Jura Definitionen Zivilrecht LM

  1. Leasing
    Oberbegriff für Verträge, durch die Wirtschaftsgüter gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts (Leasingraten) zum Gebrauch überlassen werden. Im Unterschied zum Mietvertrag trägt jedoch regelmäßig der Leasingnehmer die Lasten für die Instandhaltung und auch die Gefahr für Untergang und Beschädigung. Die Risikoverteilung ist ähnlich dem Kaufvertrag. mehr..
  2. Lebenspartnerschaft (eingetragene)
    [LPartG] Dauerhafte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen. Die Lebenspartner können wie Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wählen (§ 6 LPartG); die §§ 1364–1390 gelten entsprechend. Alternativ können die Partner durch notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Die Partner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen; auch ein Doppelname ist zulässig.
  3. lediglich rechtlich vorteilhaft
    [§ 107] Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn durch seine Vornahme keine Rechtsnachteile eintreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsgeschäft wirtschaftlich von Vorteil ist oder nicht. Von § 107 nicht erfasst werden Rechtsnachteile, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen. Ob rechtlich neutrale Geschäfte unter § 107 fallen, ist umstritten.
  4. Legaldefinition
    Die in einer Rechtsnorm beschriebene Begriffsbestimmung eines Legaldefinition zumeist in Klammern angeführten Begriffs (vgl. § 194 „Anspruch“).
  5. Legalzession
    Forderungsübergang
  6. Leihe
    (Leihvertrag) [§§ 598 ff.] Vertrag, durch den sich der Verleiher einer (bewegl. oder unbewegl.) Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu überlassen. Von der Miete unterscheidet sich die Leihe durch die Unentgeltlichkeit.
  7. Leistung (i.w.S.)
    Unter einer Leistung wird tlw. die Leistungshandlung verstanden (§§ 241, 269), tlw. aber auch der Leistungserfolg (§ 362). Leistungshandlung ist jedes Verhalten einer Person, das von einer anderen Person gefordert werden kann.
  8. Leistung (Bereicherungsrecht)
    [§§ 812 ff.] Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens durch den Entreicherten. In Mehrpersonenverhältnissen bestimmt sich die Frage, ob eine Leistung vorliegt und wer Leistender ist, aus dem Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers (Fallgruppen: Anweisungsfälle; verkürzte Lieferung; Vertrag zugunsten Dritter; Abtretung; Zahlung auf eine nicht bestehende fremde Schuld).
  9. Leistung an Erfüllungs statt
    [§ 364 I] Bewirkung einer anderen als der geschuldeten Leistung zum Zwecke der Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung. Sie führt als Erfüllungssurrogat zum Erlöschen der geschuldeten Leistung, wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbaren.
  10. Leistung erfüllungshalber
    [§ 364 II] Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung zu dem Zweck, dass der Gläubiger Befriedigung zunächst aus dem Leistungsgegenstand sucht. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber liegt eine Abrede der Parteien, nach der der Gläubiger die erfüllungshalber hingegebene Leistung treuhänderisch verwertet, bzgl. der geschuldeten Leistung eine auf die vorrangige Befriedigung aus der Leistung erfüllungshalber gerichtete Stundung besteht und mit der Befriedigung des Gläubigers aus der Leistung erfüllungshalber der Anspruch erlischt.
  11. Leistungsgefahr
    (Sachgefahr) Leistungsgefahr ist das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes. Liegt die Leistungsgefahr beim Schuldner, muss er Ersatz beschaffen bzw. die Leistungshandlung wiederholen, was insbes. bei einer Gattungs- oder Geldschuld der Fall ist. mehr..
  12. Leistungskondiktion
    Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung durch eine Leistung eingetreten ist. Fälle der Leistungskondiktion: Es besteht von vornherein kein rechtlicher Grund ( condictio indebiti, § 812 I 1, 1. Fall); ein zunächst vorhandener rechtlicher Grund fällt nachträglich weg ( condictio ob causam finitam, § 812 I 2, 1. Fall); der mit einer Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein ( condictio causa data, causa non secuta, § 812 I 2, 2. Fall); der Verbindlichkeit, auf die geleistet wird, steht eine dauernde Einrede entgegen ( condictio indebiti, § 813) oder der Empfänger einer Leistung verstößt durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten ( condictio ob turpem vel iniustam causam, § 817 S. 1).
