Jura Definitionen Zivilrecht E

  1. ehebedingte Zuwendung
    Zuwendung eines Ehepartners an den anderen, die um der Ehe willen erfolgt und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Gemeinschaft dient. Es handelt sich nicht um eine Schenkung i.S.d. §§ 516 ff., sondern um eine Zuwendung, für die Rechtsgrundlage die eheliche Lebensgemeinschaft ist. Ausgleichsansprüche bestehen allenfalls gem. § 313.
  2. Ehegattenerbrecht
    [§ 1931] Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, bei dem dieser neben Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung zu 1/2 und neben Verwandten der 3. Ordnung und allen ferneren Ordnungen alleine erbt. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 (§ 1931 III i.V.m. § 1371 I = erbrechtliche Lösung). Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und wird er daher nicht Erbe, steht ihm gemäß § 1371 II u. III i.V.m. §§ 1373 ff. eine Ausgleichsforderung i.H.d. tatsächlich erzielten Zugewinns gegen die Erben zu (güterrechtliche Lösung). mehr..
  3. Ehegattentestament
    gemeinschaftliches Testament
  4. Ehename
    [§ 1355] Der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname. Die Eheleute können sowohl den Geburtsnamen der Frau als auch den Geburtsnamen des Mannes zum Familiennamen bestimmen oder weiterhin ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen beibehalten.
  5. Eheschließung
    Familienrechtlicher Vertrag, für den als besondere Formvorschrift vorgesehen ist, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Erforderl. ist die persönl. und gleichzeitige Anwesenheit; eine Vertretung ist unzulässig (vgl. §§ 1310 f.). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich; es kann eine Lebenspartnerschaft eingegangen werden.
  6. Ehevertrag
    [§ 1408] Vertrag zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse. Er kann vor oder nach Eingehung der Ehe vor einem Notar geschlossen werden (§ 1410). Inhaltlich können die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und durch einen vertraglichen Güterstand ersetzen. mehr..
  7. Eigenbedarf
    [§ 573 II Nr. 2] Ordentlicher Kündigungsgrund für die Kündigung vermieteten Wohnraums, wenn Vermieter beabsichtigt, die Räume als Wohnung für sich oder Familienangehörige zu nutzen. mehr..
  8. Eigenbesitzer
    [§ 872] Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen. Nicht erforderlich ist, dass sich dieser Wille auf Eigentum oder rechtmäßigen Erwerb stützt. Möglich als unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitz.
  9. eigene Willenserklärung
    [§ 164] Eine eigene Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Vertreter einen eigenen Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage hat, ob und wie das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Maßgeblich ist, wie der Handelnde aus der Empfängersicht tatsächlich aufgetreten ist. Überbringt der Auftretende nur eine fremde Willenserklärung, so handelt es sich um einen Boten.
  10. eigenhändiges Testament
    [§ 2247] Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss. Erforderlich ist, dass der Schreibvorgang vom Willen des Erblassers beherrscht ist.
  11. Eigenschaftsirrtum
    [§ 119 II] Irrtum des Erklärenden bei Abgabe einer Willenserklärung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.
  12. Eigentum
    [§§ 903 ff.] Das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, mit der der Eigentümer gem. § 903 nach Belieben verfahren u. andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Zu differenzieren sind: Alleineigentum (Normalfall, § 903), Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff.), Gesamthandseigentum ( Gesamthandsberechtigung).
  13. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
    (E-B-V) [§§ 987 ff.] Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache. Besteht ein E-B-V, hat der Eigentümer einen Eigentumsherausgabeanspruch gem. § 985 und es ergeben sich verschiedene schuldrechtliche Folgen: Die §§ 987– 1003 regeln abschließend, wann dem Eigentümer gegen den unrechtmäßigen Besitzer ein Nutzungsersatzanspruch und ein Schadensersatzanspruch zustehen und wann ein Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ggü. dem Eigentümer besteht.
  14. Eigentümergrundschuld
    [§§ 1196, 1177] Grundschuld, die dem Grundstückseigentümer am eigenen Grundstück zusteht. Sie kann durch einseitige Erklärung und Eintragung in das Grundbuch originär bestellt werden; sie entsteht auch, wenn für einen Dritten eine Hypothek bestellt wird und die zu sichernde Forderung nicht besteht.
