Jura Definitionen Zivilrecht B

  1. Bargeschäfte des täglichen Lebens
    [§ 105 a] Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte, die nach der Verkehrsauffassung alltäglich auftreten, ohne notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden zu müssen, und bei denen eine Gegenleistung in Geld für gewöhnlich bar erbracht wird. Hierzu gehören in erster Linie der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs. Ein solches Geschäft kann wirksam durch einen volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommen werden.
  2. Basiszinssatz
    [§ 247] Variabler gesetzlicher Zinssatz, der sich zweimal jährlich (am 01.01. und am 01.07.) um die Prozentpunkte verändert, um die der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem 1. Kalendertag des betreffenden Halbjahres seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Der Basiszinssatz ist Berechnungsgrundlage u.a. für folgende gesetzliche Zinssätze: Verzugszinsen, § 288 I; Verzugszinsen für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, § 288 II; Prozesszinsen, § 291; gesetzliche Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, § 104 I ZPO.
  3. Bedingung
    [§ 158] Bestimmung, die die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig macht. Nicht wirksam mit einer Bedingung versehen werden können bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte. Zu unterscheiden sind aufschiebende Bedingungen und auflösende Bedingungen. Ferner ist die Bedingung streng von einer Befristung zu unterscheiden, bei der die Rechtswirkungen von einem zukünftigen, aber gewissen Ereignis abhängen. (Beispiel: Tod einer Person ist Befristung und nicht Bedingung) mehr..
  4. bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft
    Rechtsgeschäft, das zur Vermeidung einer Unsicherheit über die zukünftige Rechtslage nicht wirksam mit einer Bedingung versehen werden kann. Bedingungsfeindlich sind neben vielen familienund erbrechtlichen Statusgeschäften insbesondere die Auflassung (§ 925 II), die Aufrechnung (§ 388 S. 2) und die Ausübung anderer Gestaltungsrechte (z.B. Kündigung). Wird ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft dennoch mit einer Bedingung versehen, ist es in der Regel insgesamt nichtig, es sei denn, dass ausnahmsweise nur die Bedingung unwirksam ist (vgl. z.B. Art. 12 I 2 WechselG).
  5. Befristung
    [§ 163] Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig macht. Wie bei der Bedingung ist danach zu unterscheiden, ob das Rechtsgeschäft erst mit Eintritt des gewissen Ereignisses wirksam werden (Anfangstermin) oder mit Eintritt dieses Ereignisses seine Wirksamkeit verlieren soll (Endtermin). Gemäß § 163 finden die Vorschriften für aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung. Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte sind in der Regel auch befristungsfeindlich, vgl. z.B. §§ 388 S. 2, 925 II.
  6. Beglaubigung
    Tatsachenbescheinigung eines zuständigen Amtsträgers über die Urheberschaft einer bestimmten Person für eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen oder das Übereinstimmen einer Abschrift mit dem Original. Unterschieden werden die öffentliche Beglaubigung und die amtliche Beglaubigung. mehr..
  7. Behaupten
    [§ 824] Behaupten ist die Mitteilung einer Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens oder eigener Überzeugung.
  8. berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
    [§§ 670, 677, 683 ff.] Berechtigt ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn deren Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1) oder wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung nachträglich genehmigt (§ 684 S. 2). Dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht die Geschäftsführung, wenn sie ihm objektiv nützlich ist. Zum Willen vgl. Wille des Geschäftsherrn; beachte auch berechtigte GoA (Rechtsfolgen).
  9. berechtigte GoA (Rechtsfolgen)
    [§ 683] Rechtsfolge der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, aus dem der Geschäftsführer verpflichtet ist, das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (§ 677). Im Übrigen treffen den Geschäftsführer die Verpflichtungen eines Beauftragten aus den §§ 666–668 (Erteilung von Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe und Verzinsung des aus der Geschäftsführung Erlangten). Der Geschäftsführer hat einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn, § 670.
