Jura Definitionen Zivilrecht A

  1. Abgabe (einer Willenserklärung)
    [§ 130] Endgültige willentliche Entäußerung. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger erreichen werde. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit kein Zweifel bestehen kann.
  2. abhandengekommene Willenserklärung
    [§ 130] Eine Willenserklärung wurde vom Erklärenden nicht abgegeben ( Abgabe), der Erklärende hat das Inverkehrbringen aber zu vertreten. Nach h.M. wird auch eine solche Willenserklärung „als abgegeben“ angesehen.
  3. Abhandenkommen
    [§ 935 I] Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzers. Unterfälle: Diebstahl und Verlieren der Sache.
  4. Abkömmlinge
    [§ 1589] Sämtliche Verwandte in absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel.
  5. Ablaufhemmung (der Verjährung)
    [§§ 210 f.] Die Ablaufhemmung ist ein Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Bspw. tritt eine gegen einen nicht voll Geschäftsfähigen laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist. Beachte den Unterschied zu Hemmung/ Neubeginn der Verjährung.
  6. Ablieferung
    [§§ 815 ff. ZPO] Übereignung einer durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigerten Sache an den Ersteigerer.
  7. Abmahnung
    [z.B. §§ 281 III, 323 III] Erklärung des Gläubigers, durch welche er dem Vertragspartner verdeutlicht, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht hingenommen wird. mehr..
  8. Abnahme
    [§ 640] Körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes (§ 646). Die Abnahme ist u.a. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung (§ 641 I).
  9. absolute Verfügungsbeschränkung
    [§ 134] Verfügungsverbot, das den Interessen der Allgemeinheit dient und nicht nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Besteht ein absolutes Verfügungsverbot, dann ist ein gutgläubiger Erwerb der betreffenden Sache ausgeschlossen. Z.B.: Veräußerungsverbot gegen Schuldner im Insolvenzverfahren (§§ 80, 81 InsO), Verfügungsbeschränkungen des Ehegatten (§§ 1365 ff.), Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern/des Vormundes (§ 1643/§ 1812).
  10. absolutes Fixgeschäft
    [§ 275 I] Beim absoluten Fixgeschäft kann die Leistung nur zu der vereinbarten Zeit erbracht werden, sodass nach Zeitablauf Unmöglichkeit der Leistung eintritt. Nach Fristablauf wird der Gläubiger von seiner Gegenleistungspflicht befreit und er kann Schadensersatz statt der Leistung gem. § 283 verlangen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpiert.
  11. absolutes Recht
    Gegen jedermann wirkendes subjektives Recht.
  12. Absonderung
    [§§ 49–52 InsO] Recht auf bevorzugte Befriedigung aus Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört (Beachte Aussonderung).
  13. abstrakt
    (lat.) „Von der Wirklichkeit abgetrennt“: Begrifflich verallgemeinert, nur gedacht.
  14. Abtretung
    (Zession) [§ 398 S. 1] Abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gl. einer Forderung (Zedent) diese auf seinen Vertragspartner (Zessionar) überträgt.
  15. actio pro socio
    (lat.) „Klage für die Gesellschaft“: Geltendmachung eines Rechtes, actio pro socio das allen Gesellschaftern als Gesamthandsgemeinschaft ( Gesamthandsberechtigung) gegen einen anderen Gesellschafter zusteht, durch einen Gesellschafter in eigenem Namen auf Leistung an die Gesamthand.
  16. Adäquanz
    (lat.) „adäquat = angemessen, entsprechend“: Eine Begebenheit ist Adäquanz adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn dieser nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.
  17. Aktie
    Urkunde, die Teilhaberechte an Aktiengesellschaft verbrieft.
  18. Aktiengesellschaft
    [AktG] Selbstständige juristische Person in der Form einer Kapitalgesellschaft.
  19. Akzessorietät
    Abhängigkeit eines Rechtes von einem anderen Recht derart, dass Entstehung, Bestand, Untergang und Übergang des einen Rechtes von dem anderen abhängig sind. Beispiele: Hypothek (vgl. §§ 1153, 1163); Pfandrecht (vgl. § 1252); Bürgschaft (vgl. § 767 I 1).
