Jura Definitionen Zivilrecht G

  1. Garantie
    Vertragliche Vereinbarung, durch die die Rechte des Garantieneh- mers (i.d.R. Käufers) im Vergleich zu seinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten ( Gewährleistung) verstärkt werden. Siehe auch Garantiearten.
  2. Garantiearten
    Bei Garantien ist nach der Person des Garantiegebers zwischen Hersteller- und Verkäufergarantien, nach dem Inhalt der Garantieerklärung zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien und nach der Abhängigkeit von den gesetzl. Mängelrechten zwischen selbst- und unselbstständigen Garantien zu differenzieren.
  3. Gattungsschuld
    [§ 243] Schuld, bei der – anders als bei der Stückschuld – der Leistungsgegenstand von den Parteien nur nach generellen Merkmalen bestimmt ist. Die Auswahl der konkret zu leistenden Sachen obliegt dem Schuldner. Erfüllungstauglich sind aber nur zur Gattung gehörende Sachen von mittlerer Art und Güte (§ 243 I, § 360 HGB). Zur Beschränkung der Schuld auf bestimmte Stücke Konkretisierung. mehr..
  4. Gebäudehaftung
    [§ 836] Haftung des Eigenbesitzers eines Grundstückes für Körper- oder Sachschäden, die durch den Einsturz oder die Ablösung des gesamten oder eines Teils des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes oder eines sonstigen mit dem Grundstück verbundenen Werkes verursacht werden. Die Haftung beruht auf vermutetem Verschulden und greift nicht ein, wenn sich der Eigenbesitzer exkulpieren kann ( Entlastungsbeweis).
  5. Gebäudeteil
    [§ 836] Ein Gebäudeteil ist eine Sache, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist oder bei der sich eine Zugehörigkeit zu dem Gebäude aus einem festen baulichen Zusammenhang ergibt.
  6. Gebrauchsvorteile
    [§ 100] Vorteile, welche der Gebrauch einer Sache gewährt, ohne dass es sich dabei um Früchte i.S.v. § 99 handelt; Beispiel: Wohnvorteil.
  7. Gefährdungshaftung
    Zum Schadensersatz verpflichtende, verschuldensunabhängige Haftung des Verantwortlichen, die sich daraus ergibt, dass sich in dem schädigenden Ereignis eine bestimmte, von dem Verantwortlichen verursachte Gefahr verwirklicht hat. Zurechnungsgrund ist keine rechtswidrig und schuldhaft begangene unerlaubte Handlung, sondern die Schaffung eines bestimmten (erlaubten) Risikos für andere durch das Betreiben einer bestimmten Anlage. Beispiele: Haftung des Halters eines Kfz (§ 7 StVG) oder Haftung für Fehler von Produkten (§§ 1 ff. ProdHaftG).
  8. Gefälligkeit
    Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn jemand für einen anderen tätig wird, ihm eine Sache überlässt oder dessen Sache aufbewahrt, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Eine bloße Gefälligkeit begründet weder Erfüllungs- noch Aufwendungsersatzansprüche. Auslegungskriterien für die Frage, ob eine Gefälligkeit oder ein Gefälligkeitsvertrag vorliegt, sind: Wert der Sache, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, erkennbares Interesse des Begünstigten sowie das durch den Gefälligen übernommene Risiko.
  9. Gefälligkeitsverhältnis
    Bei einem Gefälligkeitsverhältnis werden ebenfalls keine Leistungspflichten begründet. Anders als bei einer bloßen Gefälligkeit bestehen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Gefälligkeit aber Sorgfaltspflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.
  10. Gefälligkeitsvertrag
    Beim Gefälligkeitsvertrag verpflichtet sich der Schuldner mit Rechtsbindungswillen, für den Gläubiger unentgeltlich (und fremdnützig) tätig zu werden. Anders als bei einer bloßen Gefälligkeit besteht ein Erfüllungsanspruch.
  11. Gefahrtragung
    Verteilung der Risiken einer zufälligen, d.h. von keiner Partei des Schuldverhältnisses zu verantwortenden Störung der Leistung. Zu differenzieren ist zwischen Leistungsgefahr (Sachgefahr) und Gegenleistungsgefahr ( Preisgefahr).