  13. Leistungsort
    Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. (Beachte: In §§ 447 I, 448 I, 644 II, §§ 29, 1005 ZPO wird der Leistungsort als Erfüllungsort bezeichnet). Der Leistungs-/Erfüllungsort ist vom Erfolgsort zu unterscheiden, an dem der Erfolg der geschuldeten Leistung eintritt.
  14. Leistungs- und Erfolgsort
    Es können grds. folgende Fallkonstellationen unterschieden werden: – Bei der Holschuld liegen sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort gemeinsam beim Schuldner. – Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort einheitlich beim Gläubiger. – Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner, während der Erfolgsort beim Gläubiger liegt (z.B. Versendungskauf).
  15. Leistungsstörung
    Sammelbezeichnung für die Fälle der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ( Pflichtverletzung). Leistungsstörungen des allgemeinen Schuldrechts sind Unmöglichkeit, Verzug, Nichtleistung nach Fristsetzung, Schlechtleistung und Verletzung sonstiger (Neben-)Pflichten.
  16. Leistungsverweigerung
    [§§ 281, 323] Eine Leistungs- (auch Erfüllungs-)verweigerung liegt vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen lässt.
  17. Leistungsverweigerung (Rechtsfolgen)
    Die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners macht gem. § 286 II Nr. 3 eine Mahnung und gem. § 281 II und § 323 II Nr. 1 eine Fristsetzung des Gläubigers entbehrlich. Der Gläubiger kann dann ohne Mahnung Schadensersatz gem. §§ 280 I u. II, 286 und ohne Fristsetzung gem. §§ 280 I u. III, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gem. § 323 I ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
  18. Leistungszeit
    [§ 271] Zeitpunkt, zu dem eine geschuldete Leistung vom Gläubiger verlangt ( Fälligkeit) und vom Schuldner bewirkt werden kann (Erfüllbarkeit). Die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit ist eine Pflichtverletzung des Schuldners, die den Gläubiger berechtigt, nach §§ 280 I u. III, 281 Schadensersatz zu verlangen oder gem. § 323 den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag zu erklären. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, also Ersatz des Verspätungsschaden, kann er nur unter den zusätzl. Voraussetzungen des § 286 ( Verzug) verlangen. mehr..
  19. lex posterior derogat legi priori
    (lat.) „Das später erlassene Gesetz geht dem älteren vor.“
  20. lex specialis derogat legi generali
    (lat.) „Das besondere Gesetz geht dem allgemeinen vor.“
  21. Luxustiere
    [§ 833] Luxustiere sind Tiere, die nicht als Haustiere anzusehen oder nicht der Berufstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
  22. Luxusverwendungen
    Verwendungen, die weder zu den notwendigen, noch zu den werterhöhenden Verwendungen zählen. Sie sind dem unrechtmäßigen Besitzer nicht nach den §§ 994 ff. ( E-B-V) zu ersetzen.

    • Mängeleinrede
    • [§ 320] Einrede des Käufers einer mangelhaften Sache, die er gegen die Kaufpreisforderung geltend machen kann. Die Mängeleinrede ergibt sich aus § 320 I, da es zu den synallagmatischen Hauptleistungspflichten des Verkäufers gehört, seine Leistung frei von Sachund Rechtsmängeln zu erbringen, § 433 I 2. Nach Gefahrübergang hat der Käufer einer mangelhaften Sache grds. einen ebenfalls im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439. Hat der Käufer bei Verjährung der Mängelansprüche noch nicht gezahlt, steht ihm die Rücktrittseinrede zu.
  23. Mahnung
    [§ 286] Die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, die geschuldete fällige Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung.
  24. Maklervertrag
    [§ 652] Vertrag, durch welchen der Auftraggeber verspricht, dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Lohn (Mäklerlohn) zu zahlen. Der Maklervertrag begründet für den Makler keine Verpflichtung zum Tätigwerden.
  25. Mangelfolgeschaden
    Schaden an anderen Rechtsgütern als einer Kaufsache, der jedoch durch deren Mangelhaftigkeit verursacht wurde. Während der eigentliche Mangelschaden nach den Regeln über den Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig ist, wird der Mangelfolgeschaden als Schaden an anderen Rechtsgütern gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I als Schadensersatz neben der Leistung ersetzt (str.).
  26. Mangelschaden
    Unmittelbarer durch den Mangel verursachter Schaden einer mangelhaften Kaufsache, der von Mangelfolgeschäden abzugrenzen ist. mehr..
