschäft, in dem der Erblasser Anordnungen für seinen Todesfall treffen kann, insbes. einen Erben bestimmen (§ 1937), ein Vermächtnis zuwenden, eine Auflage anordnen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
  64. Testament (Wirksamkeitsvoraussetzungen)
    [§ 2231] Der Erblasser muss mit Testierwillen gehandelt haben, testierfähig gewesen sein, und das Testament muss formgerecht abgefasst worden sein (ein ordentliches Testament kann der Erblasser entweder eigenhändig oder als öffentliches Testament unter Mitwirkung eines Notars errichten).
  65. Testamentsvollstrecker
    [§§ 2197 ff.] Person, die der Erblasser zur Vollziehung seiner letztwilligen Verfügungen oder zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingesetzt hat.
  66. Testierfähigkeit
    Testierfähig sind: Volljährige sowie Minderjährige nach Vollen- dung des 16. Lebensjahres (§ 2229 I, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; möglich ist dabei nur die Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Erklärung gegenüber dem Notar oder die Übergabe einer offenen Schrift).
  67. Testierfreiheit
    Von Art. 14 I 1 GG garantierte Freiheit des Erblassers, durch Ver- fügung von Todes wegen zu bestimmen, wer nach seinem Tod in seine vermögensrechtliche Stellung eintreten soll. Die Testierfreiheit ist Ausdruck der Privatautonomie. Beschränkt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht gem. §§ 2303 ff. ( Pflichtteil).
  68. Textform
    [§ 126 b] Form des Rechtsgeschäfts, die lediglich der Dokumentation und Information dient. Für ihre Einhaltung muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung mit Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
  69. Tierhalter
    [§ 833] Derjenige, dem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko trägt.
  70. Tierhalterhaftung
    [§ 833] Gefährdungshaftung des Tierhalters für von Tieren verursachte Schäden am Leib, Leben oder Eigentum Dritter. Der entstandene Schaden muss auf einer spezifischen Tiergefahr beruhen, da Haftungsgrund die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgütern anderer ist. Zu differenzieren ist zwischen der verschuldensunabhängigen Haftung für Luxustiere und der Haftung für Nutztiere, für die lediglich eine Verschuldensvermutung besteht.
  71. Trennungsprinzip
    Gestaltungsmöglichkeit beim Berliner Testament, bei dem jeder den Partner zum Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzt und, für den Fall, dass der andere Partner zuerst sterben sollte, den Dritten zum Ersatzerben. Verstirbt der erste Partner, sind beim Überlebenden zwei getrennte Vermögensmassen zu unterscheiden, nämlich das eigene Vermögen sowie das vom Partner erworbene Vermögen, hinsichtlich dessen er die Stellung eines Vorerben und der Dritte die eines Nacherben hat.
  72. Treu und Glauben
    (bona fides) [§ 242] Herrschende sozialethische Vorstellung von Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich als Rechtsprinzip der Rechtsausübung Schranken setzt und rechtliche Verhaltensanforderungen postuliert. Treu und Glauben bestimmen den Inhalt von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und deren Ausübung sowie die Vertragsauslegung. Jede Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb von Sonderrechtsbeziehungen und darüber hinaus im gesamten Rechtsleben ist an Treu und Glauben auszurichten.
  73. turpitudinem suam allegans nemo auditur
    [§ 242 (lat.) „Niemand wird gehört, der aus seiner eigenen Schändlichkeit (vorteilige Rechtsfolgen) herleiten will.“: Niemand darf aus einem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte gegen den Anderen herleiten (z.B. Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Dritten).
  74. Typenzwang
    Im Sachenrecht besteht, anders als im Schuldrecht, keine Privatautonomie; vielmehr müssen sich die Parteien der im Sachenrecht geregelten dinglichen Berechtigungen bedienen (Typenzwang). Der Inhalt der möglichen Berechtigungen ist zwingend durch das Gesetz festgelegt (Typenfixierung).
  75. typisches Transportrisiko
    [§ 447] Darunter sind all diejenigen Schäden zu verstehen, die typischerweise bei der Versendung des Kaufgegenstandes durch äußere Umstände oder Fehler des Versandpersonals auftreten können.
  76. Überbau
    [§ 912 I] Sachenrechtliche Regelung über die Eigentumsverhältnisse für den Fall, dass bei Errichtung eines Gebäudes das Bauwerk über die Grundstücksgrenze errichtet wurde. Fällt dem Eigentümer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist der Überbau zu dulden. Die Vorschrift ist entsprechend auf einen nachträglichen Überbau anzuwenden.
  77. Übereignung beweglicher Sachen
    [§§ 929 ff.] Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen. Voraussetzungen: Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber; Übergabe der Sache an den Erwerber oder Übergabesurrogat; Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs sowie Berechtigung des Veräußerers.