  15. Eigentümerhypothek
    [§ 1163] [§ 1163] Hypothek, die dem Eigentümer an seinem eigenen Grundstück zusteht. Eine Eigentümerhypothek liegt vor, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt oder die gesicherte Forderung erloschen ist. In beiden Fällen verwandelt sich die Eigentümerhypothek aber in eine Eigentümergrundschuld (§ 1177). Eine echte Eigentümerhypothek liegt gemäß § 1163 II ausnahmsweise dann vor, wenn zwar die zu sichernde Forderung entstanden ist, jedoch bei einer Briefhypothek die Erteilung des Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen ist und die Übergabe des Briefes an den Gläubiger noch nicht stattgefunden hat oder wenn dem Eigentümer auch die Forderung zusteht (§ 1177 II).
  16. Eigentumsaufgabe
    Dereliktion
  17. Eigentumsbeeinträchtigung
    [§ 1004] Einwirkung auf fremdes Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Z.B. Einwirkung auf die Sachsubstanz, rechtsgeschäftl. Vfg., tatsächl. Benutzung, Immissionen oder Be- o. Verhinderung der Nutzung durch den Eigentümer.
  18. Eigentumserwerb an Erzeugnissen
    [§§ 953 ff.] An Erzeugnissen erwirbt gem. § 953 der Eigentümer der Mutterbzw. Hauptsache das Eigentum; der Erwerb tritt nicht ein, wenn nach § 954 ein dinglich Nutzungsberechtigter vorhanden ist. Weder Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter erwerben das Eigentum, wenn nach § 955 der gutgläubige Eigenbesitzer der Mutter- bzw. Hauptsache das Eigentum erwirbt, und weder Eigentümer, Nutzungsberechtigter noch der gutgläubige Eigenbesitzer erlangen das Eigentum, wenn nach § 956 ein schuldrechtlich Aneignungsberechtigter vorhanden ist.
  19. Eigentumserwerb durch Hoheitsakt
    Privatrechtsgestaltende Übertragung des Eigentums durch einen Träger öffentlicher Gewalt in gesetzlich vorgesehenen Fällen. Z.B.: Ablieferung gem. § 817 II ZPO; Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 90 ZVG.
  20. Eigentumsherausgabeanspruch
    (Vindikation, rei vindicatio) [§ 985] Anspruch auf Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, wenn der Anspruchsteller Eigentümer, der Anspruchsgegner unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist und kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 hat ( unrechtmäßiger Besitzer).
  21. Eigentumsverletzung
    [§ 823 I] Jede Einwirkung auf die Sache, die den Eigentümer daran hindert, mit ihr seinem Wunsch entsprechend zu verfahren. Zu den Eigentumsverletzungen zählen Substanzverletzungen, Vorenthaltung oder Entzug der Sachherrschaft, Gebrauchsbeeinträchtigungen, Veränderungen der rechtlichen Zuordnung sowie Immissionen (Beachte den Unterschied zu Eigentumsbeeinträchtigungen i.S.d. § 1004).
  22. Eigentumsvermutung
    [§ 1006] Widerlegbare Vermutung, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer sei. Entgegen dem Wortlaut wird nicht generell vermutet, dass der Eigenbesitzer auch Eigentümer ist. Vielmehr geht die Vermutung dahin, dass der Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingt das Eigentum erworben und es während der Besitzzeit behalten hat.
  23. Eigentumsvorbehalt
    [§ 449] Schuldrechtliche Vereinbarung, nach der der Kaufvertrag abweichend von § 433 I 1 durch Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfüllt werden kann (§§ 929, 158). Durch aufschiebend bedingte Übereignung erlangt der Käufer mit Übergabe der Kaufsache zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Erst mit Eintritt der Bedingung erlangt der Käufer das volle Eigentum.
  24. Eingriffskondiktion
    [§ 812 I 1, 2. Fall] Fall der Nichtleistungskondiktion, bei der die tatbestandliche Vermögensverschiebung durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtes bewirkt wird. Einzelheiten ungerechtfertigte Bereicherung.
