Jura Definitionen Zivilrecht CD

  1. causa
    (lat.) „Ursache, Grund“, z.B. für eine Leistung.
  2. cessio legis
    Forderungsübergang
  3. condictio causa data, causa non secuta
    (= condictio ob rem) [§ 812 I 2, 2. Fall] (lat.) „Kondiktion des gegebenen, aber nicht nachgefolgten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der Leistungszweck muss ein anderer als die Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit und Gegenstand einer Verständigung der Parteien sein.
  4. condictio indebiti
    (= condictio sine causa) [§ 812 I 1, 1. Fall] (lat.) „Kondiktion des Nichtgeschuldeten“: Grundtatbestand und wichtigster Fall der Leistungskondiktion, die der Rückabwickl. von Leistungen auf eine tatsächl. nicht bestehende Schuld dient.
  5. condictio ob causam finitam
    [§ 812 I 2, 1. Fall] (lat.) „Kondiktion wegen des beendeten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, wenn ein anfänglich bestehender Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist.
  6. condictio ob rem
    condictio causa data causa non secuta [§ 812 I 2, 2. Fall] (lat.) „Kondiktion des gegebenen, aber nicht nachgefolgten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der Leistungszweck muss ein anderer als die Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit und Gegenstand einer Verständigung der Parteien sein.
  7. condictio ob turpem vel iniustam causam
    [§ 817 S. 1] (lat.) „Kondiktion wegen schändlichen oder ungerechten Grundes“: Fall der Leistungskondiktion, die gewährt wird, weil der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
  8. conditio sine qua non
    (lat.) „Bedingung, ohne die nicht …“: Formel zur Bestimmung von Kausalität im Rahmen der Äquivalenztheorie.
  9. contrarius consensus
    Aufhebungsvertrag
  10. corpus iuris civilis
    Abschließende Kodifikation des Römischen Rechts aus dem 6. Jahrhundert (528–533 n. Chr.), die vom oströmischen Kaiser Justinian (527–565 n. Chr.) veranlasst wurde.
  11. culpa in contrahendo
    [§§ 280 I, 311 II, III, 241 II] Abk.: c.i.c. / (lat.) „Verschulden bei Vertragsverhandlungen“: Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün- deten gesetzlichen Schuldverhältnisses ( schuldrechtliche Sonderverbindung) durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten. Rechtsfolge: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung.
  12. culpa in contrahendo (Fallgruppen)
    • Treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund;
    • Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Formmangels, der auf das Verhalten einer Seite zurückgeht, wenn diese bei der anderen Seite besonderes Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrages erweckt hat;
    • Abschluss eines nachteiligen oder unangemessenen Vertrages infolge Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht;
    • Verletzung des Integritätsinteresses durch Beeinträchtigung der auch deliktisch geschützten Rechte und Rechtsgüter.

    • Darlehen
    • [§§ 488 ff.] Schuldrechtlicher Vertrag, durch welchen sich der Darlehensgeber verpflichtet, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen und der Darlehensnehmer die Pflicht zur Rücker- stattung des Darlehens sowie i.d.R. zur Zahlung eines vereinbarten Zinses übernimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ist keine zwingende Voraussetzung eines Darlehensvertrages (arg. ex. § 488 III 3). Der Darlehensvertrag ist insbesondere vom Sachdarlehensvertrag (§ 607) abzugrenzen, welcher die Hingabe anderer vertretbarer Sachen außer Geld umfasst. Bei Darlehen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den die §§ 491 ff. ergänzende Vorschriften enthalten.
  13. Dauerlieferungsvertrag
    (Bezugsvertrag) Vertrag über eine nicht im Voraus festgelegte Menge von Waren oder Leistungen, die erst durch Abruf des Gl. konkretisiert werden. Beispiele: Lieferungsverträge über Strom, Wasser, Gas und Getränkelieferungsvertrag im Gaststättengewerbe. Der Dauerlieferungsvertrag ist vom Sukzessivlieferungsvertr. abzugrenzen, bei dem die Gesamtliefermenge feststeht u. lediglich in Raten geleistet wird.
