Jura Definitionen Zivilrecht IJK

  1. Ikea-Klausel
    [§ 434 II] Umgangssprachliche Bezeichnung für die Vorschrift des § 434 II, nach der beim Kauf einer zur Montage bestimmten Sache eine fehlerhafte Montageanleitung hinsichtlich der Rechtsfolgen einem Sachmangel gleichgesetzt wird ( Montageanleitung, mangelhafte).
  2. in Ausführung der Verrichtung
    [§ 831] Der Verrichtungsgehilfe handelt in Ausführung der Verrichtung, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Verletzungshandlung besteht und das Verhalten des Verrichtungsgehilfen nicht aus dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe herausfällt. Ein Handeln des Verrichtungsgehilfen „bei Gelegenheit“ reicht nicht aus.
  3. in fremdem Namen
    (Offenkundigkeitsgrundsatz) [§ 164] Der Offenkundigkeitsgrundsatz ist gewahrt, wenn der Vertreter deutlich macht, dass die Rechtsfolgen aus dem Rechtsgeschäft nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen. Wird der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend deutlich, so liegt ein Eigengeschäft des Vertreters vor (§ 164 II), ohne dass der Vertreter seine Erklärung anfechten könnte. Der Offenkundigkeitsgrundsatz wird eingeschränkt beim Geschäft für den, den es angeht. Der Offenkundigkeitsgrundsatz wird eingehalten bei unternehmensbezogenen Geschäften.
  4. Inanspruchnahme von besonderem persönlichen Vertrauen
    [§ 311 III 2] Der Vertreter/Sachwalter bietet eine von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Erfüllung des Geschäfts, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist. Eine besondere persönliche Sachkunde reicht dagegen für die Begründung eines Schuldverhältnisses nicht aus. Als ungeschriebene Fallgruppe entsteht ein Vertrag zu einem Dritten auch bei einem eigenen wirtschaftlichen Interesse, wobei er wirtschaftlich gleichsam in eigenem Interesse tätig werden muss.
  5. Inhaberpapier
    Wertpapier, das auf den Inhaber lautet und diesen legitimiert. Der Besitz des Papieres begründet die widerlegbare Vermutung für die materielle Berechtigung des Inhabers. Die Übertragung erfolgt durch Übereignung nach §§ 929 ff. (Merke: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier). Zu den Inhaberpapieren zählt u.a. der Überbringer-Scheck.
  6. Inhaltsirrtum
    [§ 119 I, 1. Fall] Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt oder Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Die Erklärung entspricht dem Willen des Erklärenden, er täuscht sich aber über die Bedeutung der Erklärung (Merke: Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt). Zu den Rechtsfolgen: Irrtumsanfechtung. mehr..
  7. Inhaltskontrolle (von AGB)
    [§§ 305 ff.] Gem. §§ 307–309 unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle. Es ist zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309), bei denen die Klauseln im Falle des Verstoßes ohne Weiteres unwirksam sind, und Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308), bei denen die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel eine richterliche Wertung erfordert, zu unterscheiden. Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, richtet sich die Inhaltskontrolle gem. § 310 I ausschließlich nach der Generalklausel des § 307, wobei gem. § 310 I 2 die §§ 308, 309 Indizwirkung für einen Verstoß entfalten.
  8. Insichgeschäft
    [§ 181] Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt. Nur i.R.d. Stellvertretung denkbar, wenn formal für eine Partei ein Vertreter handelt, der selbst die andere Partei ist. Zu unterscheiden sind das Selbstkontrahieren (die Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im eigenen Namen mit dem von ihm Vertretenen) und die Mehrvertretung (Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im Namen eines von ihm Vertretenen gegen einen anderen von ihm Vertretenen). Beides ist gem. § 181 rechtlich ausgeschlossen (der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht), soweit das Rechtsgeschäft nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient oder lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  9. Integritätsinteresse
    (Erhaltungsinteresse) Interesse des Eigentümers an der Erhaltung einer Sache im einwandfreien Zustand. Die Verletzung des Integritätsinteresses stellt eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I dar. Bei der Lieferung mangelhafter Sachen kann die Abgrenzung zum Äquivalenzinteresse problematisch sein. Es gelten die Grundsätze über weiterfressende Mängel.
  10. Integritätszuschlag
    Einschränkung des schadensersatzrechtlichen Wirtschaftlichkeitspostulats i.R.d. Schadensersatzes gemäß § 249 II. Bei der Reparatur von Kfz-Schäden dürfen die Reparaturkosten danach bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen, ohne dass der Geschädigte auf die Anschaffung eines gleichwertigen Autos anstatt der Reparatur verwiesen werden darf.
