Jura Definitionen Zivilrecht PQR

  1. Pacht
    (Pachtvertrag) [§§ 581 ff.] Gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter zur Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstandes und des Fruchtgenusses, der Pächter zur Entrichtung der vereinbarten Pacht verpflichtet wird. Die Pacht ist im Wesentlichen durch Verweis auf die Vorschriften der Miete geregelt. Von dieser unterscheidet sich der Pachtvertrag dadurch, dass neben Sachen auch Rechte verpachtet werden können und dem Pächter sämtliche Nutzungen, also neben den Gebrauchsvorteilen auch die Früchte i.S.d. § 99 gebühren.
  2. pacta sunt servanda
    [§ 241] (lat.) „Verträge sind einzuhalten.“ Bereits aus dem römischen Recht stammender Grundsatz, nach dem Verträge einzuhalten (zu erfüllen) sind. Für das Zivilrecht hat dieser Grundsatz in § 241 Ausdruck gefunden, wonach der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung zu bewirken.
  3. petitorische Besitzansprüche
    [§ 1007] Herausgabeanspruch des besser berechtigten Besitzers gegenüber dem schlechter berechtigten Besitzer. Gem. Abs. 1 besteht der Anspruch bei Bösgläubigkeit des Besitzers nach Abs. 2, wenn dem Anspruchsteller die Sache abhanden gekommen ist und der Besitzer nicht Eigentümer ist.
  4. Pfandrecht (gesetzliches)
    [§ 1257] Pfandrecht, das aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen zustande kommt. Zu unterscheiden sind gesetzliche Besitzpfandrechte (Werkunternehmerpfandrecht, § 647; Pfandrecht des Kommissionärs, § 397 HGB; Pfandrecht des Lagerhalters, § 475 HGB; Pfandrecht des Frachtführers, § 441 HGB) und gesetzliche besitzlose Pfandrechte (Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht, §§ 562, 592; Gastwirtpfandrecht, § 704).
  5. Pfandrecht (vertragliches)
    [§§ 1204 ff.] Vertraglich eingeräumtes dingliches Recht an einer fremden beweglichen Sache oder an einem Recht, das den Gläubiger berechtigt, sich durch Verwertung des Pfandes aus dem Erlös für eine zu sichernde Forderung zu befriedigen ( Akzessorietät).
  6. Pfandrechtsbestellung
    [§ 1205] Die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts setzt voraus, dass der Eigentümer dem Gläubiger die Sache übergibt ( Übergabe) und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Gem. 1204 I kann das Pfandrecht zur Sicherung einer gegenwärtigen, nach § 1204 II aber auch zur Sicherung einer künftigen oder auch bedingten Forderung bestellt werden. Gehört die verpfändete Sache nicht dem Verpfänder, so kann der Pfandgläubiger nach Maßgabe der §§ 1207, 932, 934, 935 das Pfandrecht gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben.
  7. Pfandrechtsentstehung bei gesetzlichem Pfandrecht
    Die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts setzt voraus, dass die zu sichernde Forderung besteht. Bei den Besitzpfandrechten muss der Gläubiger im Besitz der Sache sein; bei den besitzlosen Pfandrechten genügt die Einbringung der Sache in die Sphäre des Pfandgläubigers. Ferner muss der Schuldner Eigentümer der Sache sein. Ist der Schuldner nicht Eigentümer, so kann nach h.M. ein Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden, da § 1207 keine (entsprechende) Anwendung findet. Ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht unterliegt gem. § 1257 den Grundsätzen des Vertragspfandrechts (z.B. Pfandverwertung).
  8. Pfandverwertung
    [§ 1228] Gem. § 1228 I erfolgt die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand durch Verkauf. Voraussetzung hierfür ist der Eintritt der Pfandreife. Diese ist gem. § 1228 II 1 dann eingetreten, wenn die gesicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Für das Pfandrecht an Rechten gelten die §§ 1273–1296.