  25. Einheitsprinzip
    Gestaltungsmöglichkeit beim Berliner Testament, bei der jeder Ehegatte (Lebenspartner) den anderen zum Vollerben und den Dritten zum Schlusserben (Ersatzerben) des Längerlebenden einsetzt. Die Vermögensmassen beider Partner werden mit Tod des Erstversterbenden rechtlich zu einer Einheit. Über dieses Vermögen kann der Überlebende durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Nach Tod des Längerlebenden erhält der Dritte aufgrund dessen Verfügung den gesamten Nachlass. Der Dritte ist also nicht Erbe des Erst- sondern nur des Letztverstorbenen.
  26. Einigungsmangel
    Dissens
  27. Einrede
    Recht, durch welches die Durchsetzung des subjektiven Rechtes eines anderen zeitweilig oder dauerhaft verhindert werden kann. Anders als bei der Einwendung wird das subjektive Recht allerdings nicht vernichtet.
  28. Einredearten
    Zu unterscheiden sind dilatorische Einreden, bei denen nur zeitweilig die Durchsetzbarkeit eines subjektiven Rechtes verhindert wird (z.B. Zurückbehaltungsrechte, Einrede des nichterfüllten Vertrages, Einrede der Stundung) und peremptorische Einreden, die die Geltendmachung eines Anspruches dauerhaft verhindern (z.B. Verjährung).
  29. Einrede der Vorausklage
    [§ 771] Besondere Einrede eines Bürgen, nach der dieser die Inanspruchnahme verweigern kann, wenn der Gläubiger noch nicht versucht hat, aus einem Urteil oder einem anderen Vollstreckungstitel gegen den Hauptschuldner die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Einrede besteht nicht, wenn der Bürge eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat (vgl. § 773 I Nr. 1).
  30. Einrede des nichterfüllten Vertrages
    [§ 320] Einredeweise geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht einer nichtvorleistungspflichtigen Partei beim gegenseitigen Vertrag, die ihr obliegende Leistung bis zur vollständigen Bewirkung der Gegenleistung zurückzuhalten.
  31. Einsichtsfähigkeit
    [§ 828] Fähigkeit, das Unrecht eines Verhaltens nach Stand der geistigen Entwicklung zu erkennen. Siehe Deliktsfähigkeit.
  32. Einwendung
    Im Gegensatz zur Einrede beseitigt eine Einwendung das sub- jektive Recht eines Dritten. Bei den rechtshindernden Einwendungen ist das geltend gemachte Recht von Anfang an nicht entstanden (z.B. Nichtigkeit eines Vertrages), während bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich zum Erlöschen gebracht wird (z.B. Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag). § 275 II u. III enthalten ausnahmsweise rechtsvernichtende Einreden. mehr..
  33. Einwilligung
    [§ 183] Vor der Vornahme eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilte Zustimmung. Sie ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts jederzeit widerruflich (§ 183).
  34. Einziehungsermächtigung
    [§§ 362 II, 185 I] Einwilligung des Inhabers einer Forderung in die in der Einziehung der Forderung durch einen Dritten liegende Verfügung eines Nichtberechtigten. Die Einziehung durch den Ermächtigten erfolgt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Forderungsinhabers.
  35. elektive Konkurrenz
    Nebeneinander bestehende inhaltlich verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Rechte, unter denen der Berechtigte auswählen kann. Z.B. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach Wahl des Gläubigers auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 179) oder Nachlieferung oder Nachbesserung im Kaufrecht (h.M.).
  36. elterliche Sorge
    [§§ 1626 ff.] Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind steht verheirateten Eltern gem. § 1626 grds. gemeinsam zu. Sie umfasst gemäß § 1629 die (grds. gemeinsame) Vertretung des Kindes. Gemäß §§ 1629 II, 1795 bestehen Vertretungsverbote und gemäß § 1822 zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte.
  37. empfangsbedürftige Willenserklärung
    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn sie ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem Erklärungsempfänger bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen ( Zugang) ist. Eine Willenserklärung ist regelmäßig empfangsbedürftig (Ausnahme z.B. Testament).
  38. Empfangsbote
    Empfangsbote ist derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnah- me einer Willenserklärung bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt. Nach der Verkehrsanschauung gelten als ermächtigt die im Haushalt des Empfängers lebenden Personen, wenn sie die für die Übermittlung einer Willenserklärung notwendige Reife besitzen, sowie Betriebsangehörige, soweit sie ihrer Stellung nach zur Empfangnahme befugt sind. Erklärungsbote kann demgegenüber jede Person sein, die nach dem Willen des Erklärenden die Willenserklärung überbringen soll.