  20. Aliudlieferung
    (Falschlieferung) [§§ 434 III, 1. Var. 633 II 3, 1. Var.] (lat.) „aliud = etwas anderes“: Die Lieferung einer anderen Sache liegt vor, wenn die Sache entweder einer anderen Gattung angehört o. aber eine andere als die gekaufte Speziessache ist. Außer in Fällen extremer Abweichungen führt auch eine Aliudlieferung zur Erfüllung, stellt dann aber einen Sachmangel dar und löst Gewährleistungsrechte des Käufers/Bestellers aus ( Gewährleistung).
  21. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    [§ 305 I 1] Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. mehr..
  22. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
    [Art. 1 I, Art. 2 I GG] Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I deliktischen Schutz vor Eingriffen genießt. Geschützt sind natürliche Personen, wobei der Schutz als postmortaler Persönlichkeitsschutz auch über den Tod hinaus reicht. Juristische Personen und Personengesellschaften genießen Schutz, wenn ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird. Vgl. Rahmenrecht.
  23. Alternativtäterschaft
    [§ 830 I 2] Schadensersatzhaftung aller potenziellen Schädiger. Voraussetzungen: Bei jedem Schädiger muss der anspruchsbegründende Tatbestand bis auf das Erfordernis der Kausalität für den konkret eingetretenen Schaden erfüllt sein, die Rechtsgutverletzung ist definitiv von einem der Schädiger herbeigeführt worden, es ist nicht feststellbar, wer von den Schädigern die Rechtsgutverletzung verursacht hat und keiner der Schädiger kann einen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund vorbringen.
  24. amtliche Beglaubigung
    Bescheinigung einer Behörde, dass eine von ihr selbst ausgestellte Urkunde mit dem Original übereinstimmt. Die Beweiskraft einer amtlichen Beglaubigung ist auf Verwaltungszwecke beschränkt; das BeurkG findet keine Anwendung. Wird als Form gesetzlich eine Beglaubigung vorgeschrieben, erfüllt regelmäßig nur die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens unter der Erklärung die erforderliche Form.
  25. Analogie
    Anwendung der Rechtsfolgen einer Norm (Gesetzesanalogie) oder des einer Reihe von Regelungen gemeinsamen Grundprinzips (Rechtsanalogie) auf einen von ihren Voraussetzungen nicht mehr erfassten Fall. Voraussetzungen: Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage des ungeregelten mit dem gesetzlich geregelten Fall.
  26. Aneignung
    [§§ 958 ff.] Erwerb des Eigentums an herrenlosen ( Herrenlosigkeit) beweglichen Sachen durch Begründung von Eigenbesitz ( Eigenbesitzer), wenn kein Aneignungsrecht eines Dritten oder ein Aneignungsverbot besteht.
  27. Anerkenntnis
    [§ 307 ZPO] Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass er den gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch anerkennt. Beachte: Demgegenüber bezieht sich ein Geständnis im Zivilprozess nur auf Tatsachen, mit der Folge, dass die zugestandene Tatsache keines Beweises bedarf.
  28. Anerkenntnisurteil
    [§ 307 ZPO] Urteil, das gegen den Beklagten aufgrund seines prozessualen Anerkenntnisses ergeht.
  29. Anfangsvermögen
    [§ 1374] Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehört.
  30. Anfechtungserklärung
    [§ 143 I] Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungserklärung ein anfechtbares Rechtsgeschäft in der Regel von Anfang an (ex tunc) nichtig macht.
  31. Angebot
    (Antrag) [§§ 145 ff.] Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (die sog. essentialia negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der Erklärungsempfänger nur noch Ja zu sagen braucht. Gem. § 145 ist ein derartiges Angebot für den Erklärenden in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 bindend. mehr..