  12. Gefahrübergang
    Übergang der Preisgefahr durch besondere Gefahrtragungsre- geln (§ 446: Übergabe; § 447: Versendung; § 357 II 2: Rücksendung; § 644: Abnahme; § 645: Verantwortlichkeit des Bestellers).
  13. Gegenseitigkeit
    Synallagma
  14. Gegenstände
    Sachen und Rechte.
  15. geheimer Vorbehalt
    (Mentalreservation) [§ 116 S. 1] Fall eines bewussten Willensmangels bei einer Willenserklärung, der darin besteht, dass der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung insgeheim vorbehält, die Rechtsfolgen der Erklärung nicht zu wollen.
  16. Geheißperson
    Person, die bei der Übertragung des Eigentums an einer beweg- lichen Sache bei der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers mitwirkt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein. Geheißperson des Erwerbers ist, wer auf seinen Geheiß den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache erwirbt. Geheißperson des Veräußerers ist, wer auf Veranlassung des Veräußerers den Besitz an den Erwerber o. an dessen Geheißperson überträgt. Der Besitzverlust bzw. Besitzerwerb bei einer Geheißperson wird dem Verkäufer bzw. Erwerber zugerechnet.
  17. Gehilfe
    [§ 830 II] Gehilfe ist, wer ohne eigenen Täterwillen dem Täter in irgendeiner Form bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorsätzlich Hilfe leistet (vgl. § 27 StGB).
  18. Geldschuld
    Das Gesetz enthält keine umfassende Regelung der Geldschuld; zu unterscheiden sind Geldsummenschuld, Geldwertschuld sowie Gattungsschuld.
  19. Geldsummenschuld
    (Geldbetragsschuld) Normale Geldschuld, bei der die geschuldete Geldleistung ausschließlich summenmäßig in Währungseinheiten festgelegt wird (z.B. 50 €). Die Leistungspflicht des Geldsummenschuldners richtet sich ausschließlich nach dem Nennbetrag der Schuld und nicht nach dem Wert des Geldbetrages.
  20. Geldwertschuld
    Die Geldwertschuld ist auf den in Geld zu berechnenden Wert eines Gegenstandes oder eines Vermögensanteils gerichtet, nicht aber von vornherein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. mehr..
  21. gemeinschaftliches Testament
    (Ehegattentestament) [§§ 2265 ff., § 10 IV LPartG] Testament, in dem Ehegatten oder Lebenspartner gemeinschaftlich letztwillige Verfügungen treffen können. Es besteht die Formerleichterung, dass das Testament nur einer der Partner in der nach § 2247 vorgeschriebenen Form errichten muss und der andere die Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet (§ 2267).
  22. Genehmigung
    [§ 184] Nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft, die zum rückwirkenden Wirksamwerden führt (§ 184 I). Die Genehmigung ist wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich, kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 119 ff. angefochten werden.
  23. Gesamtgläubigerschaft
    [§ 428] Mehrheit von Gläubigern, bei der jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner die Leistung aber nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Der Schuldner kann nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten; Erfüllungswirkung tritt ggü. allen ein.
  24. Gesamtgut
    Das beim Güterstand der Gütergemeinschaft den Ehegatten ge- meinsam gehörende Vermögen. Den Ehegatten individuell gehörendes Vermögen wird als Vorbehaltsgut bezeichnet.
  25. Gesamthandsberechtigung
    Gemeinsame Berechtigung mehrerer an einem Gegenstand, sodass jeder Beteiligte am Ganzen berechtigt ist, jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen. Der Einzelne hat einen quotenmäßigen Anteil am Recht. Privatrechtlich gibt es fünf Gesamthandsrechtsverhältnisse: Personengesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine, Miterbengemeinschaft (§ 2032 I), Gütergemeinschaft (§ 1416), fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1485 ff.).
  26. Gesamtrechtsnachfolge
    Übergang aller Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere Person (Beispiel: Erbfall, § 1922 I).