  11. Interessewegfall
    [§§ 281 I 2, 323 V 2] Ein Interessewegfall liegt vor, wenn die Erbringung der Teilleistung gegen eine entsprechende Gegenleistung für den Gläubiger ohne Interesse ist. Interessewegfall ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei teilweiser Erfüllung (§ 281 I 2) und für den Rücktritt vom Vertrag (§ 323 V 1). Auf den Interessewegfall muss sich der Gläubiger berufen und ihn ggf. beweisen, während die Unerheblichkeit durch den Schuldner dargelegt und bewiesen werden muss.
  12. invitatio ad offerendum
    (lat.) „Aufforderung zur Angebotsabgabe“
  13. Irrtumsanfechtung
    [§ 119] Unterliegt der Erklärende einem Erklärungsirrtum oder einem Inhaltsirrtum ist die Willenserklärung zwar wirksam, der Erklärende kann sie aber durch Anfechtung mit ex tunc-Wirkung vernichten, muss dann aber ggf. dem gutgläubigen Erklärungsempfänger den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122).
  14. ius dispositivum
    (lat.) „abwandlungsfähiges, nachgiebiges Recht“
  15. juristische Person
    Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfä- juristische Person higkeit verliehen hat und die damit wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Im Unterschied zu rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaften ist die juristische Person selbstständiges Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder, sondern durch eine eigene Handlungsorganisation (Drittorganschaft) vertreten wird.
  16. Kalkulationsirrtum
    (Berechnungsirrtum) Irrtum über Berechnungsgrundlagen, die dem Inhalt einer Willenserklärung zugrunde liegen. Ein einseitiger (interner) Kalkulationsirrtum des Erklärenden ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum erkannt hat, besteht keine Berechtigung zur Anfechtung. Bei beiderseitigem Kalkulationsirrtum kann eine Korrektur des Rechtsgeschäfts nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) erfolgen.
  17. Kaufmann
    [§ 1 HGB] Der Betreiber eines Handelsgewerbes. Die Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Gem. § 2 HGB gilt darüber hinaus jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, selbst wenn es nicht schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen gelten als Handelsgewerbe, wenn sie gem. § 3 II i.V.m. § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen wurden. Gem. § 5 HGB kann bei einer Eintragung ins Handelsregister gegenüber demjenigen, der sich darauf beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (sog. Fiktivkaufmann). mehr..
  18. kaufmännisches Bestätigungsschreiben
    Schreiben, mit dem im kaufmännischen Verkehr ein Vertragsschluss bestätigt wird. Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen, Vertragsverhandlungen geführt haben und in dem Schreiben muss ein Vertragsschluss bestätigt werden. Ferner muss das Schreiben den wesentlichen Inhalt des Vertrags wiedergeben, dem Vertragspartner alsbald, d.h. in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen, zugegangen sein und der Empfänger darf nicht unverzüglich widersprochen haben. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt zustande, wie er im Bestätigungsschreiben niedergelegt ist.
  19. Kaufvertrag
    [§§ 433 ff.] Im Gegenseitigkeitsverhältnis ( Synallagma) stehender schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) eine Verpflichtung zum Austausch eines Kaufgegenstandes gegen Hingabe des Kaufpreises begründen. Der Kaufvertrag ist grds. form- und genehmigungsfrei (Ausnahmen: § 311 b, § 15 GmbHG). Mindestanforderungen (essentialia negotii) sind eine Einigung der Vertragsparteien über einen bestimmten Kaufgegenstand und einen bestimmten Kaufpreis. mehr..
  20. Kaufvertrag (Hauptleistungspflichten)
    Hauptleistungspflichten des Verkäufers sind gem. § 433 I Übergabe und Eigentumsverschaffung an der sach- und rechtsmängelfreien Kaufsache. Hauptleistungspflicht des Käufers ist gem. § 433 II die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises; die Abnahme des Kaufgegenstandes ist eine Pflicht des Käufers, aber nur Hauptleistungspflicht, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse daran hat.
  21. Kausalität (Kausalzusammenhang)
    Zusammenhang von Ursache und Wirkung. Eine Ursache ist im Sinne der Äquivalenztheorie kausal, wenn sie conditio sine qua non ist. Die weitreichende Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie wird durch die Erforderlichkeit von Adäquanz eingeschränkt. Die Schadensersatzhaftung setzt voraus, dass zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem schädigenden Ereignis haftungsbegründende Kausalität und zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden haftungsausfüllende Kausalität besteht.