  32. Anhängigkeit
    Liegt vor, wenn eine bestimmte Rechtssache überhaupt der gerichtlichen Befassung unterliegt (Anhängigkeit im Allgemeinen) oder sich ein bestimmtes Gericht mit ihr befasst (Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht). Anhängigkeit im Allgemeinen tritt mit Einreichung der Klage, des Scheidungsantrages oder des Mahnantrages bei Gericht ein und Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht tritt bei Abgabe der Sache oder Verweisung mit Eingang der Akten ein (§§ 281 II 3, 696 I 4 ZPO). Beachte: Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden.
  33. Annahme (als Erfüllung)
    [§ 363] Tatsächliche Entgegennahme einer vom Schuldner als Erfüllung angebotenen Leistung, wenn das Verhalten des Gläubigers erkennen lässt, dass er sie als im Wesentlichen ordnungsgemäß gelten lassen will. Rechtsfolge: Umkehr der Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung.
  34. Annahme (der Erbschaft)
    [§ 1943] Formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Die Annahme der Erbschaft ist unwiderruflich, kann aber angefochten werden, §§ 1943, 1954 ff.
  35. Annahme (eines Angebotes)
    [§§ 147 ff.] Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und die damit zum Zustandekommen des Vertrages führt, wenn sie in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 rechtzeitig erklärt wird.
  36. Annahmeverzug
    (Gläubigerverzug) [§§ 293 ff.] Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß, d.h. zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise angebotenen, noch möglichen Leistung durch den Gläubiger. In der Regel ist ein tatsächliches Angebot erforderlich; ausnahmsweise genügt ein wörtliches Angebot.
  37. Anscheinsvollmacht
    Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch den Rechtsschein einer Vollmachterteilung begründet wird. Voraussetzungen: Ein nicht Befugter tritt wiederholt und über eine gewisse Dauer als Vertreter für den Geschäftsherrn auf, der Geschäftsherr kennt dieses Verhalten zwar nicht, hätte es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, und Definitionen der Geschäftsgegner durfte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass dem Geschäftsherrn das Verhalten nicht verborgen geblieben ist und von ihm geduldet wurde.
  38. Anschlusspfändung
    [§ 826 ZPO] Pfändung einer Sache, die bereits gegen den gleichen Schuldner für eine andere Forderung gepfändet wurde.
  39. Anspruch
    [§ 194 I] Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
  40. Anspruchsgrundlage
    Rechtsgeschäftl. o. gesetzl. Grundlage des Rechtes, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
  41. Anspruchskonkurrenz
    Entstehung mehrerer bürgerlich-rechtlicher Ansprüche durch den gleichen Lebenssachverhalt, die selbstständig nebeneinander bestehen und sich nach den jeweiligen Voraussetzungen beurteilen.
  42. Anstiftung
    [§ 830 II] Anstifter ist, wer vorsätzlich in einem anderen den Tatentschluss zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft (vgl. § 26 StGB).
  43. antizipierte Übereignung
    Für den Fall, dass der Übereignende den zu übereignenden Gegenstand erwirbt, im Voraus vereinbarte Übereignung einer beweglichen Sache. Meist wird die Übergabe dabei durch ein antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis ersetzt.
  44. Anwartschaft
    Rein tatsächliche (und nicht rechtliche) Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb.
  45. Anwartschaftsrecht
    Rechtlich gesicherte Vorstufe zum dinglichen Erwerb eines (Voll-) Rechts. Entsteht, wenn vom mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Rechtsposition des Erwerbers nicht einseitig vom Veräußerer zerstört werden kann. Beispiele: Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung späterer Kaufpreiszahlung ( Eigentumsvorbehalt); Auflassung eines Grundstücks, wenn diese bindend ist und der Erwerber den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat oder eine Auflassungsvormerkung ( Vormerkung) eingetragen wurde.
  46. Anweisung (bürgerlich-rechtliche)
    [§ 783] Wertpapier, in dem der Aussteller den Angewiesenen anweist, dem Anweisungsempfänger eine bestimmte Leistung zu erbringen.