  27. Gesamtschuld
    [§ 421] Mehrheit von Schuldnern, bei der jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist. Übernehmen mehrere vertraglich die Verpflichtung zu einer Leistung, so liegt im Zweifel eine Gesamtschuld vor (§ 427). Voraussetzungen einer Gesamtschuld sind: Verpflichtung auf dasselbe Leistungsinteresse, einmaliges Leistungsrecht des Gläubigers, Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten (Gleichrangigkeit der Haftung). Eine gesamtschuldnerische Haftung wird außerdem in folgenden Fällen gesetzlich angeordnet: Schuldner einer unteilbaren Leistung (§ 431), mehrere Verantwortliche für denselben Schaden aus unerlaubter Handlung (§ 840 I) und auch: §§ 42 II 2, 53, 54 S. 2, 1664 II, 1833 II, 2219 II, § 5 ProdHaftG oder § 33 I AtomG.
  28. Gesamtvertretung
    Mehreren Personen nur gemeinsam zustehende Vertretungsmacht (z.B. § 1629 I 2, Eltern oder §§ 714, 709, GbR-Gesellschaft).
  29. Geschäft für den, den es angeht
    Ausnahme vom vertretungsrechtlichen Offenkundigkeitsprinzip, bei Bargeschäften des täglichen Lebens, mit der Folge, dass es sich nicht um ein Eigengeschäft des Vertreters handelt, sondern der Vertrag mit dem Vertretenen zustande kommt.
  30. geschäftsähnliche Handlung
    Private Willensäußerung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge – anders als bei der Willenserklärung – unabhängig vom Willen des Äußernden knüpft. Geschäftsähnliche Handlungen sind z.B. die Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung (§§ 108 II, 177 II, 1366 III), das verjährungsunterbrechende Anerkenntnis (§ 212 I Nr. 1), die Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (§ 281 I 1) und die verzugsbegründende Mahnung (§ 286 I 1). Grds. finden die Vorschriften für Rechtsgeschäfte auf geschäftsähnliche Handlungen entspr. Anwendung.
  31. Geschäftsanmaßung
    [§ 687 II] Bewusste Führung eines fremden Geschäfts als eigenes in Kenntnis der fehlenden Berechtigung. Eine Geschäftsanmaßung ist rechtswidrig und führt zu delikts- und bereicherungsrechtl. Ansprüchen des Geschäftsherrn sowie zu Anspr. aus GoA (§§ 677, 678, 681, 682).
  32. Geschäftsbesorgung (i.e.S.)
    Beim (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675) wird der Begriff eng verstanden: Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art und im fremden Interesse. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn sie Raum für eigenverantwortliche Überlegungen und Willensbildung des Geschäftsbesorgers lässt. Beispiel: Vermögensverwaltung.
  33. Geschäftsbesorgung (i.w.S.)
    Beim Auftrag und bei der Geschäftsführung ohne Auftrag wird der Begriff weit verstanden: Er umfasst jede Tätigkeit in fremdem Interesse.
  34. Geschäftsbesorgungsvertrag
    [§ 675] Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung (i.e.S.) zum Inhalt hat. Auf ihn finden neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht kraft Verweisung in § 675 I viele Vorschriften über den Auftrag Anwendung. Sonderfälle: Überweisungsvertrag und Girovertrag (§§ 676 d ff. und §§ 676 f ff.).
  35. Geschäftsfähigkeit
    [§§ 104 ff.] Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen. Geschäftsfähig ist jeder, der nicht geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist ( beschränkte Geschäftsfähigkeit). Geschäftsunfähig sind Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 104).
  36. Geschäftsführung ohne Auftrag
    [§§ 677 ff.] Besorgung eines Geschäfts für einen anderen ohne dessen Auftrag oder sonstige Berechtigung ihm gegenüber.
  37. Geschäftsführung ohne Auftrag (Tatbestandsvoraussetzungen)
    • Vorliegen einer Geschäftsbesorgung i.w.S.,
    • Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers,
    • Fehlen eines Auftrags oder einer sonstigen Berechtigung im Verhältnis zum Geschäftsherrn.
