-
nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich
[§ 1 HGB] Maßgeblich ist, ob der Betrieb nach seiner Art (z.B. Vielfalt der Geschäftsgegenstände, Komplexität der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme von Kreditzahlungen und Teilnahme am Wechselund Scheckverkehr) oder Umfang (z.B. Umsatzhöhe, Anzahl der Beschäftigten, Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens) im Gesamtbild einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert.
-
Nacherbe
[§§ 2100 ff.] Person, die erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist. Im Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbarer Nachfolger des Erblassers, nicht des Vorerben. Bereits mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Der Vorerbe ist gesetzlich in seinen Verfügungsbefugnissen in gewissem Umfang beschränkt, sofern er nicht ausdrücklich von diesen Beschränkungen befreit wurde (sog. befreiter Vorerbe).
-
Nacherbfall
Vom Erblasser bestimmtes Ereignis oder Tod des Vorerben, mit dem der Nachlass vom Vorerben auf den Nacherben übergehen soll.
-
Nacherfüllung im Kaufrecht [§ 439]
Vorrangiger Gewährleistungsanspruch des Käufers, nach seiner Wahl gerichtet auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (§§ 437 Nr. 1, 439 I). Anspruch auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht, wenn diese gem. § 275 I unmöglich ist oder der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung als unzumutbar verweigern kann (§§ 275 II u. III, 437 III). Über die Nacherfüllung hinausgehende Gewährleistungsrechte ( Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung) stehen dem Käufer grds. erst dann zu, wenn eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist ( Nachfristsetzung), es sei denn, eine Fristsetzung war ausnahmsweise entbehrlich.
-
Nacherfüllung im Werkrecht [§ 635]
Endgültige Herstellung eines mangelfreien Werks. Im Werkvertragsrecht besteht ein Nacherfüllungsanspruch des Bestellers, bei dem der Unternehmer wählen kann, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt (§ 635 I). Weitergehende Gewährleistungsrechte kann der Besteller grds. erst dann beanspruchen, wenn eine dem Unternehmer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist ( Nachfristsetzung).
-
Nachfristsetzung
[§§ 281, 323] Aufforderung des Gläubigers, eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung nunmehr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu bewirken (§ 281 I 2). Erforderlich ist die Angabe eines Zeitpunktes oder Zeitraums.
-
nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
Er liegt vor, wenn der Käufer, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
-
Nachlass
Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben übergeht.
-
Nachlasserbenschulden
Geht der Erbe eigene Verbindlichkeiten i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ein, so liegen darin Nachlasserbenschulden.
-
Nachlassgläubiger
Personen, denen der Erbe aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet ist.
-
Nachlassverbindlichkeiten
[§ 1967] Alle Schulden, für die der Erbe mit dem Nachlass haftet ( Erblasserschulden, Erbfallschulden, Erbschaftsverwaltungsschulden und Nachlasserbenschulden).
-
Nachlassverwaltung
Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger, mit der der Erbe seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken kann.
-
Name
[§ 12] Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und, soweit es die Privatsphäre des Namensträgers schützt, ein Persönlichkeitsrecht.
-
Naturalobligation
[§ 762] Naturalobligationen sind unvollkommene Verbindlichkeiten. Sie können freiwillig erfüllt, nicht aber gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden. Das auf eine Naturalobligation Geleistete kann nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden.
-
Naturalrestitution
[§ 249] Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Gem. S. 1 wird grds. eine Wiederherstellung durch den Schädiger persönlich vorgesehen. Gem. S. 2 kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung/Körperverletzung den Schaden aber auch selbst beheben und vom Schädiger die Kosten ersetzt verlangen.
-
natürliche Person
Abstrakter juristischer Begriff für den Menschen; Gegenstück ist der Begriff der juristischen Person.
-
Nebenbesitz
Im Gesetz nicht geregelte Form des Besitzes, dessen Anerken- nung umstritten ist. In der Lit. wird teilweise die Ansicht vertreten, dass in Fällen, in denen ein Besitzmittler den Besitz in zweifacher Richtung vermittelt, zwei gleichstufige mittelbare Nebenbesitzer bestehen. Nach h.M. ist der Nebenbesitz als besondere Besitzform nicht anzuerkennen. Der unmittelbare Besitzer könne den Besitz nur einem mittelbaren Besitzer gegenüber mitteln.
-
Nebenleistungspflichten
Pflichten zur Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolgs bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht.
-
Nebenpflichten
[§ 241 II] Pflichten zur Absicherung der Hauptpflicht und Abwicklung des Schuldverhältnisses (Leistungstreue-, Schutz- und Aufklärungspflichten).