  10. Berechtigung
    [§§ 929 ff., §§ 892 ff.] Berechtigung [§§ 929 ff., §§ 892 ff.] Berechtigt ist der verfügungsbefugte Inhaber und der gesetzlich oder kraft Einwilligung (§ 185 I) ermächtigte Nichtinhaber eines dinglichen Rechts.
  11. Bereicherung
    [§§ 812 ff.] Bereichert ist, wer unmittelbar durch die Vermögensverschiebung etwas erlangt hat ( erlangtes Etwas).
  12. Bereicherungseinrede
    [§ 821] Ist der Schuldner eine Verbindlichkeit ohne rechtlichen Grund eingegangen, kann er einredeweise Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen und die Erfüllung verweigern.
  13. Berliner Testament
    [§ 2269] Besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Erben einsetzen und gleichzeitig einen Dritten zum Erben des Längstlebenden bestimmen. Beim Berliner Testament ist zwischen zwei Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden: Dem Einheitsprinzip und dem Trennungsprinzip. Ob das Trennungs- oder Einheitsprinzip von den Ehegatten bzw. Lebenspartnern gewollt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach der Auslegungsregel des § 2269 I gilt im Zweifel das Einheitsprinzip.
  14. Beschaffenheit
    [§ 434] Alle der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftenden Merkmale sowie ihre Eigenschaften, d.h. alle gegenwärtigen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt von gewisser Dauer. Nach im Vordringen befindlicher Auffassung sollen unter eine Beschaffenheitsvereinbarung alle Vereinbarungen fallen, die sich auf die Kaufsache beziehen.
  15. Beschaffenheitsgarantie
    [§ 443 I] Übernahme einer Garantie dafür, dass ein Gegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Abzugrenzen von der Haltbarkeitsgarantie.
  16. Beschaffenheitsgarantie (Rechtsfolgen)
    Bei der selbstständigen Garantie stehen dem Käufer die Rechte aus dem Garantievertrag zu. – Bei der unselbstständigen Garantie entsprechen sie i.d.R. den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. – Schadensersatzhaftung gemäß § 280 I ohne Exkulpationsmöglichkeit (§ 276 I 1). – Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses, der sich auf die garantierte Beschaffenheit bezieht (§ 444). Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer setzt voraus, dass dieser zu erkennen gibt, verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlens der garantierten Beschaffenheit einstehen zu wollen.
  17. beschränkt dingliche Rechte
    Nach dem Gesetz vom Eigentum abspaltbare Rechte (Nutzungsrechte, Sicherungs- und Verwertungsrechte, Erwerbsrechte) des Eigentümers. Nutzungsrechte sind der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Sicherungs- und Verwertungsrechte sind die Grundpfandrechte ( Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast) sowie das Pfandrecht an beweglichen Sachen. Einziges Erwerbsrecht des BGB ist das dingliche Vorkaufsrecht.
  18. beschränkt persönliche Dienstbarkeit
    [§§ 1090 ff.] Dienstbarkeit an einem Grundstück, durch die der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann oder durch die ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Anders als bei der Grunddienstbarkeit steht die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, nicht aber dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden Grundstücks. Gem. § 1092 ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar (z.B. Wohnungsrecht gem. § 1093).
  19. beschränkte Geschäftsfähigkeit
    [§§ 106 ff.] Geschäftsfähigkeit von Personen, die zwar das 7. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr. – Rechtsgeschäfte, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, können vorgenommen werden; – rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung, § 183) des gesetzlichen Vertreters erfolgen; – ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, können aber durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung, § 184) wirksam werden, soweit es sich nicht um einseitige Rechtgeschäfte handelt, § 111.
  20. Besitz
    [§§ 854 ff.] Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Grds. setzt Besitz die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache voraus (§ 854 I). Ausnahmen: Besitzerwerb „kurzer Hand“, § 854 II; Besitzerwerb durch Besitzdiener, § 855; Erbschaftsbesitz, § 857. Zu differenzieren ist zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz. Zugunsten des Besitzers besteht gem. § 1006 eine Eigentumsvermutung und der Besitz genießt den Schutz der §§ 858 ff. ( Besitzschutz). mehr..