  78. Übereignung durch mittelbare Stellvertretung
    (verdeckte Vertretung) Wer im eigenen Namen für seinen Geschäftsherrn dessen Eigentum überträgt bzw. für ihn erwirbt, ist mittelbarer Vertreter. Übereignet der mittelbare Vertreter mit Einwilligung des Veräußerers die Sache, geht das Eigentum unmittelbar vom Veräußerer auf den Erwerber nach §§ 929, 185 I über. Will der mittelbare Vertreter Eigentum für den Geschäftsherrn erlangen, kann sich der Eigentumswechsel vom Veräußerer auf den Erwerber nach den Grundsätzen des Geschäftes für den, den es angeht oder durch Insichgeschäft vollziehen.
  79. Übereignung von Grundstücken
    [§ 873] Für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück sind gemäß § 873 eine Auflassung und die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch erforderlich. Im Zeitpunkt der Eintragung müssen die Parteien noch einig und der Veräußerer berechtigt sein ( Berechtigung).
  80. Übergabe
    [§ 929] Eine Übergabe erfordert Besitzerwerb auf Erwerberseite, vollständigen Besitzverlust auf Veräußererseite und eine Veranlassung des Besitzwechsels durch den Veräußerer. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber persönlich den Besitz vom Veräußerer übertragen bekommt. Sowohl für Erwerber als auch Veräußerer können Besitzdiener (§ 855), Besitzmittler (§ 868) und Geheißpersonen eingeschaltet werden.
  81. Übergabesurrogate
    Eine Übergabe kann durch eines der folgenden Übergabesurrogate ersetzt werden: – Übergabe kurzer Hand (wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist, genügt die Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 2); – Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wenn der Veräußerer auch nach der Eigentumsübertragung Besitzer der Sache bleiben soll, kann zwischen Veräußerer und Erwerber statt der Übergabe ein Besitzmittlungsverhältnis begründet werden, § 930); – Abtretung eines Herausgabeanspruchs (wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Veräußerer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten abtritt, § 931).
  82. Übermittlungsfehler
    [§ 120] Sonderfall des Erklärungsirrtums, bei dem eine Willenserklärung durch einen vom Erklärenden als Vermittler eingesetzten Dritten unrichtig übermittelt wird.
  83. Übersicherung
    Der realisierbare Wert des Sicherungseigentums ( Sicherungs- übereignung) übersteigt 110% der gesicherten Forderung. In analoger Anwendung von § 237 wird vermutet, dass nur 2/3 des Schätzwertes realisierbar sind. Daher besteht eine widerlegliche Vermutung, dass eine Übersicherung gegeben ist, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150% der gesicherten Forderung beträgt. Eine Sicherungsübereignung kann gem. § 138 I bzw. §§ 305 c, 307 unwirksam sein.
  84. Umgehungsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das den von einem gesetzlichen Verbot missbillig- ten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom Wortlaut der Verbotsnorm nicht erfasst ist. Einige gesetzliche Regelungen sehen ausdrücklich die Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit eines Umgehungsgeschäfts vor (vgl. z.B. §§ 306 a, 312 f S. 2, 487 S. 2).
  85. Unerheblichkeit
    [§§ 281 I 3, 323 V 2] Eine Pflichtverletzung ist nur dann unerheblich, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung, insbes. unter Berücksichtigung der Intensität der Pflichtverletzung und dem für die Beseitigung erforderlichen Aufwand, ein Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung unangemessen erscheint. Die Voraussetzungen der Unerheblichkeit hat der Schuldner zu beweisen.
  86. ungerechtfertigte Bereicherung
    [§§ 812 ff.] Gesetzliches Schuldverhältnis, das durch eine nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung begründet wird und auf deren Ausgleich zielt (§§ 812–822). Einzelheiten siehe Leistungskondiktion bzw. Nichtleistungskondiktion.
  87. unmittelbare Sachfrüchte
    [§ 99 I] Unmittelbare Sachfrüchte sind die Erzeugnisse einer Sache und die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute.
  88. unmittelbarer Besitz
    [§ 854] Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Erforderlich ist, dass zwischen dem Besitzer und der Sache eine räumliche Beziehung von gewisser Dauer besteht, die es dem Besitzer unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken. Ferner muss der Besitzer den tatsächlichen Willen haben, die Sache zu besitzen.
  89. Unmöglichkeit
    [§ 275] Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung, weil entweder niemand in der Lage ist, die Leistung zu erbringen (objektive Unmöglichkeit), oder nur der Schuldner nicht leisten kann (subjektive Unmöglichkeit ). Gem. § 275 I entfällt der Anspruch auf eine unmögliche Leistung. Der Unmöglichkeit steht die sog. faktische oder auch praktische Unmöglichkeit gem. § 275 II (die Leistung ist zwar theoretisch noch möglich, kann aber von einem vernünftigen Gläubiger nicht ernsthaft erwartet werden) gleich. Gem. § 275 III besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Schuldner persönliche Leistungen zu erbringen hat, die ihm nicht zumutbar sind.