-
negatives Interesse
(Vertrauensinteresse) [§§ 122, 179] Interesse an der Beibehaltung des status quo und an der Abwehr von Beeinträchtigungen bereits vorhandener Rechte und Rechtsgüter. Vor allem auf Schutz vor entsprechenden Vermögensdispositionen gerichtet. Ersatzfähig bei Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verbindlichkeit, z.B. §§ 122, 179, oder bei Zustandekommen einer Verbindlichkeit durch Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Vertrauen gar nicht erst geweckt worden wäre.
-
neu für alt
[§§ 249 ff.] Kürzung eines Schadensersatzanspruchs, wenn bei einer Sachbeschädigung die Reparatur oder der Austausch der Sache zu einer Wertsteigerung führt, die ohne die Schädigung nicht eingetreten wäre. Der Schadensersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung zu reduzieren.
-
Neubeginn der Verjährung
[§ 212] Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung, bei der der Lauf der Verjährung mit der vollen Verjährungsfrist neu beginnt (Beispiel: Anerkenntnis des Anspruchs).
-
neue bewegliche Sache
[§ 950] Ob im Rahmen der Verarbeitung eine neue bewegliche Sache hergestellt wurde, wird nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte festgestellt. Eine neue Sache liegt vor, wenn das Produkt der Verarbeitung eine eigenständige, gegenüber den einzelnen Sachen weitergehende Funktion erfüllt oder auf sonstige Weise die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache eine völlig andere ist.
-
nicht berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der die Übernahme nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht und auch nicht genehmigt wurde.
-
nicht erheblich geringer
[§ 950] Der Wert der Verarbeitung darf für einen originären Eigentumserwerb gem. § 950 nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert. Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand, sondern auf den Differenzbetrag zwischen Wert der neuen Sache und Wert des verarbeiteten Ausgangsstoffes vor der Herstellung an. Ein erheblich geringerer Wert der Verarbeitung liegt vor, wenn sich der Verarbeitungswert zum Stoffwert wie 60 zu 100 verhält.
-
nicht so berechtigter Besitzer
Besitzer einer Sache, der sein Besitzrecht überschreitet (Exzess des rechtmäßigen Fremdbesitzers). Nach der Lehre vom nicht so berechtigten Besitzer wird der rechtmäßige Besitzer in diesem Falle zum unrechtmäßigen Besitzer i.S.d. §§ 987 ff. Nach h.M. entsteht durch die Überschreitung eines Besitzrechts kein unrechtmäßiger Besitz, da der Eigentümer ausreichend durch vertragliche Ansprüche geschützt ist. Von einem „Fremdbesitzerexzess“ ist dagegen i.d.R. die Rede, wenn ein unberechtigter Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet.
-
Nichtehe
Eine wirksame Ehe ist nicht zustande gekommen. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um zwei Personen verschiedenen Geschlechts handelt, wenn eine Eheschließungserklärung fehlt oder wenn die Ehe ohne Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen wurde.mehr..
-
Nichtigkeit
Die mit einem Rechtsgeschäft beabsichtigten Rechtswirkungen treten von Anfang an nicht ein. Nichtigkeitsgründe sind z.B.: Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden (§ 105), das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 I), die Nichteinhaltung einer besonderen Form des Rechtsgeschäfts (§ 125), der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138) und eine wirksame Anfechtung (§ 142 I).
-
Nichtleistungskondiktion
Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung nicht durch eine Leistung eingetreten ist (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Fälle der Nichtleistungskondiktion: Wirksame und entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht (§ 816 I 1), wirksame aber unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht (§ 816 I 2), Entgegennahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (§ 816 II), erweiterte Herausgabepflicht eines Dritten bei unentgeltlicher Zuwendung einer Bereicherungsansprüchen unterliegenden Sache (§ 822), allgemeine Nichtleistungskondiktion („in sonstiger Weise“) (§ 812 I 1, 2. Fall). Bei der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 I 1, 2. Fall wird nach der Art des Bereicherungsvorgangs zwischen der Eingriffskondiktion, der Verwendungskondiktion und der Rückgriffskondiktion unterschieden.
-
Nießbrauch
Dienstbarkeit, durch welche der Berechtigte die Nutzungen aus dem Belastungsgegenstand (Sache, Recht, Vermögen) ziehen darf. Als höchstpersönliches Recht ist der Nießbrauch unvererblich und unübertragbar.
-
Notwehr (Zivilrecht)
[§ 227] Zur Abwehr eines Angriffs auf sich oder einen anderen gebotene Verteidigungshandlung. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig, sodass weder verbotene Eigenmacht (§ 858) noch ein Delikt (§§ 823 ff.) vorliegt. Voraussetzungen: Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter oder die eines Dritten (Notwehrlage) und die Vornahme einer objektiv erforderlichen Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen.