  9. Pflichtteil
    [§§ 2303 ff.] Schuldrechtlicher Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, für den Fall, dass er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde ( Enterbung). Der ordentliche Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2). Pflichtteilsansprüche werden vor ihrer wertmäßigen Beeinträchtigung durch den Erblasser durch die Gewährung eines Pflichtteilsrestanspruchs (§ 2305) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff.) geschützt.
  10. Pflichtteilsberechtigter
    Abkömmling, Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil des Erblas- sers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers werden durch nähere Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.
  11. Pflichtteilsergänzungsanspruch
    [§ 2325] Außerordentlicher Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Zahlung einer Ergänzung zu seinem Pflichtteil für den Fall, dass der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte gemacht hat. Der ergänzte Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses unter Hinzurechnung des Wertes des verschenkten Gegenstandes.
  12. Pflichtteilsrestanspruch
    [§ 2305] Außerordentlicher Pflichtteilsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben gegen die Miterben auf Zahlung eines Zusatzpflichtteils für den Fall, dass ihm vom Erblasser ein Erbteil zugewandt wurde, der weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also seines Pflichtteils) beträgt.
  13. Pflichtverletzung
    Objektive Verletzung einer aus einem Schuldverhältnis bestehenden Pflicht. Die in Betracht kommenden Pflichten ergeben sich aus § 241: Verletzt werden können sowohl Primäransprüche aus dem Schuldverhältnis ( Hauptleistungspflichten) als auch Nebenpflichten in Form von Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 II. Die Verletzung von Pflichten kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung führen. Umstritten ist, ob der Begriff handlungsbezogen zu verstehen ist (nur ein aktives Tun oder eine Unterlassung kann eine Pflichtverletzung darstellen) oder erfolgsbezogen (auch der objektive Nichteintritt eines bestimmten Erfolgs kann eine Pflichtverletzung darstellen).
  14. positives Interesse
    Erfüllungsinteresse
  15. possessorischer Besitzschutzanspruch
    [§§ 861, 862] Allein aus dem Besitz abgeleiteter und von einem Besitzrecht unabhängiger Besitzschutzanspruch für bewegliche und unbewegliche Sachen, dem nur entgegengehalten werden kann, dass bereits der entzogene Besitz fehlerhaft war.
  16. Preisgefahr
    (Gegenleistungsgefahr) [§§ 326 I, II, 446, 447 I, 616, 644 II, 645 I] Die Gegenleistungsgefahr regelt das Risiko, wer die durch den Untergang des Leistungsgegenstandes eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile zu tragen hat. Liegt sie beim Schuldner, verliert er seinen Gegenleistungsanspruch; ist sie bereits auf den Gläubiger übergegangen, muss dieser die Gegenleistung bewirken, ohne die Leistung fordern zu können.
  17. Produktfehler
    (ProdHaftG) Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entspricht. Vom Produktfehler sind Fabrikations-, Instruktions- und Konstruktionsfehler umfasst, nicht jedoch Produktbeobachtungsfehler.
  18. Produkthaftung
    Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelte verschuldensun- abhängige Haftung des Herstellers von Produkten für bestimmte Schäden, die durch den Fehler eines seiner Produkte entstanden sind. Haftungsvoraussetzungen: Anwendbarkeit des ProdHaftG in zeitlicher Hinsicht gem. § 16 ProdHaftG, Rechtsgutverletzung des Anspruchstellers i.S.d. § 1 I ProdHaftG (Leben, Körper, Gesundheit oder eine andere Sache als das Produkt selbst müssen beschädigt worden sein). Die Rechtsgutverletzung muss durch einen Produktfehler verursacht worden sein. Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller des Produktes. Schließlich darf keiner der Haftungsausschlussgründe des § 1 II, III ProdHaftG eingreifen. Ist ein Hersteller nicht zu ermitteln, so haftet ersatzweise der Lieferant (§ 4 III ProdHaftG). Lieferant ist jeder, der das Produkt vertreibt.