  90. unrechtmäßiger Besitzer
    [§ 986] Unrechtmäßiger Besitzer ist, wer weder ein eigenes absolutes oder relatives Recht zum Besitz hat (z.B. dingliches Recht, Anwartschaftsrecht, obligatorisches Besitzrecht, gesetzliches Besitzrecht) noch ein solches von einem berechtigten Besitzer ableiten kann. Der unrechtmäßige Besitzer kann nach den Regeln des Eigentümer- Besitzer-Verhältnisses auf Schadens- oder Nutzungsersatz haften und einen Anspruch auf Verwendungsersatz haben.
  91. unselbstständige Garantie
    Unselbstständige Garantien modifizieren die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte zugunsten des Käufers; es handelt sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
  92. Unterbevollmächtigung
    Erteilung einer Vollmacht nicht durch den Vertretenen selbst, sondern durch dessen (Haupt-)Bevollmächtigten. Ob eine Unterbevollmächtigung von der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten umfasst wird, ist durch Auslegung der Hauptvollmacht zu ermitteln.
  93. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
    [§ 1004] Im Falle einer Eigentumsbeeinträchtigung kann der Eigentümer gem. § 1004 I von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung oder im Falle der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen Unterlassung verlangen. Im Falle einer Besitzentziehung greift § 985 als speziellere Vorschrift; ist das Eigentum an einem Grundstück dadurch beeinträchtigt, dass jemand zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist, so findet § 894 vorrangige Anwendung. Umstritten ist das Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch nach § 823 und Unterlassungsansprüchen. Durch § 1004 darf das Verschuldenserfordernis bei unerlaubten Handlungen nicht unterlaufen werden. § 1004 wird entsprechend bei Beeinträchtigungen bestimmter dinglicher Rechte und Immaterialgüterrechte angewendet ( quasi-negatorischer Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch).
  94. Unternehmer
    [§ 14] Jede natürliche bzw. juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Problematisch ist die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer in Fällen, in denen die Anschaffung bzw. Veräußerung bestimmter Gegenstände nicht ausschließlich zu privaten oder gewerblichen bzw. freiberuflichen Zwecken erfolgt (sog. „dual- use-Fälle“). Nach h.M. ist auf den Schwerpunkt der Nutzung des Kaufgegenstandes sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf gemischt genutzter Gegenstände abzustellen.
  95. Unternehmer
    [§§ 631 ff.] Werkvertraglicher Unternehmer ist der Hersteller des vertraglich vereinbarten Werkes.
  96. Unternehmerpfandrecht
    [§ 647] Gesetzliches Pfandrecht des Werkunternehmers für seine Forderungen an den beweglichen Sachen des Bestellers, die in seinen Besitz gelangt sind. Ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts ist nach h.M. ausgeschlossen, da es sich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt. Bei der Reparatur fremder Sachen kann dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 1000, 994 zustehen.
  97. Unternehmerregress
    [§§ 478 ff.] Rückgriff des Unternehmers, der bei einem Verbrauchsgüterkauf als Letztverkäufer neu hergestellter Sachen eine mangelhafte Kaufsache zurücknehmen musste oder auf die Minderung des Kaufpreises in Anspruch genommen wurde. Im Wesentlichen handelt es sich um Erleichterungen der Gewährleistungsrechte aus § 437. Gem. § 478 I kann der Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten Regress nehmen, ohne dass es der ansonsten erforderlichen Fristsetzung bedarf. § 478 II gibt dem Unternehmer einen eigenständigen Anspruch hinsichtlich des Ersatzes derjenigen Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Verbraucher i.R.d. Mängelbeseitigung gem. § 439 II zu tragen hatte.
  98. Untrennbarkeit
    [§ 947] Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Sachen künftig unlösbar und ununterscheidbar sind oder wenn ihre Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  99. unverzüglich
    (Legaldef.) [§ 121 I 1] Ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell, wie nach den jeweiligen Umständen bei Berücksichtigung einer angemessenen Bedenkfrist (subjektiv) zumutbar.
  100. unwahr
    [§ 824] Unwahr ist eine Tatsache, wenn sie zur Zeit der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
  101. unzulässige Rechtsausübung
    (auch: Rechtsmissbrauch, Arglisteinrede) [§ 242] Dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben widersprechende Ausübung subjektiver Rechte bzw. Ausnutzung einer durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumten formalen Rechtsstellung. Fallgruppen: venire contra factum proprium, turpitudinem suam allegans nemo auditur; dolo agit qui petit quod statim redditurus est.
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Anonymous
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15862
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Jura Definitionen Zivilrecht STU
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