  14. Dauerschuldverhältnis
    Schuldverhältnis, das nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch, sondern auf eine länger andauernde oder wiederholte Erbringung von Leistungen gerichtet ist (Beispiele: Darlehens-, Miet-, Pacht-, Dienst-, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag).
  15. Dauervollstreckung
    [§ 2209 S. 1, 2. Halbs.] Form der Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker auch nach Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses fortführen soll.
  16. Dauerwohnrecht
    [§ 31 I 1 WEG] Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Fortentwicklung des Wohnrechts gemäß § 1093).
  17. de facto
    (lat.) „nach der tatsächlichen Sachlage“
  18. de jure
    (lat.) „nach der Rechtslage“
  19. deklaratorisch
    (lat.) „Rechtsbekundend wird ein bereits eingetretener Rechtserfolg sichtbar gemacht.“ Z.B: Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister. Gegenbegriff: konstitutiv. mehr..
  20. de lege ferenda
    (lat.) „nach noch zu erlassendem Gesetz“
  21. de lege lata
    (lat.) „nach erlassenem Gesetz“ (nach geltender Rechtslage)
  22. Deliktsbesitzer
    [§ 992] Besitzer, der den Besitz durch eine Straftat oder durch eine (schuldhaft) verbotene Eigenmacht erlangt hat. Einzelheiten Eigentümer- Besitzer-Verhältnis. mehr..
  23. Deliktsfähigkeit
    [§§ 827, 828] Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung zu haften. Deliktsunfähig sind Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen mit einem Kfz und einer Schienen- oder Schwebebahn beginnt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres. Deliktsunfähig ist ferner, wer sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, es sei denn, er hat diesen Zustand durch Rauschmittelkonsum selbst herbeigeführt.
  24. Deliktsfähigkeit (beschränkte)
    [§ 828 III] Beschränkt deliktsfähig sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren. Sie haften nur dann für einen von ihnen verursachten Schaden, wenn sie bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nötige Einsicht hatten, wenn sie also aufgrund ihrer geistigen Entwicklung in der Lage waren, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen.
  25. Deliktsrecht
    [§§ 823 ff.] Regelungen, die den Schadensausgleich zwischen zwei Personen (Schädiger und Geschädigtem) betreffen, die allein durch das Schadensereignis miteinander verbunden sind.
  26. Dereliktion
    (Eigentumsaufgabe) [§ 959] (lat.) „Zurücklassung“: Aufgabe des Besitzes durch den Eigentümer einer beweglichen Sache in der Absicht der Eigentumsaufgabe. Es handelt sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft ( Verfügung), sodass Geschäftsfähigkeit und Verfügungsmacht erforderlich sind.
  27. Dienstbarkeit
    Dingliche Belastung an einem Gegenstand (Grundstück, bewegli- che Sache, Recht, Vermögen), welche auf ein Dulden der Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten oder ein eigenes Unterlassen gerichtet ist.
  28. Differenzmethode
    Berechnungsmethode für den Schadensersatz statt der Leis- tung bei vertraglichen Ansprüchen, bei der an die Stelle der beiderseitig erloschenen Erfüllungsansprüche eine einseitige Geldforderung des ersatzberechtigten Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zuzüglich etwaiger Folgeschäden tritt. mehr..
  29. Differenztheorie
    Übliche Berechnungsweise für die Höhe eines Schadensersatzanspruches, bei der zwei Kausalabläufe gegenübergestellt werden: Der tatsächliche und der hypothetische, wie er ohne das Dazwischentreten der Schädigung voraussichtlich eingetreten wäre. Bei der Naturalrestitution werden das konkrete Vermögen des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis einander gegenübergestellt, bei der Schadenskompensation das gesamte Vermögen dem Werte nach mit und ohne die Schädigung. Die sich aus dem Vergleich ergebende Differenz stellt den ersatzfähigen Schaden dar.
  30. diligentia quam in suis
    [§ 277] (lat.) „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.“ Eingeschränkter Haftungsmaßstab in gesetzlich besonders angeordneten Fällen: §§ 346 III Nr. 3, 357 I, 690, 708, 1359, 1664, 2131. Die Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt befreit nicht von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  31. dingliche Surrogation
    Fortsetzung der dinglichen Rechte, die an einem Gegenstand bestanden haben, an einem anderen Gegenstand. Beispiele: §§ 1247 S. 2, 1258 III. Der Grundsatz der dinglichen Surrogation gilt ferner im Erbrecht, wo er besagt, dass alles unmittelbar in den Nachlass gelangt, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht (§ 2041), oder durch ein Rechtsgeschäft mit Nachlassmitteln (§ 2019) erlangt worden ist.