  19. Produzentenhaftung
    Von der Produkthaftung zu unterscheidende Haftung des Produzenten für Schäden, die durch fehlerhafte, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte verursacht werden. Es handelt sich um eine spezielle Ausprägung der Haftung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.R.d. § 823 I. Wesentlicher Unterschied zur Produkthaftung ist, dass einerseits Verschulden erforderlich ist, andererseits aber keine Haftungshöchstbeträge bestehen. Die Produzentenhaftung wird begründet durch Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions-, Produktbeobachtungs- oder Befundsicherungsfehler. Besonderheit der Produzentenhaftung ist eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten: Bei Fabrikations- und Konstruktionsfehlern werden das Verschulden und die obj. Pflichtwidrigkeit widerlegbar vermutet.
  20. Prokura
    [§§ 49 ff. HGB] Besondere handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang. Sie kann nur durch einen Kaufmann persönlich und ausdrücklich einer natürlichen Person erteilt werden und ist gem. § 53 I HGB in das Handelsregister einzutragen. Der Umfang der Prokura umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
  21. protestatio facto contraria (non valet)
    [§ 242] (lat.) „Ein Vorbehalt oder eine Verwahrung entgegen eigenes tatsächliches Handeln [ist unbeachtlich].“ sozialtypisches Verhalten.
  22. Publizität des Handelsregisters
    [§ 15 HGB] Schutz des guten Glaubens eines Dritten an die Vollständigkeit des Handelsregisters, mit der Folge, dass der Eintragungsverpflichtete, der die Eintragung einer Tatsache versäumt, diese dem Dritten nur entgegenhalten kann, wenn dieser positive Kenntnis von der nicht eingetragenen Tatsache hatte (§ 15 I HGB, negative Publizität). § 15 II u. III HGB regeln Fälle der so genannten positiven Publizität, nach der ein Dritter eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, er beweist bei einer Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen seit Bekanntmachung, dass er die Tatsache weder kannte noch fahrlässig nicht kannte.
  23. quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch
    [§ 1004 analog] Analog § 1004 I 2 bestehender Unterlassungsanspruch bei zu besorgender Wiederholung der Verletzung eines der über § 823 I oder § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz geschützten Rechte oder Rechtsgüter. Der Schutz der in den §§ 823 ff. aufgeführten Rechte und Rechtsgüter wäre nur unvollständig, wenn nur nachträglich Schadensersatz bei Verletzungen und nicht vorbeugend auch Unterlassung verlangt werden könnte. Voraussetzungen für einen quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch sind eine rechtswidrige, nicht notwendigerweise schuldhafte Beeinträchtigung eines der geschützten Rechte oder Rechtsgüter sowie Wiederholungsoder ernsthaft drohende Erstbegehungsgefahr.
  24. Quittung
    [§ 368 S. 1] Schriftliches Empfangsbekenntnis für den Empfang einer geschuldeten Leistung.
  25. Rahmenrecht
    Einer bestimmten Person zugeordnete Rechtsposition, die jedoch im Gegensatz zu den absoluten Rechten nicht umfassend gegen Eingriffe anderer geschützt ist. Rahmenrechte sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
  26. Rangverhältnis
    Rechtsposition, die ein dingliches Recht im Verhältnis zu anderen dinglichen Rechten einnimmt. Bestehen an einem Grundstück mehrere beschränkt dingliche Rechte, so besteht unter diesen Rechten ein vereinbartes oder gesetzliches Rangverhältnis. Das Rangverhältnis entscheidet darüber, ob das eine oder das andere Recht bevorzugt zu behandeln oder eine Gleichbehandlung geboten ist. Treffen die Parteien keine Rangvereinbarung, gilt das Prioritätsprinzip gem. § 879 I.
  27. Ratenlieferungsvertrag
    Vertrag, welcher die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat, soweit das Entgelt ebenfalls in Teilzahlungen zu erbringen ist. Zu Besonderheiten siehe § 505.