    • Die Rechtsfolgen richten sich danach, ob die Geschäftsführung berechtigt ( berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag) oder nicht berechtigt ( nicht berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag) übernommen wurde.
  38. Geschäftsgrundlage
    [§ 313] Die Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer erforderlich ist, damit der Vertrag nach Intention beider Vertragspartner noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (obj. Geschäftsgrundlage, § 313 I). Geschäftsgrundlage sind auch die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut und diese Umstände nicht sogar Vertragsinhalt geworden sind (subj. Geschäftsgrundlage, § 313 II). Einseitige Motive, die eine Partei zum Vertragsschluss bewogen haben, sind unerheblich. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann Vertragsanpassung oder Rücktritt bzw. Kündigung verlangt werden.
  39. Geschäftswille
    Wille zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge durch eine Willenserklärung. Leidet eine Willenerklärung auf Ebene des Geschäftswillens an einem Fehler, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht, aber der Erklärende kann sich durch Anfechtung aus der Bindung lösen, haftet dann aber u.U. auf Ersatz des Vertrauensinteresses (§ 122).
  40. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    (GbR) [§§ 705 ff.] Auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks. Die GbR ist Grundform der Personengesellschaft; für die OHG verweist § 105 III HGB und für die KG § 161 II i.V.m. § 105 III HGB auf die §§ 705 ff. Die GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags; dieser bedarf keiner besonderen Form. Nach h.A. ist die GbR als Außengesellschaft rechts- und parteifähig. Umstritten ist die Grundbuchfähigkeit.
  41. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    (GmbH) Die GmbH ist eine selbstständige juristische Person des Privatrechts in der Form einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft selbst kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, klagen und verklagt werden (§ 13 I GmbHG). Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, auch zu nicht wirtschaftlichen Zwecken.
  42. gesetzliche Erbfolge
    Gesamtrechtsnachfolge der gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat oder eine Verfügung von Todes wegen unwirksam ist. Gesetzliche Erben sind die Verwandten (§§ 1924–1929), der Ehegatte (§ 1931), der Lebenspartner (§ 10 LPartG) und der Staat (§ 1936).
  43. gesetzliches Schuldverhältnis
    Pflichtenbegründende Sonderbeziehung, die z.B. in folgenden Fällen zustande kommt: Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung, Bruchteilsgemeinschaft, Fund, E-B-V etc.
  44. Gestaltungserklärung
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Gestaltungserklärungen sind unwiderruflich und bedingungsfeindlich.
  45. Gestaltungsrecht
    Subjektives Recht, das dem Inhaber die Rechtsmacht verleiht, ohne die Mitwirkung eines anderen durch einseitige Gestaltungserklärung auf die bestehende Rechtslage einzuwirken u. ein Rechtsverhältnis zu begründen, inhaltlich zu bestimmen, abzuändern oder aufzuheben. Gestaltungsrechte unterliegen nicht der Verjährung, ihre Ausübung kann aber durch eine Ausschlussfrist begrenzt sein (vgl. § 218). mehr..
  46. gestörtes Gesamtschuldverhältnis
    An sich bestehende Gesamtschuld, deren Haftungs- und Ausgleichssystem durch Beschränkung der Haftung eines Schuldners im Verhältnis zum Gläubiger gestört ist.
  47. Gesundheitsverletzung
    [§ 823 I] Jede medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Schockschäden sind grds. dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen; eine Gesundheitsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn ein medizinisch diagnostizierbares Krankheitsbild besteht.
  48. Gewährleistung
    Haftung wegen einer mangelhaften Leistung im Kauf-, Werk-, Mietund Reisevertragsrecht. Die Gewährleistungsvorschriften sind Sonderregeln im Verhältnis zu den Leistungsstörungsvorschriften im allgemeinen Schuldrecht.