  21. Besitzdiener
    [§ 855] Derjenige, der zwar wie ein Besitzer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dies aber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, in dem er den Weisungen eines anderen Folge zu leisten hat. Besitzer ist nur der sog. Besitzherr. Dem Besitzdiener stehen keine Ansprüche auf Besitzschutz zu, er ist jedoch berechtigt, die Selbsthilferechte des Besitzers ( Selbsthilfe) auszuüben. Der Besitzherr verliert den Besitz, wenn der Besitzdiener die tatsächliche Herrschaft über die Sache aufgibt oder die Sache mit nach außen erkennbarem Eigenbesitzwillen besitzt.
  22. Besitzerwerb „kurzer Hand“
    [§ 854 II] Besitzerwerb durch bloße Einigung mit dem bisherigen Besitzer, wenn der Erwerber in der Lage ist, den Besitz über die Sache auszuüben.
  23. Besitzkehr
    [§ 859 II u. III] Selbsthilfemöglichkeit eines früheren Besitzers, sich bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht den Besitz wieder zu verschaffen. Beim Entzug beweglicher Sachen muss der Besitzer den Täter auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar verfolgt haben (sog. Nacheile). Bei Grundstücken muss die Besitzkehr sofort erfolgen. Erforderlich ist, so schnell zu handeln, wie nach obj. Maßstab und nicht nach subj. Kenntnis möglich.
  24. Besitzmittlungsverhältnis
    [§ 868] Rechtsverhältnis zwischen dem unmittelbaren Besitzer und dem mittelbaren Besitzer, durch welches der unmittelbare Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. „Ähnliche Verhältnisse“ sind solche, aus denen sich ein (vermeintlicher) Herausgabeanspruch gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ergibt. Erforderlich ist ein sog. konkretes Besitzmittlungsverhältnis, sodass die bloße Einigung, für einen anderen besitzen zu wollen, nicht ausreicht.
  25. Besitzschutz
    Schutz des Besitzes durch verschiedene Rechtsnormen, die ent- weder den Besitz als solchen oder eine bessere Besitzberechtigung schützen. Zweck: Zur Erhaltung des Rechtsfriedens soll der Besitzer – unabhängig davon, ob er den Besitz rechtmäßig oder unrechtmäßig erworben hat – gegen verbotene Eigenmacht geschützt werden. Zum Besitzschutz zählen: Besitzwehr gemäß § 859 I; Besitzkehr gemäß § 859 II u. III; possessorische Besitzschutzansprüche der §§ 861, 862; petitorische Besitzschutzansprüche des § 1007. Der Besitz ist zudem erlangtes Etwas i.S.v. § 812 und der rechtmäßige Besitz auch sonstiges Recht i.S.d. § 823 I. mehr..
  26. Besitzstörung
    [§ 858 I] Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft des Besitzers durch verbotene Eigenmacht, die nicht in einer Besitzentziehung besteht.
  27. Besitzwehr
    [§ 859 I] Recht des Besitzers, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Grenze der zulässigen Gewaltanwendung zur Abwehr der verbotenen Eigenmacht ist die Erforderlichkeit.
  28. Bestätigung
    [§ 141] Rechtsgeschäft, dessen Inhalt das Festhalten an einem zuvor vorgenommenen nichtigen oder anfechtbaren anderen Rechtsgeschäft ist.
  29. Besteller
    [§§ 631 ff.] Vertragspartner des Unternehmers bei einem Werkvertrag. Die Hauptleistungspflichten des Bestellers aus einem Werkvertrag sind: Zahlung der Vergütung (§§ 631, 632) und Abnahme des Werkes (§ 640).
  30. Bestimmtheitsgrundsatz
    Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem allein unter Zugrundelegung der sachenrechtlichen Einigung bestimmt (und nicht nur bestimmbar) sein muss, an welchen Gegenständen eine Rechtsänderung eintreten soll. Jeder, der die Vereinbarung kennt, muss in der Lage sein, die betroffenen Sachen zu bestimmen.