  28. Realakt
    Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft. Da die Rechtsfolge nicht von einer Willensäußerung abhängt, ist der Realakt nicht Rechtsgeschäft, sondern Rechtshandlung, auf die die Vorschriften für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden. Insbes. bedarf es keiner Geschäftsfähigkeit des Handelnden. Realakte sind z.B. Besitzveränderungen (§§ 854, 856), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 ff.).
  29. Reallast
    Beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück, aus dem der Reallastberechtigte von dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks eine wiederkehrende Leistung verlangen kann.
  30. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
    Recht auf störungsfreie Entfaltung des unternehmerischen Tätigkeitskreises, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I deliktischen Schutz vor betriebsbezogenen Eingriffen genießt. Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung oder der Willensrichtung des Verletzers gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Anders als bei den benannten Rechten und Rechtsgütern wird die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht indiziert, sondern muss im Einzelfall aus den Umständen und der Abwägung berechtigter Interessen abgeleitet werden (Fallgruppen: unbegründete Schutzrechtsverwarnung; Blockade; Boykottaufruf; einem Unternehmen abträgliche Werturteile).
  31. Recht zum Besitz [§ 986]
    Rechtsposition, die den Besitzer berechtigt, ggü. dem Eigentümer die Herausgabe der Sache zu verweigern. Es ist zwischen eigenem und abgeleitetem Besitzrecht zu unterscheiden.
  32. Recht zum Besitz (abgeleitetes)
    [§ 986 I 1, 2. Var.] Ein abgeleitetes Recht zum Besitz steht dem Besitzer zu, wenn der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem Dritten, der nicht Eigentümer ist, ableitet, der Dritte, von dem der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht ableitet, dem Eigentümer ggü. zum Besitz berechtigt ist und der Dritte dem Eigentümer gegenüber zur Weitergabe des Besitzes befugt ist.
  33. Recht zum Besitz (eigenes)
    [§ 986 I 1, 1. Var.] Ein eigenes Besitzrecht kann sich entweder aus einem dinglichen Recht an der Sache (z.B. Pfandrecht gem. § 1204) oder aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer (z.B. Mietvertrag) ergeben. Umstritten ist, ob auch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 oder § 1000 ein Recht zum Besitz begründet. Nach h.M. handelt es sich um ein die Herausgabe hinderndes selbstständiges Gegenrecht.
  34. Rechtfertigungsgrund
    Erlaubnistatbestand, bei dessen Vorliegen ein normalerweise rechtswidriges Verhalten gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht sind: Notwehr (§ 227), Verteidigungsnotstand (§ 228), Aggressivnotstand (§ 904), Selbsthilfe (§§ 229 ff.), Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB), nach der Rspr. auch verkehrsrichtiges Verhalten, Einwilligung, bewusste Selbstgefährdung.
  35. rechtmäßiges Alternativverhalten
    Rechtfertigungsgrund im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß §§ 823 ff., der eine Haftung des Schädigers ausschließt, wenn es auch bei rechtmäßigem Verhalten zu den Schäden gekommen wäre.
  36. Rechtsbedingung
    (conditio iuris) Zukünftiger, ungewisser Umstand, von dessen Eintritt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach seiner Natur, seinem Gegenstand oder kraft besonderer Rechtsvorschriften abhängt. Sie ist streng von der rechtsgeschäftlich vereinbarten Bedingung i.S.d. §§ 158 ff. zu unterscheiden. Für sie gelten nicht die Regelungen der §§ 158 ff. und auch ansonsten bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte können unter Rechtsbedingungen stehen.
  37. Rechtsfolgenirrtum
    (Rechtsirrtum) Fehlerhafte Vorstellung des Erklärenden über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung. Handelt es sich um eine Rechtsfolge, die unmittelbar aus dem Gesetz folgt und unabhängig vom Willen des Erklärenden eintritt, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Gehört die Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vor.
