Jura Definitionen Zivilrecht H

  1. Haftung des Fahrzeugführers
    [§ 18 StVG] Der Führer eines Kfz haftet für Unfälle, die von dem von ihm geführten Fahrzeug (mit-)verursacht wurden. Im Gegensatz zur Haftung des Fahrzeughalters handelt es sich um eine Haftung wegen vermuteten Verschuldens des Fahrzeugführers.
  2. Haftung des Fahrzeughalters
    [§ 7 StVG] Der Halter eines Kfz haftet für Unfälle, die von seinem Fahrzeug (mit-)verursacht wurden aus Gefährdungshaftung, wenn der Schaden bei Betrieb des Kfz eingetreten ist. Die Haftung des Halters ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.
  3. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
    [§ 839 a] Deliktische Haftung des vom Gericht in einem Prozess zur Erstellung eines Gutachtens als Beweismittel benannten Sachverständigen gegenüber den Verfahrensbeteiligten.
  4. Haftung mehrerer Personen
    [§ 840] Sind mehrere Personen im Rahmen einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie dem Geschädigten als Gesamtschuldner.
  5. haftungsausfüllende Kausalität
    Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden ( Kausalität).
  6. haftungsbegründende Kausalität
    Ursachenzusammenhang zwischen Handlung des Schädigers und Rechtsgutverletzung ( Kausalität).
  7. Haftungsbeschränkung
    [z.B. §§ 300, 521, 599, 680, 690, 708, 968, 1359, 2131] Rechtsgeschäftl. oder gesetzl. Modifizierung des Verschuldensmaßstabs, sodass nicht bereits jede Fahrlässigkeit eine Haftung begründet. Gesetzl. Haftungsbeschränkungen auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten sieht das Gesetz insbes. vor, wenn zwischen den Beteiligten ein besonderes Näheverhältnis besteht. Rechtsgeschäftl. Haftungsbeschränkungen sind aufgrund der Privatautonomie möglich.
  8. Haftungsschaden
    Schaden, der dem Besitzer einer Sache daraus entsteht, dass er dem Eigentümer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (z.B. i.d.R. beim Kfz-Leasing).
  9. Haftungsverband einer Hypothek / Grundschuld
    [§§ 1120 ff.] Umfang der Haftung eines Grundstückseigentümers i.R.d. Zwangsvollstreckung. In den Haftungsverband fallen das Grundstück mit seinen ungetrennten Bestandteilen. Wesentliche Bestandteile fallen stets in den Haftungsverband, andere Bestandteile nur dann, wenn an ihnen keine Sonderrechte bestehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse und die sonstigen vom Grundstück getrennten Bestandteile, sowie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehendes Zubehör.
  10. Haltbarkeitsgarantie
    [§ 443] Garantie dafür, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit behält. Über die gesetzliche Regelung der Sachmängelfreiheit hinaus, nach der ein Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorgelegen haben muss, haftet der Garantiegeber dafür, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraums oder einer bestimmten Nutzungsdauer sachmängelfrei bleibt.
  11. Halter eines Kfz
    [§ 7 StVG] Derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt. Dies wird i.d.R. der Eigentümer sein, bei längerer Gebrauchsüberlassung kann es jedoch auch der Mieter oder Leasingnehmer eines Fahrzeugs sein.
  12. Halterhaftung
    Haftung des Fahrzeughalters mehr..
  13. Handelsgeschäfte
    [§§ 343 ff. HGB] Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Gem. § 344 I HGB gelten alle von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte als Handelsgeschäfte.
  14. Handelsgewerbe
    [§§ 1 ff. HGB] Jeder Gewerbebetrieb ( Gewerbe), es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB).
  15. Handelskauf
    Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. über Waren oder Wertpapiere, der für Handelskauf mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft (§ 345 HGB) ist. Ist der Handelskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, bleiben insbes. Gewährleistungsrechte nur bei rechtzeitiger Mängelrüge erhalten (§ 377 HGB).
  16. Handelsregister
    Öffentliches Verzeichnis bestimmter für den Handelsverkehr rechtserheblicher Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Es dient der Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns (Publizitätswirkung).