  22. Körperverletzung
    [§ 823] Äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen. Die Körperverletzung stellt eine Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 I dar, die zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Nach deliktsrechtlicher Wertung ist auch ein ärztlicher Heileingriff eine Körperverletzung, deren Rechtswidrigkeit im Falle einer (mutmaßlichen) Einwilligung entfällt.
  23. Kollusion
    Missbrauch der Vertretungsmacht
  24. Konfusion
    Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person durch Rechtsnachfolge des Schuldners in die Forderung oder des Gläubigers in die Schuld.
  25. konkludente Erklärung
    (schlüssiges Verhalten Handlung, mit der unmittelbar ein anderer Zweck als der Ausdruck eines Rechtsfolgewillens verfolgt wird, bei der aber aus den Begleitumständen geschlossen werden kann, dass sie mittelbar einen solchen Willen ausdrückt.
  26. Konkretisierung
    [§ 243 II] Beschränkung der Leistungspflichten bei einer Gattungsschuld auf bestimmte, individuelle Sachen ( Stückschuld). Tritt ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte aus der geschuldeten Gattung getan hat (§ 243 II). Folge der Konkretisierung ist der Übergang der Sachgefahr (§§ 243 II, 300 II) auf den Gläubiger.
  27. Konnexität
    [§ 273 I] Konnexität ist gegeben, wenn beide Ansprüche aus einem einheitlichen, innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis herrühren und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
  28. Konsens
    (lat.) „Übereinstimmung“: Gegenteil zu Dissens
  29. konstitutiv
    (lat.) „rechtsbegründend“: Durch einen konstitutiven Akt wird ein Rechtserfolg begründet. Beispiele: Eine GmbH entsteht erst mit Eintragung; die Eintragung in das Partnerschaftsregister begründet die Partnerschaft (§§ 4, 5 PartGG). Gegenteil: deklaratorisch
  30. Kontrahierungszwang
    Pflicht zum Abschluss eines Vertrags aufgrund öffentlichen Interesses (z.B. § 22 PersBefG, § 5 II PflichtVersG, §§ 48, 49 BRAO) oder wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 20 I GWB. Eine Verpflichtung zum Abschluss besteht gem. § 826 i.V.m. § 249 I, wenn es um Güter, Leistungen und Rechtspositionen geht, die für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung sind, und der Anspruchsgegner sein Bedürfnis anderweitig überhaupt nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen befriedigen kann, und kein sachlich rechtfertigender Grund zur Vertragsverweigerung besteht.
  31. Kostenanschlag
    [§ 650] (Umgangssprachlich auch Kostenvoranschlag) Unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung eines Werkes. Ein Kostenanschlag ist nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 632 III im Zweifel nicht zu vergüten Garantiert der Werkunternehmer die Summen des Kostenanschlags (Festpreis), kann er höchstens diese verlangen. Übernimmt er keine Garantie und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist (eine solche wird bei etwa 20% angenommen), hat der Unternehmer den Besteller unverzüglich davon zu unterrichten (§ 650 II). Dem Besteller steht ein Kündigungsrecht zu; der Unternehmer kann in diesem Fall nur eine Teilvergütung verlangen.
  32. Kündigung
    Gestaltungserklärung, durch die ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft einseitig beendet werden kann. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht allgemein bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen. Ein Recht zur außerordentlichen (oder fristlosen) Kündigung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus, vgl. § 314.
  33. Kündigung eines Mietverhältnisses (Grundstück, Geschäftsräume, bewegl. Sachen)
    [§ 580 a] Mietverhältnisse über andere Sachen als Wohnräume können in den Fristen des § 580 a gekündigt werden. Für die besonders relevante Geschäftsraummiete gilt nach § 580 a II, dass zum Quartalsende gekündigt werden kann, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 2 Quartalen.
  34. Kündigung eines Mietverhältnisses (Wohnraum)
    Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist stets an die Einhaltung von Fristen gebunden. Beim Wohnraummietvertrag muss nach § 573 c eine Kündigung bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Für den Mieter verbleibt es stets bei dieser 3-Monats-Frist, während sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate verlängert. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt voraus, dass dieser gem. § 573 ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mieters geltend macht und im Kündigungsschreiben darlegt. Der Mieter kann der ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde, §§ 574 f.
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