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Factoring
(Forderungskauf) Vertrag über die im Voraus erfolgende Abtretung bestimmter Forderungen der einen Partei (Factoringgeber) an die andere Partei (Factor) gegen Zahlung des Wertes der Forderung abzüglich einer Provision (Factoringgebühr). Zu differenzieren ist zwischen echtem Factoring, bei dem der Factor das Ausfallrisiko des Drittschuldners der erworbenen Forderung übernimmt, und unechtem Factoring, bei dem der Factor im Falle der Uneinbringlichkeit Rückgriff gegen den Factoringgeber nehmen kann.
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Fälligkeit
[§ 271] Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann. Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit einer Leistung durch den Schuldner, von der im Zweifel anzunehmen ist, dass sie bereits vor Fälligkeit vorliegt (§ 271 II). Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt sich in erster Linie nach der Par- teivereinbarung oder ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. etwa §§ 488 III, 551 II 2, 556 b I, 604, 614, 641, 695, 696, 699, 721, 760, 1360 a II 2, 1361 IV 2, 1585 I 2, 1612 III 1, 2181). Fehlt es an einer Zeitbestimmung, tritt die Fälligkeit nach der Auslegungsregel des § 271 I sofort mit der Begründung des Anspruchs ein.
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Fahrlässigkeit
[§ 276 II] Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese bestimmt sich anhand eines objektiv typisierten Maßstabs, bei dem das Alter und die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verkehrskreis zu berücksichtigen sind. Erforderlich ist diejenige Sorgfalt, die zum Handlungszeitpunkt nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises zu beachten ist. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erhöhen den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab. Nach dem Grad der Fahrlässigkeit sind leichte und grobe Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
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Fahrnisverbindung
[§ 947] Verbindung mehrerer beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer zu einer einheitlichen Sache. Sind die miteinander verbundenen Sachen wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache geworden, werden die Eigentümer der Einzelsachen Bruchteilseigentümer der neuen Sache ( Bruchteilsgemeinschaft). Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so wird der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentümer. Die Eigentümer der eingefügten Sache, die ihr Eigentum verlieren, erwerben gem. § 951 unter den Voraussetzungen des § 812 einen Ausgleichsanspruch.
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falsa demonstratio non nocet
(lat.) „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“: Wählt der Erklärende bei einer Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung, die der Erklärungsempfänger dennoch richtig versteht, gilt das übereinstimmend Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.
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falsus procurator
(lat.) „falscher Vertreter“ Vertreter ohne Vertretungsmacht
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fehlerhafter Besitz
[§ 858] Besitz, den jemand entweder durch selbst verübte verbotene Eigenmacht erlangt hat und jetzt noch Besitzer ist (§ 858 II 1) oder den jemand als Erbe eines fehlerhaften Besitzers oder sonstiger Besitznachfolger bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit bei Besitzerwerb erlangt hat (§ 858 II 2).
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Fernabsatzvertrag
[§§ 312 b ff.] Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Gem. §§ 312 b ff. besteht ein Widerrufsrecht ( Widerruf). mehr..
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Fernkommunikationsmittel
[§ 312 b II] Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
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Fiktion
Anordnung, nach der bestimmte tatsächliche oder rechtliche Um- stände als gegeben zu behandeln sind, unabhängig davon, ob sie in Wirklichkeit vorliegen (z.B. §§ 105 a S. 1, 1923 II). Anders als eine Vermutung oder Auslegungsregel kann eine Fiktion nicht widerlegt werden.
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Firma
[§ 17 HGB] Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann.
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Fixgeschäft
Gegenseitiger Vertrag, bei dem die Einhaltung einer bestimmten Leistungszeit Inhalt der Leistungspflicht ist. Zu unterscheiden sind absolutes und relatives Fixgeschäft.
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Forderungsübergang
(cessio legis, Legalzession) [§ 412] Durch Gesetz angeordneter Übergang einer Forderung bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang finden die Vorschriften der Abtretung (mit Ausnahme der §§ 405, 411) entsprechende Anwendung. Beispiele: §§ 268 III, 426 III, 774 II, 1143, 1225. Zudem gehen gem. § 401 I akzessorische Sicherungsrechte mit über.