  49. Gewährleistung im Kaufrecht [§§ 434 ff.]
    Die Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel beginnt gem. § 434 I 1 mit dem Gefahrübergang, wenn die Kaufsache in diesem Zeitpunkt einen Sachmangel aufweist. Die Gewährleistungsrechte des Käufers ergeben sich aus § 437: Danach steht dem Käufer primär ein Anspruch auf Nacherfüllung u. sekundär ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung sowie ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Gewährleistung für Rechtsmängel beginnt ab Rechtserwerb (str.) und richtet sich ebenfalls nach § 437.
  50. Gewährleistung im Mietrecht [§§ 535 ff.]
    Rechte bei Vorliegen eines Mietmangels: Der Mieter kann Beseitigung des Mangels verlangen, § 535. Gem. § 536 tritt bei einer nicht unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit kraft Gesetzes eine Minderung der Miete ein. Schadensersatz kann der Mieter verlangen, wenn ein Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag, § 536 a I, 1. Var., bei nachträglich auftretenden Mängeln muss Vertretenmüssen des Vermieters hinzutreten, § 536 a I, 2. Var., oder der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug geraten. Außerdem steht einem Mieter, dem der vertragsgemäße Gebrauch nicht gewährt oder entzogen wird, gem. § 543 I i.V.m. II Nr. 1 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags zu.
  51. Gewährleistung im Reiserecht [§§ 651 c ff.]
    Bei einem Reisemangel stehen dem Reisenden folgende Rechte zu: Abhilfeverlangen (§ 651 c II), Selbstabhilfe und Aufwendungsersatzanspruch (§ 651 c III), Minderung des Reisepreises (§ 651 d I), außerordentliche Kündigung (§ 651 e), Schadensersatz (§ 651 f).
  52. Gewährleistung im Werkrecht [§§ 633 ff.]
    Die Gewährleistung des (Werk-)Unternehmers beginnt mit Abnahme des Werkes (§ 640 bzw. § 646), wenn es in diesem Zeitpunkt einen Sachmangel oder einen Rechtsmangel aufweist. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus § 634: Danach steht dem Besteller primär ein Anspruch auf Nacherfüllung und sekundär ein Recht zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung, zum Rücktritt oder zur Minderung sowie ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu.
  53. Gewährleistungsausschluss
    Rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Regelung, die bewirkt, dass der Käufer/Besteller/Reisende/Mieter die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer/ Reiseveranstalter/Vermieter nicht oder nur eingeschränkt geltend machen kann. Ein Gewährleistungsausschluss kann begründet werden durch individualvertragliche Vereinbarung, allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine gesetzliche Regelung (z.B. § 442 I oder § 377 HGB).
  54. Gewerbe (i.S.d. Handelsrechts)
    Jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist. Umstritten ist, ob und inwieweit die Tätigkeit erlaubt sein muss.
  55. gewillkürte Erbfolge
    Bestimmung der Erben und ihrer Erbteile durch den Erblasser gewillkürte Erbfolge in einer Verfügung von Todes wegen. Die gewillkürte Erbfolge verdrängt die gesetzliche Erbfolge, wenn sie wirksam und rechtlich tatsächlich durchführbar ist.
  56. gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
    [§ 434 I 2 Nr. 2] Liegt weder eine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit noch eine besondere vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache vor, so ist die Kaufsache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache auch erwarten kann. Zur Feststellung der üblichen Beschaffenheit ist auf die Verkehrsanschauung, gesetzliche Beschaffenheitsvoraussetzungen sowie öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen (§ 434 I 3) abzustellen.
  57. Gläubiger
    Person, die kraft eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist (§ 241 I).
  58. Gläubigergemeinschaft
    Mehrheit von Gläubigern, bei der die Forderung den Gläubigern nur gemeinschaftlich zusteht und die Leistung nur an alle Gläubiger gemeinsam erbracht werden kann.
  59. Gläubigermehrheit
    Beteiligung mehrerer Gläubiger an einem Schuldverhältnis.
  60. Gläubigerverzug
    Annahmeverzug
  61. Globalzession
    Abtretung einer Mehrheit von Forderungen gegen einen Drittschuldner zur Sicherung eines Gläubigers. Die Globalzession kann sich auf schon bestehende oder auch auf künftig erst noch entstehende Forderungen beziehen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist allerdings zu beachten und eine Übersicherung zu vermeiden.