  38. Rechtsgeschäft
    Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie u.U. aus weiteren Tatbestandsmerkmalen (z.B. der Übergabe bei § 929 S. 1) besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten privatrechtlichen Erfolgs knüpft.
  39. Rechtsgeschäft, abstraktes
    Rechtsgeschäft, das vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst ist; der Rechtsgrund ist nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts, sondern liegt in dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Fehlt es an einem Rechtsgrund, ist das abstrakte Rechtsgeschäft wirksam, kann aber nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung rückabgewickelt werden.
  40. Rechtsgeschäft, einseitig empfangsbedürftiges
    Einseitig empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte betreffen den Rechtskreis anderer Personen, sodass eine an eine andere Person gerichtete Willenserklärung erforderlich ist (Beispiele: Vollmachtserteilung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Kündigung und sonstige Gestaltungserklärungen). Für einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte bestehen gesetzliche Sonderregelungen, die den Erklärungsempfänger schützen. Minderjährige und Vertreter können einseitige Rechtsgeschäfte nicht ohne vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. ohne Vertretungsmacht vornehmen.
  41. Rechtsgeschäft, einseitiges
    Rechtsgeschäft, das durch Willenserklärung einer einzelnen Person vorgenommen werden kann. Zu differenzieren ist zwischen streng einseitigem Rechtsgeschäft und einseitigem empfangsbedürftigem Rechtsgeschäft.
  42. Rechtsgeschäft, kausales
    Rechtsgeschäft, das den Rechtsgrund für ein abstraktes Rechtsgeschäft bildet und für die bereicherungsrechtliche Beständigkeit dieses Rechtsgeschäfts sorgt.
  43. Rechtsgeschäft, mehrseitiges
    Rechtsgeschäft, das aus aufeinander bezogenen Willenserklärungen mehrerer Personen besteht. Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Vertrag und der Beschluss.
  44. Rechtsgeschäft, streng einseitiges
    Bei einem streng einseitigen Rechtsgeschäft ist nur der Rechtskreis des Handelnden betroffen, sodass die Willenserklärung nicht einem anderen gegenüber abzugeben und daher nicht empfangsbedürftig ist (Beispiele: Stiftungsgeschäft, Auslobung, Eigentumsaufgabe [ Dereliktion], Testamentserrichtung).
  45. Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
    [§ 311 II, III] Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind Sonderverbindungen, die zwar keine Leistungspflichten gemäß § 241 I begründen, bei denen aber Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 II bestehen. Dies ist zum einen das vorvertragliche Schuldverhältnis (§ 311 II) sowie das durch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bzw. das durch außerordentliches eigenes, wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss begründete Schuldverhältnis zu einem Dritten.
  46. Rechtshängigkeit
    [§ 253 I ZPO] Schweben eines Streits über einen prozessualen Anspruch in einem Urteilsverfahren. Die Rechtshängigkeit beginnt (anders als die Anhängigkeit) mit Klageerhebung, d.h. mit Zustellung der Klageschrift.
  47. Rechtsmangel
    [§§ 435, 633 III] Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den unbeschränkten Gebrauch des Gegenstandes beeinträchtigen können und der Käufer/Besteller diese Beeinträchtigung vertraglich nicht übernommen hat.
  48. Rechtsnachfolge
    (Sukzession) Übergang von Rechten und Pflichten auf eine andere Person. Bei der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) erfolgt der Übergang nur hinsichtlich einzelner subjektiver Rechte und Pflichten. Die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist demgegenüber ein Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere Person. Sie tritt insbes. im Erbfall ein (§ 1922 I).
  49. Rechtsschein des Besitzes
    Der Rechtsschein des Besitzes wird – bei Veräußerung nach § 929 S. 1 durch Übergabe (§ 932 I 1); – bei Veräußerung nach § 929 S. 2 durch Übergabe bereits vor der Einigung (§ 932 I 2); – bei Veräußerung gem. § 930 durch nachträgliche Übergabe (§ 933); – und bei Veräußerung gem. § 931 ausnahmsweise durch Verschaffung mittelbaren Besitzes, wenn Veräußerer tatsächlich mittelbarer Besitzer war, andernfalls durch Übergabe (§ 934) dokumentiert.