  17. Handelsregistereintragungen
    Eintragungen im Handelsregister haben in der Regel nur deklaratorischen Charakter, d.h. sie wirken lediglich rechtsbekundend. In besonderen Fällen kommt ihnen rechtsbegründende ( konstitutive) Wirkung zu (z.B. Eintragung eines Kleingewerbetreibenden oder Entstehung der GmbH und der AG).
  18. Handlung
    Handeln ist jedes menschliche Verhalten, das der Bewusstseins- Handlung kontrolle und Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. Beherrschbarkeit fehlt bei Reflexbewegungen, bei Bewegungen im Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sowie bei Verhalten, das mit unwiderstehlicher Gewalt erzwungen wurde (vis absoluta).
  19. Handlungswille
    Bewusstsein, eine willensgetragene Handlung vorzunehmen. Grundvoraussetzung für eine Willenserklärung. Fehlt dem Erklärenden der Handlungswille, wird ihm die Erklärung nicht zugerechnet. Es liegt bereits tatbestandlich keine Willenserklärung vor.
  20. Hauptleistungspflichten
    Pflichten, derentwegen der Vertrag geschlossen wurde. Bei gegenseitigen Verträgen stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis ( Synallagma). Jede Partei hat ihre Pflicht nur übernommen, um dafür die Gegenleistung zu erhalten. Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten ist insbes. für die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 bedeutsam.
  21. Hauptsache
    [§ 947 II] Eine Hauptsache liegt vor, wenn nach der Verkehrsauffassung die übrigen Bestandteile fehlen können, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird.
  22. Haustürgeschäft
    [§ 312] Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und in einer Haustürsituation angebahnt wurde. Bei einem Haustürgeschäft steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu ( Widerruf). Für Klagen aus Haustürgeschäften besteht ein besonderer Gerichtsstand im Bezirk, in dem der Verbraucher z.Z. der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, § 29 c ZPO.
  23. Haustürsituation
    [§ 312] Eine solche liegt vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Erklärungen am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt wurde, es sei denn, die Verhandlungen wurden auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt. Dem stehen gleich: Abgabe der Erklärung anlässlich einer Freizeitveranstaltung (sog. Kaffee- oder Butterfahrten) sowie Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen.
  24. Hemmung der Verjährung
    [§ 209] Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung, der dazu führt, dass die Zeit der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Hemmungsgründe sind Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch (§ 203) und Rechtsverfolgungsmaßnahmen (§ 204 I). Weitere Hemmungsgründe s. §§ 205–208.
  25. Herausgabe des Erlangten
    [§§ 812 ff.] Bereicherungsansprüche führen grds. dazu, dass der Bereicherte das durch die Bereicherung Erlangte ( erlangtes Etwas) herauszugeben hat. Die Herausgabepflicht umfasst auch Nutzungen und Surrogate. Ist eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten von vornherein oder wegen nachträglicher Umstände unmöglich, so ist Wertersatz zu leisten.
  26. Herrenlosigkeit
    An einer Sache bestand bisher kein Eigentum, oder an einer Sache vorhandenes Eigentum wurde durch Dereliktion gemäß § 959 aufgegeben, oder der Eigentümer hat nach § 960 II u. III an gefangenen wilden Tieren unfreiwillig den Besitz verloren.
  27. Hersteller
    [§ 950] Hersteller ist, wer nach der Verkehrsanschauung unter Zugrundelegung objektiver Kriterien derjenige ist, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt. Die Herstellereigenschaft ist umstritten, wenn jemand die Herstellung neuer Sachen für einen anderen vornimmt und dieser aufgrund einer Vereinbarung Eigentümer werden soll. Nach der Rspr. kann die Herstellereigenschaft durch eine Vereinbarung bestimmt werden. Die h.Lit. lehnt dies wegen der Zuordnungsfunktion des § 950 ab. In einer Vereinbarung der Parteien über die Herstellereigenschaft liegt jedenfalls konkludent eine antizipierte Übereignung, sodass ein Eigentumserwerb an der hergestellten Gesamtsache im Wege des Durchgangserwerbs vom Hersteller erfolgt.