  39. Empfangszuständigkeit
    [§ 362 Befugnis zur Entgegennahme einer Leistung zur Erfüllung einer Forderung. Fehlt die Empfangszuständigkeit (z.B. bei Minderjährigen) führt die Entgegennahme der geschuldeten Leistung nicht zur Erfüllung und damit nicht zum Erlöschen der Forderung.
  40. Endvermögen
    [§ 1375] Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des (gesetzlichen) Güterstandes gehört.
  41. Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung
    [§§ 281 II, 323 II] Die Nachfristsetzung ist entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung (§§ 281 II, 323 II Nr. 1) oder wenn bes. Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sof. Geltendmachung von Schadensersatz bzw. den sof. Rücktritt/Schadensersatz rechtfertigen. Dies ist regelmäßig z.B. bei einer arglistigen Täuschung der Fall. Rücktritt ohne vorherige Nachfristsetzung ist zudem beim relativen Fixgeschäft möglich.
  42. Enterbung
    Ausschluss eines Verwandten, des Ehegatten oder des Lebenspartners von der gesetzl. Erbfolge durch Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag. Rechtsfolge der Enterbung ist, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden wäre, wenn der Enterbte zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Unberührt von der Enterbung bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil.
  43. entgangener Gewinn
    [§ 252] Schadensposition bei der Berechnung des positiven Interesses oder des Integritätsinteresses. Der entgangene Gewinn umfasst alle vermögenswerten Vorteile, die dem Geschädigten zur Zeit des schädigenden Ereignisses noch nicht zugeflossen waren, die er aber ohne die Schädigung erlangt hätte.
  44. Entgeltforderung
    [§§ 286 III, 288 II] Forderung für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren aufgrund gegenseitigen Vertrags.
  45. Enthaftung
    Entlassung eines Gegenstandes aus dem Haftungsverband einer Grundschuld oder Hypothek. Zu unterscheiden ist zwischen regulärer Enthaftung vor Beschlagnahme des Grundstücks gem. §§ 1121 I, 1122 und irregulärer Enthaftung nach Beschlagnahme des Grundstücks gem. §§ 23 I 2 ZVG, §§ 136, 135 II, 1121 II 2.
  46. Enthaftung, irreguläre
    [§ 23 ZVG] Enthaftung, bei der das enthaftende Ereignis erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks eintritt. Gem. § 23 I 2 ZVG tritt Enthaftung ein, wenn der Eigentümer über einzelne Gegenstände im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft verfügt. Gem. § 23 I 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbotes i.S.d. §§ 135, 136. Eine beschlagnahmewidrige Verfügung des Grundstückseigentümers ist daher dem Hypothekeninhaber ggü. relativ unwirksam. Gem. § 135 II ist ein gutgläubig beschlagnahmefreier Erwerb Dritter möglich. Bei Veräußerung vor Beschlagnahme und Entfernung danach muss der Erwerber noch im Zeitpunkt der Entfernung gutgläubig sein (§ 1121 II 2).
  47. Enthaftung, reguläre
    [§§ 1121 ff.] Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden enthaftet, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie beschlagnahmt wurden. Unerheblich ist, ob der Erwerber von der Hypothek Kenntnis hatte oder nicht. Erzeugnisse und Bestandteile werden zudem von der hypothekarischen Haftung frei, wenn sie innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt und vor der Beschlagnahme entfernt wurden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Zubehörstücke werden gem. § 1122 II ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
  48. Entlastungsbeweis
    (Exkulpation) Möglichkeit, einer Haftung wegen vermuteten Verschuldens dadurch zu entgehen, dass die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dargelegt und bei Bestreiten bewiesen wird. Beispiele: Beweis desjenigen, der objektiv eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I begangen hat, dass diese nicht verschuldet wurde (§ 280 I 2), oder Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn gem. § 831.