  47. Äquivalenzinteresse
    Erfüllungsinteresse
  48. Äquivalenztheorie
    Methode zur Bestimmung naturgesetzl. Ursachenzusammen- Äquivalenztheorie hangs: Die fragl. Handlung darf nicht hinweggedacht werden, ohne dass der tb.-mäßige Erfolg entfiele (die Handlung ist conditio sine qua non für den Erfolg); alle Bedingungen, die zum Erfolg geführt haben, sind dabei gleichwertig (äquivalent). In Fällen des Unterlassens darf die nicht vorgenommene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass dann der tb.-mäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
  49. Arbeitnehmer
    [§§ 611–630] Aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrags zur unselbstständigen Erbringung von Dienstleistungen Verpflichteter.
  50. Arbeitsverhältnis
    Rechtsverhältnis, durch das die Verpflichtung zur Erbringung un- selbstständiger Arbeitsleistungen gegen Entgelt entsteht.
  51. arglistige Täuschung
    [§ 123] Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven Tun oder – bei Bestehen einer Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht – in einem Unterlassen bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus. (Siehe auch Dritter)
  52. argumentum a maiore (fortiori) ad minus
    (auch: argumentum a fortiori) (lat.) „vom Größeren auf das Kleinere“: Wenn sich aus einem Tatbestand bestimmte Rechtsfolgen ergeben, dann müssen sie „erst recht“ für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck in noch stärkerem Maße zutrifft.
  53. argumentum e contrario
    (lat.) „Umkehr-Gegenschluss-Argument“: Gegenschluss von der Regelung eines gesetzlich geregelten Falles auf die entgegengesetzte Rechtsfolge des ungeregelten Falles.
  54. atypischer Vertrag
    [§ 311 I] Vertrag, der wegen seiner individuellen Prägung weder einem normierten Vertragstyp (benannter Vertrag) noch einem verkehrstypischen Vertrag (z.B. Leasing, Telekommunikationsvertrag) zugeordnet werden kann. Anders als im Sachenrecht besteht im Schuldrecht Vertragsfreiheit, sodass beliebige atypische Verträge geschlossen werden können. Vgl. im Sachenrecht numerus clausus/ Typenzwang.
  55. Aufgebot
    [§ 1970] Öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten, die dazu führt, dass ein Rechtsnachteil bei unterbliebener fristgerechter Anmeldung entstehen kann. Beispiel: Aufforderung der Nachlassgläubiger, im Wege des Aufgebotsverfahrens ihre Forderungen anzumelden.
  56. aufgedrängte Bereich
    Ohne Zustimmung und gegen das Interesse des objektiv Begünstigten eingetretene Bereicherung. Erfolgt die Zuwendung des Vermögensvorteils durch Leistung und weiß der Leistende, dass er hierzu nicht verpflichtet war, entfällt ein Anspruch gegen den Begünstigten (§ 814). In Fällen eines Rechtsverlustes i.S.d. §§ 946 ff. werden unterschiedliche Ansätze verfolgt: Entweder wird dem Bereicherten die Möglichkeit eröffnet, dem Bereicherungsanspruch einen Beseitigungsanspruch (analog § 1001 S. 2) auf Wegnahme der Verwendung entgegenzuhalten oder der zu leistende Wertausgleich (§ 818 II) wird ausnahmsweise nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem subjektiven Interesse des Bereicherten bemessen.
  57. aufhebbare Ehe
    [§§ 1313–1318] Eine Ehe ist zwar zunächst wirksam zustande gekommen, kann aber wegen Vorliegens eines Aufhebungsgrundes durch gerichtliches Urteil ex nunc aufgelöst werden. Aufhebungsgründe sind u.a. Verstoß gegen die Eheverbote der §§ 1306 ff., arglistige Täuschung oder Scheinehe.
  58. Auflage
    [§ 1940] Vom Erblasser angeordnete Leistungsverpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers.
  59. Auflassung
    [§ 925] Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden muss.
  60. auflösende Bedingung
    [§ 158 II] Ein Rechtsgeschäft wird unmittelbar nach seiner Vornahme wirksam, endet aber mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Der bedingt Berechtigte ist in der Schwebezeit wie bei einer aufschiebenden Bedingung geschützt.