  50. Rechtswidrigkeit
    Rechtswidrig ist jede Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Die Rechtswidrigkeit ist im Recht der Unerlaubten Handlung Haftungsvoraussetzung. Das BGB geht davon aus, dass jeder Eingriff in die von § 823 I geschützten Rechtsgüter zu missbilligen ist und die Rechtswidrigkeit indiziert (Ausnahme: Verletzung von Rahmenrechten). Jede Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs ist daher rechtswidrig, soweit kein Rechtfertigungsgrund eingreift (sog. Lehre vom Erfolgsunrecht).
  51. Rechtzeitigkeit der Rüge
    [§ 377 HGB] Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge unterscheidet das Gesetz zwischen offenen und versteckten Mängeln: Offene Mängel sind Fehler, die, wenn auch erst nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung, erkennbar sind. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Versteckte Mängel sind hingegen Fehler, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind. Sie sind unverzüglich anzuzeigen, sobald sie entdeckt worden sind (§ 377 III HGB).
  52. Reisevertrag
    [§§ 651 a ff.] Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der Reise, der Reisende zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Gegenstand des Reisevertrages muss eine Gesamtheit von Reiseleistungen sein, sodass mindestens zwei Einzelleistungen, die als Gesamtprogramm angeboten werden, vorliegen müssen. Typischer Fall ist die Pauschalreise, die neben der Beförderung zum Ferienort die Unterkunft erfasst. Die unmittelbaren Erbringer der Reiseleistungen werden als Leistungsträger bezeichnet, die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind. Regelmäßig sind die (Werk-)Verträge zwischen dem Reiseveranstalter und den Leistungsträgern als Verträge zugunsten Dritter mit der Folge ausgestattet, dass der Reisende einen eigenen Erfüllungsanspruch gegen den Leistungsträger erhält.
  53. relative Unwirksamkeit
    Rechtsgeschäft, das nur einer bestimmten Person gegenüber unwirksam, allen anderen gegenüber aber wirksam ist. Ist etwa die Verfügung über einen Gegenstand relativ unwirksam, wird der Erwerber zwar Inhaber, doch ist der Erwerb dem Geschützten gegenüber unwirksam, sodass dieser den Gegenstand herausverlangen kann (Beispiele: Verstöße gegen §§ 135, 465, 883 II, 1124 II, 1126 S. 2).
  54. relative Verfügungsbeschränkung
    Durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung angeordnete Verfügungsbeschränkung, welche bewirkt, dass eine Verfügung des betroffenen Eigentümers nur im Verhältnis zum geschützten Personenkreis unwirksam (im Übrigen aber wirksam) ist.
  55. relatives Fixgeschäft
    Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung nach der für sie be- stimmten Zeit noch möglich, die Einhaltung der Leistungszeit ist aber nach dem Vertrag so wesentlich, dass die nicht rechtzeitige Leistung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Nach Zeitablauf kann der Gläubiger ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 323 II Nr. 2). Schadensersatz statt der Leistung kann er aber nur unter den Voraussetzungen des § 281 II verlangen.
  56. Rentabilitätsvermutung
    Im wirtschaftlichen Verkehr geltende Vermutung, dass eine Auf- wendung, die im Zusammenhang mit der erwarteten Vertragserfüllung vom Gläubiger getätigt wurde, aber aufgrund des Nichtleistens des Schuldners nutzlos geworden ist, ohne das schädigende Ereignis rentabel gewesen wäre. Derartige Aufwendungen sind daher als Mindestschaden i.R.e. Schadensersatzanspruchs statt der Leistung ersatzfähig.