  49. Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn
    [§ 831] Darlegung, dass der Geschäftsherr bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung eines Verrichtungsgehilfen sowie bei dessen Ausrüstung mit Arbeitsgeräten die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
  50. Entlastungsbeweis, dezentralisierter
    Von der Rspr. anerkannte, vereinfachte Exkulpationsmöglichkeit i.R.d. § 831 I bei größeren Unternehmen. Die erforderliche Sorgfalt des Geschäftsherrn muss sich in diesem Fall nicht auf sämtliche Betriebsangehörige beziehen, sondern nur auf diejenigen Personen, derer er sich für die Einstellung und Überwachung des untergeordneten Personals bedient.
  51. Entreicherung
    [§ 818 III] Sowohl Herausgabe- als auch Wertersatzanspruch aus § 812 sind ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das ursprünglich Erlangte entweder nicht mehr beim Bereicherten vorhanden ist, und der Bereicherte auch sonst keine Vorteile mehr in seinem Vermögen hat (z.B. ersparte Aufwendungen), oder das Erlangte zwar noch vorhanden ist, aber der Bereicherte sonstige Vermögensnachteile durch den Bereicherungsvorgang erlitten hat (z.B. Erbringung der Gegenleistung). Ab Rechtshängigkeit, bei Kenntnis des fehlenden rechtlichen Grundes oder bei Gesetzes- bzw. Sittenverstoß haftet der Bereicherte verschärft, mit der Folge, dass er sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann (§ 818 IV).
  52. Erbbaurecht
    [§ 1 I ErbbauVO] Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks eines anderen ein Bauwerk zu haben. Abweichend von den §§ 946, 93, 94 ist nicht der Grundstückseigentümer Eigentümer des Gebäudes, sondern der Erbbauberechtigte.
  53. Erbe
    Natürliche oder juristische Person, auf die mit dem Tod des Erblassers das Vermögen kraft Gesetzes oder kraft Verfügung des Erblassers als Ganzes übergeht und die in dessen Rechts- und Pflichtenstellung eintritt ( Gesamtrechtsnachfolge).
  54. Erbenbesitz
    [§ 857] Besitz ohne Sachherrschaft, den der Erbe im Todeszeitpunkt des Erblassers kraft Gesetzes erwirbt, auch wenn er weder Kenntnis vom Erbfall hatte noch tatsächlich den Besitz ergriffen hat. Der Erbe tritt in dieselbe Besitzstellung ein, die auch beim Erblasser bestand. War der Erblasser unmittelbarer Besitzer, wird auch der Erbe unmittelbarer Besitzer; war der Erblasser mittelbarer Besitzer, wird der Erbe mittelbarer Besitzer.
  55. Erbengemeinschaft
    Mehrheit von Erben, auf die mit dem Tode des Erblassers der gesamte Nachlass ungeteilt übergeht. Die Erbengemeinschaft stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar, bei der jedem das ganze Vermögen gehört, beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen ( Gesamthandsberechtigung). mehr..
  56. Erbenhaftung
    Haftung des Erben für die mit dem Erbfall auf ihn übergegan- genen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 I). Grundsätzlich haftet der Erbe jedenfalls nach Annahme der Erbschaft mit seinem gesamten Privatvermögen und dem erworbenen Nachlass unbeschränkt. Die Haftung gegenüber allen oder einzelnen Nachlassgläubigern kann jedoch durch Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Beantragung einer Nachlassinsolvenz beschränkt werden.
  57. Erbfähigkeit
    [§ 1923] Fähigkeit, Erbe werden zu können. Erbfähig ist grds. jede natürliche oder juristische Person. Eine natürliche Person ist erbfähig, wenn sie zur Zeit des Erbfalls lebte (§ 1923 I) oder bereits gezeugt war und später lebend geboren wird (§ 1923 II). Allerdings fällt die Erbschaft dann erst mit der Geburt an.
  58. Erbfall
    Tod einer natürlichen Person.
  59. Erbfallschulden
    Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall in der Person des Erben entstehen (Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Zugewinnausgleichsanspruch, Beerdigungskosten, Erbschaftsteuer).
  60. Erblasser
    Natürliche Person, die bei ihrem Tod aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.
  61. Erblasserschulden
    Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, die bereits vor seinem Tod entstanden waren.
  62. Erbquote
    Wertmäßige Beteiligung des einzelnen Miterben ( Erbengemeinschaft) an dem Nachlass, die durch den Erblasser festgelegt wird oder sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1924 ff. ergibt.