-
notwendige Verwendung
[§§ 994 f.] Notwendige Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen, die bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeit zu sichern. Auch Aufwendungen zum Bestreiten von Lasten gehören zu den notwendigen Verwendungen. Gewöhnliche Erhaltungskosten sind aus E-B-V nicht ersatzfähig, soweit dem Besitzer die Nutzungen verbleiben.
-
nützliche Verwendungen
[§ 996] Nützliche Verwendungen sind vermögenswerte Aufwendungen, die eine objektive Wertsteigerung der Sache für den Eigentümer bewirken, nicht jedoch Luxusverwendungen.
-
numerus clausus
(lat.) „beschränkte Zahl“: Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem die im Sachenrecht möglichen dinglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind (s. auch Typenzwang).
-
Nutztiere
[§ 833] Nutztiere sind alle Haustiere, die überwiegend der Berufstätigkeit, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dienen.
-
Nutzungen
[§ 100] Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Es ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchten zu unterscheiden.
-
Nutzungsausfallschaden
Schaden, der entsteht, wenn der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte aufgrund der Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nicht in der Lage ist, die Sache so zu nutzen, wie er es normalerweise könnte.
-
Nutzungsersatzanspruch (E-B-V)
[§§ 987 ff.] Regelungen darüber, ob und in welchem Umfang der unrechtmäßige Besitzer einer Sache verpflichtet ist, dem Eigentümer die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der unrechtmäßige Besitzer haftet auf Nutzungsersatz, wenn er bösgläubig oder verklagt ist. Ein Nutzungsersatzanspruch besteht außerdem ggü dem unrechtmäßigen bösgläubigen Fremdbesitzer, der für einen Dritten besitzt, §§ 991 I, 990, 987. Gem. § 988 haftet der gutgläubige unentgeltliche Besitzer nach den Regelungen des Bereicherungsrechts. Ferner ist der gutgläubige unverklagte Besitzer verpflichtet, gem. § 993 I, 1. Halbs. gezogene Übermaßfrüchte an den Eigentümer herauszugeben. Für den Fall des deliktischen Besitzerwerbs haftet der Besitzer gem. §§ 992, 823 auch hinsichtlich solcher Nutzungen, die der Eigentümer nicht gezogen hätte.
-
Obliegenheit
Im eigenen Interesse zu beachtende Verhaltensanordnung, deren Missachtung nachteilige Folgen für die belastete Partei hat. Bei Obliegenheiten handelt es sich nicht um einklagbare Verhaltenspflichten, sodass eine Verletzung keine Schadensersatzansprüche auslöst. Typisches Beispiel für eine Obliegenheit ist die Rügeobliegenheit des Käufers beim beiderseitigen Handelskauf gem. § 377 I HGB.
-
offener Dissens
[§ 154 I] Ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach dem erklärten Willen zumindest einer Partei eine Einigung erforderlich ist.
-
öffentliche Beglaubigung
Bescheinigung eines Notars über die Urheberschaft einer bestimmten Person für eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen unter einer schriftlichen Erklärung. Unterschrift oder Handzeichen sind in Gegenwart des Notars entweder zu vollziehen oder anzuerkennen. Der Notar hat sich Gewissheit über die Person des Unterzeichners zu verschaffen und fertigt über den Vorgang einen Beglaubigungsvermerk, der von ihm zu unterzeichnen und zu siegeln ist. Bei der öffentlichen Beglaubigung handelt es sich nur um einen Identitätsnachweis; die Urkunde bleibt im Gegensatz zur notariellen Beurkundung trotzdem Privaturkunde ( Beurkundung, notarielle).
-
ohne rechtlichen Grund
[§ 812] Eine Leistung erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn der Zweck der Leistung, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, nicht erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn eine Verbindlichkeit nicht besteht oder der Schuldner eine Leistung erbringt, ohne dass Erfüllung eintritt.
-
Organhaftung
[§§ 31, 89] Haftung einer juristischen Person für Schäden, die durch eines ihrer Organe in Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten zugefügt wurden. Es handelt sich nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern um eine Zurechnungsnorm. mehr..
-
Organisationspflicht
Trotz Abwälzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten verbleibende Schutzpflicht des eigentlich Verkehrssicherungspflichtigen. Der Übertragende muss dafür sorgen, dass der Dritte der Verkehrssicherungspflicht in gehöriger Weise nachkommt. Bei Verletzungen dieser Organisationspflicht kommt eine Haftung aus § 823 I wegen Organisationsverschulden in Betracht.
|
|