  62. grammatische Auslegung
    Ermittlung des Inhalts einer Norm anhand der vom Gesetzgeber verwendeten Ausdrücke (Wortauslegung).
  63. grobe Fahrlässigkeit
    Verletzung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße, wenn unbeachtet geblieben ist, was in der entsprechenden Situation jedermann hätte einleuchten müssen.
  64. Grundbuch
    Bei den Grundbuchämtern (Amtsgericht) geführtes öffentliches Register über das Bestehen und die Rangverhältnisse der dinglichen Rechte an Grundstücken, sowie über das Bestehen von Verfügungsbeschränkungen. mehr..
  65. Grundbuchberichtigungsanspruch
    [§ 894] Dinglicher Anspruch des Inhabers eines dinglichen Rechts an einem Grundstück auf Herstellung einer dem materiellen Recht entsprechenden Grundbucheintragung.
  66. Grunddienstbarkeit
    [§§ 1018–1029] Dingliche Grundstücksbelastung, nach welcher der Eigentümer eines Grundstücks (dienendes Grundstück) einzelne Benutzungen dulden muss oder einzelne tatsächliche Handlungen auf dem Grundstück nicht vornehmen oder einzelne aus dem Eigentum fließende Rechte nicht ausüben darf. Berechtigter kann im Unterschied zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nur der Eigentümer eines anderen (des herrschenden) Grundstücks sein. Praktischer Anwendungsfall: Wegerecht am belasteten Grundstück zugunsten des Nachbargrundstücks.
  67. Grundpfandrechte
    Dingliche Verwertungsrechte an einem Grundstück. Zu unterscheiden sind Hypothek (§§ 1113 ff.), Grundschuld (§§ 1191 ff.) und Rentenschuld (§§ 1199 ff.).
  68. Grundschuld
    [§§ 1191 ff.] Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch, sondern abstrakt. Auf die Grundschuld sind die für die Hypothek geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sich nicht aus der Abstraktheit der Grundschuld etwas anderes ergibt (§ 1192 I). Eine Ausnahme besteht gem. § 1192 I a für Sicherungsgrundschulden, bei denen ein gutgläubiger einredefreier Erwerb gem. § 1157 S. 1 nicht mehr möglich ist. Die Grundschuld verpflichtet den Eigentümer nicht zur Zahlung, sondern er muss lediglich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden (§ 1147). mehr..
  69. Grundschuldbestellung
    Zur Bestellung einer Grundschuld ist gem. §§ 873, 1191, 1192 erforderlich, dass sich der Eigentümer und der Grundschulderwerber über die Bestellung der Grundschuld einigen und die Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird. Bei der Briefgrundschuld muss zusätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefes erfolgen (§§ 1192, 1117). Sofern die Parteien nicht gem. § 873 II schon vor Eintragung an die Einigung gebunden sind, müssen sie sich noch im Zeitpunkt der Eintragung über die Grundschuldbestellung einig sein. Der Besteller der Grundschuld muss zur Bestellung berechtigt sein ( Verfügungsmacht).
  70. Grundschuldübertragung
    Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschuld durch den Berechtigten setzt gem. §§ 1192, 1154 die Einigung über die Übertragung der Grundschuld und bei der Briefgrundschuld zusätzlich Schriftform der Abtretungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefes voraus. Ist die Erteilung eines Grundschuldbriefs ausgeschlossen, so ist statt Übergabe des Grundschuldbriefs die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich. Bei der Übertragung der Grundschuld durch einen Nichtberechtigten kann die fehlende Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb gem. § 892 überwunden werden. Einreden gegen die Grundschuld wirken gem. § 1157 S. 1 auch gegenüber dem Erwerber, es sei denn, dieser hat die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben (§§ 1192 I, 1157 S. 2, 892). Ausnahme: Sicherungsgrundschulden, § 1192 I a.