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Form
[§§ 125 ff.] Äußere Gestalt eines Rechtsgeschäfts. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie besteht grds. Formfreiheit. Formbedürftigkeit ergibt sich ausnahmsweise aufgrund spezieller gesetzlicher Formvorschriften (gesetzliche Form) oder aus Parteivereinbarung (gewillkürte Form). [Zu gesetzlichen Formvorschriften vgl. Formverstoß]
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Formverstoß
[§ 125] Besteht ein gesetzliches Formerfordernis, so erstreckt sich dieses auf das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft einschließlich aller Nebenabreden. Ein ohne die erforderliche Form geschlossenes Rechtsgeschäft ist insgesamt nichtig, soweit nicht eine gesetzlich angeordnete Heilung durch Vollzug eingetreten ist (§§ 311 b I 2, 494 II 1, 518 II, 766 S. 3, 2301 II; § 15 IV 2 GmbHG).
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Freiheit
[§ 823 I] Körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. die Möglichkeit, einen bestimmten Ort zu verlassen. Nicht: Beeinträchtigung der Willensund Entschlussfreiheit.
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Fremdbesitzer
Besitzer, der eine Sache als einem anderen gehörend, also in Aner- kennung fremden Eigentums besitzt.
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fremdes Geschäft
[§ 677] Geschäfte, die nach ihrer Natur, ihrem Inhalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild unmittelbar in die Rechts- und Interessensphäre eines anderen fallen (objektiv fremdes Geschäft) oder Geschäfte, die ihren Fremdcharakter durch den Willen des Handelnden, für einen anderen tätig werden zu wollen (subjektiv fremdes Geschäft) erhalten und nach h.M. „auch fremde Geschäfte“, bei denen der Geschäftsführer eigene und fremde Angelegenheiten besorgt.
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Fremdgeschäftsführungswille
[§§ 683 ff.] Bewusstsein und Wille, die Angelegenheiten eines anderen zu besorgen und ihm die Vorteile der Geschäftsbesorgung zugute kommen zu lassen. Bei Vornahme eines objektiv fremden Geschäfts (und auch bei Vornahme eines auch-fremden Geschäfts) wird Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Bei objektiv neutralen oder sogar eigenen Geschäften des Geschäftsführers, ist ein konkreter Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens erforderlich.
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Frist
[§§ 187–193] Jeder begrenzte, bestimmte, bezeichnete oder bestimmbare Zeitraum (I.e.S.: Bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorzunehmen ist). mehr..
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Fristbeginn
[§ 187] Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (Regelfall), beginnt die Frist um 00.00 Uhr des Folgetages, d.h., dass der Tag, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, nicht mitgerechnet wird (§ 187 I). Ausnahmen: Der Beginn eines Tages ist der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt (§ 187 II 1) und bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 II 2).
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Fristende
[§ 188] Eine nach einem Zeitraum bemessene Frist (Wochen, Monate, Jahre) endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag vor Fristbeginn entspricht; bei Fristen nach § 187 II ist der Tag des Fristbeginns maßgeblich. Ist innerhalb der Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, verlängert sich die Frist, wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag (§ 193). Beachte: Fristbeginn kann an jedem Tag sein.
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frustrierte Aufwendungen
Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt einer später ausgebliebenen Leistung gemacht wurden. Frustrierte Aufwendungen können als sog. Frustrationsschaden ersetzt verlangt werden, wenn der Ersatz des Vertrauensschadens geschuldet wird (z.B. gem. §§ 122, 179 II). Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger gem. § 284 diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Zweck der Aufwendung nicht auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners verfehlt worden wäre. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung können zudem diejenigen nutzlosen Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die von der Rentabilitätsvermutung umfasst sind. Im Deliktsrecht werden frustrierte Aufwendungen nur dann ersetzt, wenn der Deliktstatbestand gerade das Vertrauen in die Aufwendungen schützt.
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