  63. Erbrecht
    Durch Art. 14 I 1 GG sowohl als objektiv-rechtliches Institut als auch als Grundrecht des Einzelnen garantiert. Zum unantastbaren Wesensgehalt des Erbrechts gehört die Gewährleistung des Privaterbrechts im Gegensatz zu einem alleinigen Staatserbrecht und der Grundsatz der Testierfreiheit.
  64. Erbschaft
    (Nachlass) [§§ 1922, 1967] Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tode als Ganzes auf die Erben übergeht ( Gesamtrechtsnachfolge). Zum Vermögen zählen die geldwerten Positionen des Erblassers, aber auch dessen Verbindlichkeiten. Nicht vererbt werden können hingegen die persönlichkeitsbezogenen Rechte und Pflichten des Erblassers, z.B. die Mitgliedschaft in einem Verein (§ 38 S. 1) oder auch die Stellung als Vertragspartner in einem Dauerschuldverhältnis.
  65. Erbschaftsanfall
    Gesetzlicher Übergang der Erbschaft auf den Erben. Der Übergang Erbschaftsanfall der Erbschaft erfordert keine Annahme, sodass es sich um einen Von-selbst-Erwerb handelt.
  66. Erbschaftsanspruch
    [§ 2018] Erbrechtlicher Anspruch, mit dem der Erbe von dem Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des gesamten bei diesem vorhandenen Nachlasses verlangen kann.
  67. Erbschaftsbesitzer
    Wer aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts Erbschaftsgegen- stände für sich in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob er im Hinblick auf das Erbrecht gut- oder bösgläubig ist.
  68. Erbschafts- verwaltungsschulden
    Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses herrühren (Kosten eines Testamentsvollstreckers, eines Nachlassverwalters, eines Nachlasspflegers und die Kosten der Testamentseröffnung).
  69. Erbschein
    [§ 2353] Amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des Erben. Ein Erbschein begründet die widerlegbare Vermutung, dass dem im Erbschein Bezeichneten auch tatsächlich das angegebene Erbrecht zusteht. Soweit die Vermutung reicht, besitzt der Erbschein öffentlichen Glauben. Ein gutgläubiger Dritter kann daher vom Erbscheinserben durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand gutgläubig erwerben (§ 2366). mehr..
  70. Erbteil
    [§ 1922 II] Anteil eines Miterben an der Erbschaft, dessen Höhe durci bestimmt wird.
  71. Erbunwürdigkeit
    [§§ 2339 ff. Ausschluss eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben von der Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
  72. Erbvertrag
    [§ 1941] Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, in dem sich die Parteien u.a. darüber einigen, dass der Vertragspartner oder ein Dritter Erbe, Vermächtnisnehmer o. Auflagenbegünstigter werden soll. mehr..
  73. Erbverzicht
    Abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft zwischen dem Erbverzicht Erblasser und dem Verzichtenden, durch das noch vor dem Erbfall das Erbrecht, der Pflichtteil oder sonstige vom Erblasser vorgesehene Zuwendungen ausgeschlossen werden.
  74. Erfolgsort
    Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt; zu unterscheiden vom Leistungsort.
  75. Erfüllbarkeit
    [§ 271] Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt. Die Erfüllbarkeit ist streng von der Fälligkeit zu unterscheiden. Selbst wenn eine Leistungszeit bestimmt ist, so kann der Schuldner die Leistung im Zweifel bereits vorher bewirken (§ 271 II).
  76. Erfüllung
    [§ 362 I] Bewirkung der geschuldeten Leistung, die zum Erlöschen der Forderung führt. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung sind subj. Tatbestandselemente nicht erforderlich. Der Leistungsempfänger muss aber empfangszuständig sein.
  77. Erfüllungsgehilfe
    [§ 278] Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Schuldverhältnis tätig wird. Dieses Schuldverhältnis kann sich aus Vertrag, aber auch aus Gesetz ergeben. Der Schuldner hat ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.