  27. merkantiler Minderwert
    Wertminderung einer bei einem Unfall beschädigten Sache, die ihr auch nach vollständiger oder erfolgreicher Reparatur anhaftet. Besonders relevant im Zusammenhang mit Kfz-Schäden, da die Charakterisierung als Unfallwagen den Verkaufswert des Autos senkt.
  28. Miete
    (Mietvertrag) [§§ 535 ff. Gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Vermieter zur Überlassung des Gebrauchs an einer Sache, der Mieter zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet. In Abgrenzung zur Leihe ist die Miete entgeltlich. Bei der Pacht wird nicht lediglich der Gebrauch, sondern auch das Recht zum Fruchtgenuss gewährt. Für alle Mietverträge gelten die Vorschriften der §§ 535–548. Die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse stehen im Mittelpunkt der gesetzlichen Normierung (§§ 549–577 a). Für Mietverhältnisse über Grundstücke, Räume und eingetragene Schiffe enthalten die §§ 578 ff. weitere Sonderregeln. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
  29. Mieterhöhung
    [§§ 557 ff.] Recht des Vermieters, bei einem Wohnraummietvertrag durch einseitige formbedürftige Erklärung eine Erhöhung der Miete zu verlangen. Eine höhere Miete kann durch den Vermieter verlangt werden, wenn die Parteien eine sog. Staffelmiete i.S.d. § 557 a vereinbart haben. Kraft Gesetzes kann der Vermieter durch einseitiges, begründetes Mieterhöhungsverlangen in Textform Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. verlangen.
  30. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    Gesetzliches Mieterhöhungsverlangen. Voraussetzungen: Die Miete muss vor dem Erhöhungszeitpunkt 15 Monate unverändert gewesen sein, die letzte Mieterhöhung liegt mindestens 1 Jahr zurück, die ortsübliche Vergleichsmiete ( Mietspiegel) darf nicht überschritten werden und die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% erhöht werden.
  31. Mietmangel
    [§ 536] Die Mietsache ist fehlerhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff). Folge dieser Abweichung muss zudem eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs sein.
  32. Mietspiegel
    [§§ 558 c f.] Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die für eine Mieterhöhung maßgeblich ist. Der einfache Mietspiegel wird von der Gemeinde oder von Interessenvertretern von Mietern und Vermietern erstellt oder anerkannt. Bei einem qualifizierten Mietspiegel ist eine Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erforderlich. Gem. § 558 d III wird bei einem qualifizierten Mietspiegel vermutet, dass die Werte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
  33. Minderjährigkei
    Geschäftsfähigkeit
  34. Minderlieferung
    (Mankolieferung) [§ 434 III, 2. Var. Die Lieferung einer zu geringen Menge liegt vor, wenn der Verkäufer mit der Lieferung erkennbar seine ganze Leistungsverpflichtung erfüllen wollte, aber die Lieferung nach Zahl, Maß oder Gewicht von der vereinbarten Menge abweicht. Bei einer Minderlieferung bestehen Nacherfüllungsansprüche, bei Teilleistung (§ 266) bleibt es dagegen beim ursprünglichen Erfüllungsanspruch.
  35. Minderung (Kauf- und Werkrecht)
    Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Sach- oder Rechtsmangels gem. §§ 437 Nr. 2, 441 bzw. Herabsetzung der Vergütung des Werkunternehmers wegen mangelhafter Herstellung des Werkes gem. §§ 634 Nr. 3, 638. Das Recht auf Minderung wird durch Erklärung des Käufers/Bestellers geltend gemacht, die mit Zugang beim Verkäufer/Unternehmer wirksam wird. Für eine Minderung müssen grds. die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen (§§ 441 I 1, 638 I 1: „statt zurückzutreten“). mehr..
  36. Minderung (Mietrecht)
    Im Mietrecht mindert sich die vom Mieter geschuldete Miete bei Vorliegen eines Mietmangels von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Erklärung des Mieters bedürfte, § 536. Neben einem Mangel ist eine Tauglichkeitsminderung erforderlich, die die Eignung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Die Rückzahlung bereits entrichteter Mietzahlungen richtet sich nach h.M. nach den §§ 812 ff. mehr..
  37. Minderung (Reiserecht)
    Im Reiserecht mindert sich der Reisepreis kraft Gesetzes bei Vorliegen eines Mangels (§ 651 c I). Die Rückzahlung des meist im Voraus gezahlten Reisepreises richtet sich gem. § 651 d I 2 nach § 638 IV i.V.m. §§ 346 ff. mehr..