  31. Bestimmungsort
    Ort, an den beim Versendungskauf versendet wird.
  32. Betreuung
    [§§ 1896–1908 k] Staatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassend wahrnehmen können. Die (teilweise) Betreuung ist insbesondere von der Vormundschaft (als Totalfürsorge) zu unterscheiden, die allein für minderjährige Kinder angeordnet wird. Der Betreuer vertritt gemäß § 1902 in seinem Aufgabenbereich den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, d.h. der Betreute kann aus diesen für ihn eingegangenen Rechtsgeschäften unmittelbar in Anspruch genommen werden. Durch Anordnung einer Betreuung verliert der Betreute allerdings nicht seine Geschäftsfähigkeit. Diese richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift des § 104 Nr. 2.
  33. Betreuungsunterhalt
    [§ 1570] Unterfall des nachehelichen Ehegattenunterhalts, der nach Scheidung dem Ehegatten gewährt wird, der sich um die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder kümmert und sich infolgedessen nicht selbst unterhalten kann.
  34. Betrieb
    [§ 613 a] Organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe materieller und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
  35. Betrieb eines Kfz
    [§§ 7, 18 StVG] Bewegung eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr oder Ruhen eines Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise.
  36. Betriebsausfallschaden
    Schaden, der durch einen mangelbedingten Betriebsausfall entsteht. Im Schuldrecht ist umstritten, ob Schadensersatz wegen Nichtlieferung einer mangelfreien Sache, § 280 I, wegen Nichtlieferung einer mangelfreien Sache trotz Mahnung, §§ 280 I, II, 286, oder wegen endgültigen Ausbleibens der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 geschuldet wird.
  37. Beurkundung (notarielle)
    [§ 128] Form eines Rechtsgeschäfts, bei der die Urkunde von der Urkundsperson (Notar) errichtet wird. Anders als bei der öffentlichen Beglaubigung wird nicht nur ein Identitätsnachweis, sondern Beweis für den gesamten Beurkundungsvorgang erbracht. Vorgeschrieben ist sie u.a. für den Grundstückskaufvertrag (§ 311 b I), das Schenkungsversprechen (§ 518 I) sowie für Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 III, IV GmbHG).
  38. bewegliche Sachen
    [§ 90 ff Alle körperlichen Gegenstände, die einer Ortsveränderung zugänglich und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind. Tiere sind keine Sachen, stehen ihnen aber gleich, § 90 a. Auch Scheinbestandteile eines Grundstücks (§ 95) sind bewegl. Sachen, selbst wenn sie tatsächl. unbeweglich sind.
  39. Bewirkung der Leistung
    Eintritt des Leistungserfolges, der von der bloßen Vornahme der Leistungshandlung abzugrenzen ist. Insbesondere bei einer Schickschuld ( Leistungsort) führt alleine die Übergabe der geschuldeten Sache an eine Transportperson nicht zur Erfüllung; dazu ist vielmehr Aushändigung der Sache an den Empfänger am Erfolgsort erforderlich.
  40. bewusste Selbstgefährdung
    Gefahrenlage, in die sich jemand begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, aus denen sich die drohende Eigengefährdung ergibt. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen ist die bewusste Selbstgefährdung im Rahmen des Mitverschuldens schadensmindernd zu berücksichtigen.
  41. Billigung
    [§ 454] Erklärung des Käufers bei einem Kauf auf Probe, den besichtigten oder probeweise überlassenen Kaufgegenstand tatsächlich erwerben zu wollen. mehr..
  42. Billigungsfrist
    [§ 455] Maßgebliche Frist zur Billigung des Kaufgegenstandes beim Kauf auf Probe. Ist keine Frist vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist setzen.