  57. richtlinienkonforme Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm dergestalt, dass die nationale Regelung, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde, so ausgelegt wird, dass sie den Vorgaben der Richtlinie nach Möglichkeit entspricht.
  58. richtlinienorientierte Auslegung
    Durch eine richtlinienorientierte Auslegung wird eine einheitliche Auslegung einer Norm sichergestellt, die auf Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallen, und auch auf andere Fallgestaltungen anwendbar ist. Die Wertungen der Richtlinie werden daher auf die Norm übertragen, auch wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie im konkreten Fall nicht eröffnet ist, um eine einheitliche Auslegung der Norm sicherzustellen.
  59. Rückgriffskondiktion
    Bereicherungsausgleich bei Leistungen, die neben dem Empfänger auch Dritten zugute kommen, soweit nicht auch hier Sonderregeln (z.B. Anspruch gegen den Dritten wegen cessio legis gemäß §§ 268 II, 426 II 1, 774 II 1, 1143 I, 1225 etc.) eingreifen (Fall der Nichtleistungskondiktion).
  60. Rücktritt
    Umgestaltung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige Rücktrittserklärung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, mit der Folge, dass die Parteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet sind. Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben ( Rücktrittsrecht, gesetzliches, §§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634).
  61. Rücktritt (Rechtsfolgen)
    [§§ 346 ff.] Rechtsfolge eines wirksam erklärten Rücktritts ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Parteien haben sich die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist die Rückgabe oder Herausgabe wegen der Natur des Erlangten ausgeschlossen oder hat der Rückgabeverpflichtete den Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet, oder hat sich der Gegenstand verschlechtert bzw. ist er untergegangen, tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht automatisch eine Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist jedoch, dass die Rückgabe in Natur unmöglich ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann neben dem Rücktritt geltend gemacht werden (§ 325). Rücktritt und Minderung können nur alternativ beansprucht werden.
  62. Rücktrittseinrede
    [§§ 438 IV 2, 634 a IV 2] Leistungsverweigerungsrecht des Käufers bzw. des Bestellers hinsichtlich des Kaufpreises bzw. des Werklohnes nach Verjährung eines ansonsten wegen mangelhafter Leistung berechtigten Rücktritts.
  63. Rücktrittserklärung
    [§ 349] Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349), bei der es sich um eine Gestaltungserklärung handelt. Zwar unterliegen Gestaltungsrechte nicht der Verjährung, trotzdem wird ein erst nach Verjährung des Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruchs erklärter Rücktritt unwirksam, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung der Ansprüche beruft (§§ 218 I, 438 IV, 634 a IV).
  64. Rücktrittsrecht, gesetzliches
    Gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen bei Leistungsstörungen (§§ 321 II, 323, 324, 326 V, 437, 634), bei einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 III) und bei Geltendmachung der Rücktrittseinrede durch die Gegenseite (§§ 438 IV 3, 634 a IV 3).
  65. Rücktrittsrecht (Voraussetzungen)
    Voraussetzung für die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts bei Leistungsstörungen ist grds. der fruchtlose Ablauf einer dem Schuldner zur Nacherfüllung gesetzten Frist. Bei Teilleistung besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht (§ 323 V 1; Interessewegfall). Bei einer Schlechtleistung ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 V 2; Unerheblichkeit).
  66. Rügeobliegenheit
    [§ 377 HGB] Obliegenheit des Käufers, bei einem beiderseitigen Handelskauf die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Voraussetzungen: Es muss ein beiderseitiger Handelskauf vorliegen, die verkaufte Ware muss durch den Verkäufer abgeliefert worden sein und die Ware muss einen Mangel i.S.d. § 434 aufweisen. Eine Rügeobliegenheit entfällt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Andernfalls behält der Käufer seine Gewährleistungsrechte hinsichtlich des Mangels nur, wenn er dem Verkäufer einen etwa festgestellten Mangel unverzüglich anzeigt ( Rechtzeitigkeit der Rüge). Wird ein Mangel nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt.
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