  38. Missbrauch der Vertretungsmacht
    Nichteinhaltung von Beschränkungen aus dem der Vertretungsmacht im Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Handeln Vertreter und Geschäftsgegner kollusiv in der Absicht zusammen, den Vertretenen zu schädigen, so ist das Vertretergeschäft sittenwidrig (§ 138). Eine Berufung auf Vertretungsmacht ist dem Geschäftsgegner gem. § 242 zudem verwehrt, wenn er den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Der Vertreter wird dann wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt.
  39. missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung
    [§ 242] Niemand darf ein ihm zustehendes Recht ohne Berücksichtigung auf berechtigte Interessen der Gegenseite in grob unbilliger und allein eigennütziger Weise ausüben (z.B. Kündigung zur Unzeit).
  40. Mitbürgen
    [§ 769] Mehrere Personen, die sich für die gleiche Forderung verbürgt haben. Diese haften als Gesamtschuldner.
  41. Miteigentum
    Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einer Sache, in Form von Bruchteilseigentum ( Bruchteilsgemeinschaft) oder in Form von Gesamthandseigentum ( Gesamthandsberechtigung). mehr..
  42. Miteigentumsanteil
    Anteil eines einzelnen Wohnungseigentümers am gemeinschaftli- chen Eigentum bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
  43. Mittäterschaft
    [§ 830] Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges (§ 25 II StGB).
  44. mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte
    [§ 99 III] Mittelbare Sach- oder Rechtsfrüchte sind die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht aufgrund eines auf Nutzung oder Gebrauch gerichteten Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Miete).
  45. mittelbare Stellvertretung
    Rechtsgeschäftliches Handeln im Auftrag eines anderen, aber im eigenen Namen. Anders als bei der (offenen) Stellvertretung treffen den Handelnden die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft, während sich nur aus dem Innenverhältnis zwischen Handelndem und Geschäftsherrn ergibt, dass die Folgen des Geschäfts wirtschaftlich den Geschäftsherrn treffen sollen. Anwendungsfall: Übereignung durch mittelbare Stellvertretung und antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis.
  46. mittelbarer Besitz
    [§ 868] Besitz, der von dem unmittelbaren Besitz eines anderen (des Besitzmittlers) abgeleitet wird. Voraussetzungen: Eine andere Person muss die tatsächl. Gewalt über die Sache als unmittelbarer Besitzer (§ 854) ausüben, zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitzer muss ein Besitzmittlungsverhältnis (auch Besitzkonstitut) bestehen, ferner muss der unmittelbare Besitzer den tatsächlichen Willen haben, den Besitz für den mittelbaren Besitzer auszuüben (sog. Fremdbesitzerwille).
  47. Mitverschulden
    [§ 254] Mitwirkung des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens, d.h. Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt, mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (sog. mitwirkendes Verschulden, Verschulden gegen sich selbst). War das Mitverschulden für den Schadenseintritt mitursächlich, so führt dies zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs ggü. dem Fremdschädiger. Gem. § 254 II 2 wird dem Geschädigten auch ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 zugerechnet.
  48. Montage, unsachgemäße
    [§ 434 II 1] Lieferung einer an sich mangelfreien Sache, die sich jedoch infolge der durch den Verkäufer vorgenommenen Montage (Zusammenbau bzw. Anbringen, Anschließen der Kaufsache) nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine übliche Beschaffenheit mehr aufweist.
  49. Montageanleitung, mangelhafte
    [§ 434 II 2] Mangelhaft ist eine Montageanleitung, wenn der (laienhafte) Käufer durch sie nicht in die Lage versetzt wird, die Sache fehlerfrei zu montieren. Eine mangelhafte Montageanleitung begründet einen Sachmangel der Kaufsache, es sei denn, die fehlerfreie Montage ist dem Käufer trotz mangelhafter Anleitung gelungen.
  50. Motivirrtum
    Willensmangel bei der Willensbildung für die Abgabe einer Motivirrtum Willenserklärung, der in fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Erwartungen, Vorüberlegungen und anderen Gründen, die Veranlassung zur Abgabe der Willenserklärung waren, liegt. Ein einseitiger Motivirrtum ist unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung. Ausnahmsweise beachtlich ist ein Motivirrtum nur als Eigenschaftsirrtum. Bei beiderseitigem Motivirrtum kann i.S.d. § 119 II eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) vorliegen.
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Anonymous
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15856
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