  43. bösgläubiger Besitzer
    [§ 990 I] Bösgläubig ist derjenige Besitzer, der den Mangel seines Besitzrechts ( Recht zum Besitz) beim Erwerb des Besitzes kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. (Beachte: Bezugspunkt des guten Glaubens ist das eigene Recht zum Besitz und nicht, wie beim gutgläubigen Erwerb des Eigentums, das Eigentum des Verfügenden.) War der Besitzer beim Erwerb des Besitzes gutgläubig, so wird er später nur dann bösgläubig, wenn er positive Kenntnis von seinem mangelnden Besitzrecht erhält. Die Bösgläubigkeit des Besitzers ist Anspruchsvoraussetzung für verschiedene Ansprüche im Rahmen des Eigentümer-Besitzer- Verhältnisses (E-B-V). Die Bösgläubigkeit eines Besitzdieners wird dem Besitzherrn analog § 166 I zugerechnet (a.A. § 831 analog).
  44. Bote
    Überbringer einer fremden Willenserklärung. Der Bote braucht nicht geschäftsfähig zu sein. Ob jemand Bote oder Vertreter ist, richtet sich danach, wie der Betreffende in Erscheinung tritt und nicht nach dem zum Geschäftsherrn bestehenden Innenverhältnis. Beachte die Besonderheiten für Empfangsboten.
  45. Briefgrundschuld
    Grundschuld, über die vom Grundbuchamt ein Grundschuld- brief erteilt wird. Obgleich die Briefgrundschuld den gesetzlichen Normalfall der Grundschuld darstellt, wird in der Praxis die Brieferteilung meist ausgeschlossen. Eine Briefgrundschuld entsteht gemäß § 873 zwar schon mit Einigung und Eintragung, steht dann allerdings zunächst dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld zu (§§ 1191, 1192, 1163 II). Erst durch die Übergabe des Grundschuldbriefes an den Gläubiger geht die Grundschuld auf diesen über.
  46. Briefhypothek
    Hypothek, über die vom Grundbuchamt ein Hypothekenbrief erteilt wird. Die Hypothek ist grds. ein Briefrecht, sofern nicht ausdrücklich die Brieferteilung ausgeschlossen wurde. Das dingliche Recht entsteht durch Einigung und Eintragung der Hypothek, doch erst die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger führt zum Übergang des Rechtes und damit zur Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Fremdhypothek. Vgl. zu den weiteren Funktionen: Hypothekenbrief.
  47. Bringschuld
    Bei der Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort einheitlich beim Gläubiger. Zu Einzelheiten vgl. Leistungsort.
  48. Bruchteilsgemeinschaft
    [§§ 741 ff.] Berechtigung mehrerer Beteiligter an einem Gegenstand zur freien Verfügung. Es besteht ein quotenmäßig bestimmter ideeller Anteil an dem einzelnen Gegenstand, wobei die Teilhaber über den Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747).
  49. Buchersitzung
    [§ 900] Gesetzlicher Eigentumserwerb an einem Grundstück durch 30-jährige Eintragung des Nichtberechtigten und gleichzeitigen 30-jährigen Eigenbesitz.
  50. Buchgrundschuld
    [§§ 1192, 1116 II 2] Grundschuld, bei der die Erteilung des Grundschuldbriefes durch Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer und Eintragung dieser Einigung in das Grundbuch ausgeschlossen ist.
  51. Buchhypothek
    [§ 1116 II 2] Hypothek, bei der die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist (Einzelheiten vgl. Hypothek).
  52. Bürgerliches Gesetzbuch
    (BGB) Am 01.07.1896 vom Deutschen Reichstag beschlossenes, am 24.08.1896 verkündetes und zum 01.01.1900 in Kraft getretenes und bis heute geltendes Gesetzbuch, in dem das Zivilrecht einheitlich kodifiziert ist. mehr..
  53. Bürgschaft
    [§§ 765 ff.] Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Die Bürgschaft ist akzessorisch ( Akzessorietät). Entstehung und Fortbestand sowie Durchsetzbarkeit der Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen sind abhängig davon, dass die gesicherte Forderung entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.
Author
Anonymous
ID
15846
Card Set
Jura Definitionen Zivilrecht B
Description
Jura Definitionen Zivilrecht Buchstabe B
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