  78. Erfüllungsinteresse
    (positives Interesse; Äquivalenzinteresse) Interesse einer Vertragspartei an der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Vertragspartner und an deren Gleichwertigkeit mit der Gegenleistung. Andernfalls kann der Gläubiger den entstandenen Schaden unter den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Der Ersatzanspruch kann nach der Surrogations- oder Differenzmethode berechnet werden. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßger Erfüllung stehen würde. Die Einzelheiten sind umstritten: Teilweise wird angenommen, es sei auf eine mangelfreie Leistung bei Fälligkeit abzustellen. Die Gegenansicht stellt auf den Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. den Zeitpunkt ab, in dem das Ereignis eintritt, das eine Fristsetzung entbehrlich macht. Nach der h.M. muss auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (erst dann bleibt die Gegenleistung endgültig aus, § 281 IV).
  79. Erfüllungsort
    Gelegentlich im Gesetz (vgl. §§ 447 I, 448 I, 644 II) verwendeter Be- griff für den Leistungsort.
  80. Erfüllungssurrogat
    Umstand, der ebenso wie die Erfüllung zum Erlöschen der For- derung führt. Zu den Erfüllungssurrogaten gehören die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I), die Hinterlegung (§§ 372 ff.), die Aufrechnung (§§ 387 ff.) und der Erlass (§ 397 I), nicht aber die Leistung erfüllungshalber (z.B. Ausstellung eines Verrechnungsschecks, § 364 II).
  81. Erklärungsbewusstsein
    Bewusstsein, mit einer Handlung eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Handelt der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein, so ist ihm das Erklärte gleichwohl normativ als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein; Anfechtungsmöglichkeit des Erklärenden gem. § 119 I analog).
  82. Erklärungsirrtum
    [§ 119 I, 2. Fall] Willensmangel, bei dem der äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung vom tatsächlichen inneren Geschäftswillen des Erklärenden abweicht. Dem Erklärenden unterläuft ein Fehler beim Erklärungsvorgang (Merke: Der Erklärende weiß nicht, was er sagt). Typische Fälle des Erklärungsirrtums sind Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen. Gesetzlich geregelter Sonderfall des Erklärungsirrtums ist der Übermittlungsfehler (§ 120). Zu den Rechtsfolgen Irrtumsanfechtung.
  83. erlangtes Etwas
    [§§ 812 ff.] Das erlangte Etwas kann jeder Vermögensvorteil, also der Erwerb eines Rechtes, einer Rechtsposition oder auch eines tatsächlichen Vorteils sein. Beispiele: Eigentum, Besitz, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten und sonstige Vorteile.
  84. Erlass
    [§ 397 I] Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem als Erfüllungssurrogat die Forderung aufgehoben wird.
  85. Erlassfalle
    [§ 151] Übersendet der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck mit einem geringeren als dem geschuldeten Betrag und teilt ihm mit, dass er bei Einlösung des Schecks die darüber hinaus bestehende Forderung als erloschen ansieht, liegt grds. in der Einlösung des Schecks eine konkludente Annahme des Erlassangebotes.
  86. Ersatzerbe
    Erbe, der aufgrund einer Anordnung des Erblassers nur dann Ersatzerbe als Erbe eintritt, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, z.B. durch Vorversterben. Vgl. für einen Anwendungsfall der Ersatzerbschaft das Berliner Testament.
  87. Ersitzung
    [§§ 937 ff.] Originärer Eigentumserwerb durch 10-jährigen, fortgesetzten gutgläubigen Eigenbesitz an einer beweglichen Sache.
  88. erweiterter Eigentumsvorbehalt
    Sonderform des Eigentumsvorbehalts, bei dem der Übergang des Eigentums auf den Käufer nicht schon mit Zahlung des Kaufpreises, sondern erst nach Eintritt weiterer Bedingungen stattfindet (z.B. Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung).
  89. ex nunc
    (lat.) „von nun an“
  90. ex tunc
    (lat.) „von damals an“, rückwirkend
  91. Existenzgründer
    [§ 507] Natürliche Person, die sich einen Kredit für die Aufnahme einer gewerbl. oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lässt. Der Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491–506 wird auf Existenzgründer erstreckt, die nicht dem Begriff des Verbrauchers unterfallen.
  92. Exkulpation
    (lat.) „Entlastung“ Entlastungsbeweis
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Anonymous
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15850
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Jura Definitionen Zivilrecht E
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Jura Definitionen Zivilrecht Buchstabe E
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