  32. dinglicher Anspruch
    Anspruch, der sich aus einem dinglichen Recht, z.B. dem Eigen- tum, ergibt. Kennzeichnend für dingliche Ansprüche ist ihre Untrennbarkeit von dem dinglichen Recht, zu dessen Durchsetzung sie bestehen.
  33. dingliches Recht
    Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache. Dingliche Rechte sind absolute Rechte, d.h., sie wirken gegenüber jedermann.
  34. Dissens (Einigungsmangel)
    Antrag und Annahme bei Vertragsschluss korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander. Zu unterscheiden sind offener Dissens und versteckter Dissens.
  35. dolo agit qui petit quod statim redditurus est
    [§ 242] (lat.) „Schuldhaft handelt, wer verlangt, was sofort zurückzugeben wäre.“ Fallgruppe eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242): Es handelt sich um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn jemand auf Erfüllung eines Anspruchs besteht, obwohl die beanspruchte Sache aufgrund eines Gegenanspruchs sofort zurückzugeben wäre. Rechtsfolge: Einrede des eigentlich zur Herausgabe Verpflichteten.
  36. Doppelmangel
    [§§ 812 ff.] Bereicherungsrechtliches Problem, das auftreten kann, wenn hintereinander geschaltete Leistungsbeziehungen mangelhaft sind. Während früher für solche Fälle eine Direktkondiktion zwischen dem Erstzuwendenden und demjenigen, bei dem der Vermögensvorteil zum Schluss vorhanden ist, angenommen wurde, wird heute wegen der Verteilung des Insolvenzrisikos eine Abwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse bevorzugt. mehr..
  37. Draufgabe
    [§ 336 I] Hingabe einer Leistung bei Eingehung eines Vertrages als Zeichen des Vertragsschlusses.
  38. Dreißigster
    [§ 1969] Gesetzliches Vermächtnis für die Familienangehörigen des Erblassers, die im Todeszeitpunkt dem Hausstand des Erblassers angehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben; die h.M. zählt hierzu auch den nichtehelichen Lebenspartner. Inhalt des Vermächtnisanspruchs gegen den Erben ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Gewährung von Unterhalt während der ersten dreißig Tage nach dem Erbfall.
  39. Dreißig-Tages-Regelung
    [§ 286 III] Eintritt des Verzuges nach 30 Tagen auch ohne Mahnung unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Entgeltforderung handelt, die Forderung fällig ( Fälligkeit) ist und dem Schuldner eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen ist. Gegenüber einem Verbraucher wirkt der Verzugseintritt ohne Mahnung nur dann, wenn er auf die Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.
  40. Dritter [§ 123 II]
    Dritter i.S.d § 123 II ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat (Beispiele: Vertreter, Verhandlungsgehilfe, Makler/Vermittler, der auf nur einer Vertragseite tätig wird).
  41. Drittschadensliquidation
    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für einen Schaden, der nicht beim Anspruchsinhaber selbst, sondern durch zufällige Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist. Eine Drittschadensliquidation ist in folgenden Fallgruppen anerkannt: mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung ( Versendungskauf), Obhutspflicht für fremde Sachen.
  42. Drittwiderspruchsklage
    [§ 771 ZPO] Prozessuale Gestaltungsklage, bei der die vom Beklagten vollstrekkungsrechtlich zulässig betriebene Vollstreckung in einen Gegenstand, an dem der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht hat, für unzulässig erklärt wird.
  43. Dürftigkeitseinrede
    [§ 1990] Leistungsverweigerungsrecht des Erben, wenn der Nachlass zur Deckung der Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht ausreicht.
  44. Duldungsvollmacht
    Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern (wie bei der Anscheinsvollmacht) durch Rechtsschein begründet wird. Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheinstatbestand), Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins) und ein nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners.
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15847
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