  71. Grundstück
    Katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als Grundstück geführt wird. Zum Grundstück gehören stets auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94), soweit sie nicht gem. § 95 Scheinbestandteile sind.
  72. Grundstücks-(kauf-)vertrag
    Wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung gem. § 311 b I formbedürftiger (Kauf-)Vertrag, durch den eine Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, von entsprechenden Miteigentumsanteilen, zur Bestellung eines Erbbaurechts oder zu Einräumung von Wohnungseigentum begründet wird. Die Form der notariellen Beurkundung ( Beurkundung, notarielle) gilt für jeden Vertrag, durch den eine bindende Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstückseigentum oder grundstücksgleichen Rechten begründet wird. Formbedürftig ist stets der gesamte Vertrag inkl. etwaiger Nebenabreden. Ein unter Verstoß gegen das gesetzliche Formerfordernis abgeschlossener Grundstückskaufvertrag wird jedoch gem. § 311 b I 2 wirksam, wenn der Formmangel durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch, also durch Erfüllung des Kaufvertrags, geheilt wird.
  73. Gütergemeinschaft
    Vertraglicher Güterstand der Ehegatten, bei dem das Vermögen der Eheleute grds. kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen (sog. Gesamtgut) wird, ohne dass es dazu eines Übertragungsaktes bedürfte. Das Gesamtgut haftet für die Verbindlichkeiten beider Ehegatten. Von der gemeinsamen Verwaltung ausgenommen sind das sog. Sondergut und das Vorbehaltsgut.
  74. Gütertrennung
    Vertraglicher Güterstand, für den das Fehlen jeglicher güterrechtli- cher Beziehungen charakteristisch ist und das beiderseitige Vermögen der Ehegatten daher getrennt und unabhängig verwaltet wird.
  75. gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten [§§ 932 ff.]
    Für den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts; Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzes gem. §§ 932 ff.; Gutgläubigkeit des Erwerbers; kein Abhandenkommen i.S.v. § 935. Die Gutgläubigkeit i.S.v. §§ 932 ff. wird gesetzlich vermutet; sie ist gem. § 932 II bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen.
  76. gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vom Nichtberechtigten [§§ 892 ff.]
    Für den gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts, Unrichtigkeit des Grundbuchs, Legitimation des Verfügenden aufgrund der Grundbuchlage, Gutgläubigkeit des Erwerbers (wird vermutet), kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen. Beachte: Der gute Glaube wird anders als bei § 932 II nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen.
  77. gutgläubiger Hypothekenerwerb [§§ 892 ff., 1138]
    Die fehlende Berechtigung des Abtretenden hinsichtlich der Hypothek kann unter den Voraussetzungen des § 892 über den gutgläubigen Erwerb überwunden werden. Ist der Abtretende nicht Inhaber der gesicherten Forderung (und wegen der Akzessorietät der Hypothek daher auch nicht Inhaber der Hypothek), so wird ein gutgläubiger Forderungserwerb (den das Gesetz nicht vorsieht) zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek fingiert, §§ 1138, 892.
  78. gutgläubiger lastenfreier Erwerb [§ 936]
    Erwerb eines dinglichen Rechts frei von Lasten Dritter. Der Erwerber muss Eigentum erlangt haben. Dabei ist es gleichgültig, ob er es vom Eigentümer oder gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben hat. Hat der Erwerber Eigentum vom Berechtigten erlangtmuss er zum lastenfreien Erwerb dieselbe Rechtsposition erhalten, wie beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 932–934. Ferner darf die Sache dem dinglich Berechtigten nicht abhanden gekommen sein. Ausnahme: gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs. Im Grundstücksrecht wird nicht zwischen gutgläubigem Eigentumserwerb und gutgläubig lastenfreiem Erwerb differenziert, sodass er sich unmittelbar nach den §§ 891–893 richtet.
  79. gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs [§ 936 III]
    Der gutgläubige lastenfreie Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Veräußerung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgt und der Inhaber des dinglichen Rechts die Sache im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz hat (Merke: Ein mit Sachbesitz verbundenes Sachenrecht braucht dem guten Glauben des Erwerbers nicht zu weichen).
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