  61. Aufrechnung
    [§§ 387 ff.] Gestaltungsgeschäft, bei dem durch einseitige Verfügung mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung) die Forderung eines Aufrechnungsgegners (Passivforderung) erfüllt und zugleich die eigene Forderung im Wege der Selbsthilfe unmittelbar durchgesetzt wird. Voraussetzungen: Bestehen einer Aufrechnungslage, kein Aufrechnungsverbot (z.B. §§ 393 f.) und Aufrechnungserklärung. mehr..
  62. Aufrechnungserklärung
    [§ 388] Bedingungs- und befristungsfeindliche Gestaltungserklärung, durch die die Aufrechnung erklärt wird. Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.
  63. Aufrechnungslage
    [§§ 387 ff.] Wechselseitigkeit von Forderungen, die nach ihrem Gegenstand auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. Dabei muss die Forderung des Aufrechnenden bestehen, fällig und einredefrei sein und der Aufrechnende muss seine Leistung bereits erbringen dürfen.
  64. aufschiebende Bedingung
    [§ 158 I] Bei einer aufschiebenden Bedingung treten die Rechtsfolgen einer Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ein. In der Zeit bis zum Eintritt der Bedingung herrscht Ungewissheit über den Bestand des Rechtsgeschäftes. Trotzdem liegt, anders als bei schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften, ein voll gültiges Rechtsgeschäft vor. Beeinträchtigt oder vereitelt eine Partei das von der Bedingung abhängige Recht während des Schwebezustandes, macht sie sich schadensersatzpflichtig (§ 160) und der bedingt Berechtigte hat ein nach § 161 gegenüber Dritten vor Zwischenverfügungen geschütztes Anwartschaftsrecht. Mit dem Eintritt der Bedingung tritt die gewollte Wirkung ex nunc ein.
  65. Auftrag
    [§§ 662 ff.] Schuldrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Beauftragtem, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen.
  66. Aufwendung
    [§ 670] Freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen zur Erreichung eines bestimmtes Zwecks. Zu unterscheiden von frustrierten Aufwendungen i.S.d. § 284.
  67. Aushandeln
    [§ 305 I 3] Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und der Verhandlungspartner die reale Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
  68. Auslegung
    Interpretation von Gesetzen, unbestimmten Rechtsbegriffen, Willenserklärungen und Verträgen, vgl. z.B. §§ 133, 157.
  69. Auslegungsmethoden
    Grammatische Auslegung, systematische Auslegung, historische Auslegung, teleologische Auslegung, verfassungskonforme Auslegung, erläuternde Auslegung, ergänzende Auslegung, richtlinienkonforme Auslegung.
  70. Auslegungsregeln
    Vorschriften, nach denen ein bestimmtes Auslegungsergebnis im Zweifel zutrifft (§§ 311 c, 329, 364 II, 2304). Im Unterschied zur Fiktion kann eine Auslegung aber auch zu einem von der Regel abweichenden Ergebnis gelangen. mehr..
  71. Auslobung
    [§§ 657 ff.] Einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird.
  72. Ausschlagung
    [§§ 1942 ff.] Rückwirkende Beseitigung der Erbenstellung durch form- und fristgemäße Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht.
  73. Ausschluss der freien Willensbestimmung
    [§ 104] Wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen ebenso wenig wie das Unvermögen, die Tragweite der Erklärung zu erfassen.
  74. außerordentliches eigenes, wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss
    [§ 311 III] Ungeschriebene Fallgruppe des § 311 III: Der Vertreter/Sachwalter hat ein so enges Verhältnis zum Gegenstand der Vertragsverhandlung, dass er wirtschaftlich gesehen praktisch Vertragspartner ist. Ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Abschlussvertreters (z.B. Provisionsanspruch) reicht insoweit jedoch nicht aus.
  75. Aussonderung
    [§ 47 S. 1 InsO] Tatsächliche Ausgliederung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes, durch das dieser Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. (Beachte den Unterschied zur Absonderung.)
Author
Anonymous
ID
15845
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Jura Definitionen Zivilrecht A
Description
Jura Definitionen Zivilrecht Buchstabe A
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