  28. Hersteller eines Produktes
    (ProdHaftG) Hersteller i.S.d. ProdHaftG ist jeder, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt des fehlerhaften Produkts hergestellt hat. Gem. § 4 I 2 ProdHaftG sind Quasi-Hersteller den Herstellern gleichzusetzen. Quasi-Hersteller ist derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller dieses Produkts ausgibt. Ebenso gilt der Importeur von Produkten als Hersteller.
  29. Hinterlegung
    Ablieferung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Urkunden oder Hinterlegung sonstigen Kostbarkeiten bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle oder Hinterlegungskasse zur Aufbewahrung bis zur Herausgabe an einen berechtigten Empfänger. Gründe für die Hinterlegung sind: Erfüllungssurrogat (§§ 372 ff.), Hinterlegung als unmittelbar geschuldete Leistung (vgl. z.B. §§ 432 I S. 2, 660 II, 1077 I S. 2, 1281 S. 2, 2039 S. 2, 2114 S. 2) und die Hinterlegung als Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO). mehr..
  30. historische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand ihrer geschichtlichen historische Auslegung Entwicklung (Unterfall: genetische Auslegung: Ermittlung des Inhalts einer Norm nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes).
  31. höhere Gewalt
    Außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Höhere Gewalt schließt regelmäßig Ansprüche aus Gefährdungshaftung aus (vgl. §§ 1 II, 2 III Nr. 3 HaftpflichtG, § 7 II StVG, § 4 UmwelthaftG, § 22 II 2 WasserhaushaltsG). In anderen Fällen bewirkt das Vorliegen höherer Gewalt eine Haftungsbeschränkung, vgl. § 651 j II 2, 3 Eine Haftung trotz höherer Gewalt besteht ausnahmsweise im Schuldnerverzug (§ 287) oder bei Sachentziehung (§ 848).
  32. Hypothek
    [§§ 1113 ff.] Belastung eines oder mehrerer Grundstücke in der Weise, dass eine Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Der Eigentümer des Grundstücks ist aus der Hypothek nicht zur Zahlung, sondern zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet (§ 1147). Im Gegensatz zur Grundschuld handelt es sich bei der Hypothek um ein akzessorisches Grundpfandrecht ( Akzessorietät).
  33. Hypothekenbestellung
    Die rechtsgeschäftliche Bestellung einer Hypothek setzt voraus: Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer über die Bestellung der Hypothek; Eintragung der Hypothek in das Grundbuch; Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung (falls nicht schon vorher Bindung gem. § 873 II eingetreten ist); Bestehen der zu sichernden Forderung in der Person des Hypothekengläubigers; Übergabe des Hypothekenbriefs (sofern nicht Brieferteilung gem. § 1117 wirksam ausgeschlossen wurde) und Berechtigung des Bestellers. Ist der Besteller zur Bestellung der Hypothek nicht berechtigt, so kommt ein Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 878, 892 in Betracht.
  34. Hypothekenbrief
    (Bedeutung Zur Übertragung der Briefhypothek ist gemäß § 1154 I die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich. Zur Geltendmachung der Briefhypothek ist gemäß § 1160 I die Vorlegung des Hypothekenbriefes erforderlich. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt Zug um Zug gegen Aushändigung des Hypothekenbriefes (§ 1144). Bei der Pfändung einer Briefhypothek ist erforderlich, dass der Hypothekenbrief an den Pfandgläubiger übergeben wird (§ 830 I 1 u. 2 ZPO).
  35. Hypothekenübertragung
    [§§ 1153 ff.] Die Übertragung der Hypothek durch den Berechtigten erfolgt gem. § 1154, indem die gesicherte Forderung formgerecht abgetreten wird, mit der Folge, dass die Hypothek gem. § 1153 kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht ( Forderungsübergang). Für die Briefhypothek genügt schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs; gem. § 1154 II kann die Schriftform der Abtretung durch die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch ersetzt werden. Zur Übertragung einer Buchhypothek ist gem. § 1154 III die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Der Abtretende muss Inhaber der Forderung und Inhaber der Hypothek sein, oder es müssen die Voraussetzungen des gutgläubigen Hypothekenerwerbs vorliegen.
Author
Anonymous
ID
15854
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