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Was ist ein Arbeitsvertrag?
- Inhalt eines Arbeitsvertrages ist die Leistung von Arbeit gegen Lohn
- Arbeitnehmer untersteht dem Weisungsrecht (Unterordnungsverhältnis) des Arbeitgebers
- (z.b Einzelarbeitsvertrag)
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Was ist ein Werkvertrag?
- Herstellung eines Werkes
- Veränderungen an Werken
- Erfolg wird geschuldet
- spezielle Sache (nicht serienmässig produziert)
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Was ist ein Auftrag?
- Besorgung von Geschäften
- besteht KEIN Unterordnungsverhältnis
- Tätigwerden geschuldet
- Arztverträge unterliegen immer dem Auftragsrecht
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Was ist ein Einzelarbeitsvertrag (EAV)?
- Wenn eine Unternehmung mit einer Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag abschliesst = EAV
- gehört zum Privatrecht
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Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?
- Vertrag zwischen Arbeitgebern oder - verbänden und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbände)
- setz Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der individuellen EAV fest
- generelle Regelungen (Löhne,Arbeitszeit,Überstunden,Ferien,Weiterbildung, Mitwirkung der AN)
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Was ist eine allgemeinverbindlicher GAV?
gültig für alle Arbeitgeber und -nehmer (bestimmte Branche)
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Was bewirkt ein GAV?
- schwächere und unerfahrene Arbeitnehmer werden geschützt
- EVA darf nur besser sein als GAV
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Was enthält das Arbeitsgesetz (ArG)?
- enthält zwingende Mindestbestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmer
- Vorschriften zur Unfallverhütung,Gesundheitsvorsorge, Regelung von Arbeits- und Ruhezeiten sowie Sondervorschriften für jugendliche und weibliche Angestellte
- Erlass aus dem öffentlichen Recht
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Was ist ein Betriebsregelement / Betriebsordung?
enthält wichtige Bestimmungen die für die gesamte Unternehmung gelten sollen
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Was ist ein Normalarbeitsvertrag?
- gesetzesähnlicher Erlass
- Mindeststandards -> Arbeitszeiten, Ferienregelung, Sozialleistungen
- die nicht (gewerkschaftlich) organisiert sind
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Darf man alles Fragen am Vorstellungsgespräch?
- nein, muss ein berechtigtes Interessen darlegen können
- Schwangerschaft muss man nicht angeben ausser es verunmöglicht eine Berufsausübung
- Treu und Glauben
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Formfreiheit bei Vertragsabschluss?
- keine bestimmte Form
- mündlich ist auch gültig
- Schriftlich bei Lehrvertrag und Kurzaufenthaltern
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absolut zwingende Vorschriften
gelten zwingend, dürfen durch die Parteien absolut nicht geändert werden
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relativ zwingende Regelungen
dürfen durch die Parteien - allerding nur zugunsten des Arbeitnehmers- abgeändert werden
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Was gehört in den Vertrag?
- Stellenantritt
- Tätigkeiten
- Arbeitszeit / Ferienanspruch
- Monatslohn / Teuerungsausgleich
- Lohnfortzahlung
- Pensionskasse
- Vertragsdauer
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Pflichten der Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer muss Leistungen gemäss Arbeitsvertrag persönlich erbringen
- längerfristige örtliche und aufgabenbereichliche Änderungen muss sich der Arbeitnehmer nicht gefallenlassen
- Arbeitnehmer ist grundsätzlich selber für gemachten Schaden verantwortlich
- Fahrlässigkeitsstufen: Arbeitnehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit
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Pflicht zur Überstundenarbeit
- Arbeitnehmer müssen Überstunden leisten, sofern es ihnen zugemutet werden kann und ein betrieblichesBedürfnis danach besteht (Ferienabsenzen, Jahresabschluss)
- Entschädigung durch Freizeit oder Entlöhnung (+25 % Lohn)
- Überstunden sind unzumutbar, wenn…… die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers überstrapaziert wird… gesundheitliche Schäden auftreten… Arbeitnehmer Familienpflichten nicht mehr erfüllen können… sie zur Regel werden
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Überstunden
Überstunden: Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
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Überzeit
Überzeit: Höchstarbeitszeit (z.B. 45h / Woche) wird überschritten
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Pflichten des Arbeitsgebers
- Lohnzahlungspflicht – Hauptpflicht des Arbeitgebers
- Ohne anderweitige Vereinbarung wird der Lohn Ende jeden Monats bezahlt
- Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung
- Diverse Sozialabzüge (AHV, IV, EO, ALV…) müssen auf der Abrechnung ersichtlich sein
- Teuerungsausgleich (falls vertraglich vereinbart): wird bei Gesamtarbeitsverträgen jeweils neu verhandelt
- Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, z.B. bei hohem Arbeitseinsatz und gutem Geschäftsgang(falls vertraglich vereinbart)
- 13. Monatslohn ist ein Lohnbestandteil, wird unabhängig vom Geschäftsgang geschuldet (falls vertraglichvereinbart)
- Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (Gleichstellungsgesetz für Mann und Frau)
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LohnFORTzahlungspflicht (ohne Arbeitsleistung)
- Lohndeckung bei: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär- und Zivildienst
- Der Lohn wird je nach Anzahl der bereits absolvierten Dienstjahre für 3-26 Wochen weiter ausbezahlt
- Voraussetzung: Arbeitsverhältnis dauert mehr als 3 Monate; kein eigenes Verschulden (Krankheit, Unfall)
- bei Unfall: Unfallversicherung zahlt max. 80% des Verdienstes vor Unfall, je nach Grad derArbeitsunfähigkeit (gemäss UVG = Unfallversicherungsgesetz)
- bei Schwangerschaft: Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber denLohn im gleichen Umfang zu entrichten.
- Schutzbestimmungen in der Schwangerschaft: keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten
- 8 Wochen Beschäftigungsverbot nach der Niederkunft
- 14-wöchiger Mutterschaftsurlaub: EO wird ausbezahlt, 80% des aktuellen Erwerbseinkommens.Anspruch: alle Mütter, auch selbständig Erwerbende und Arbeitslose
- bei Militär- und Zivildienst: EO wird ausbezahlt, 80% des aktuellen Erwerbseinkommens
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Nichtselbstverschuldung und Selbstverschuldung
- Nichtselbstverschuldung: normale sportliche Tätigkeit
- Selbstverschuldung: z.B. Verletzung nach einer selbst provozierten Schlägerei
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Ferienansprüche
- Mindestanspruch: 4 Wochen / Jahr
- Bis zum 20. Lebensjahr 5 Wochen / Jahr
- mind. 2 Wochen zusammenhängend
- Krankheitstage dürfen abgezogen werden (Stichwort: Ferienunfähigkeit)
- Zeitpunkt kann durch Arbeitgeber bestimmt werden, auf die Interessen des Arbeitnehmers kann Rücksichtgenommen werden
- Jugendurlaub bis zum 30. Altersjahr: 1 Woche unbezahlt für Kurse der Jugendarbeit
- Weitere Freitage: Erledigung pers. Angelegenheiten (z.B. Heirat, Geburt), anerkannte Feiertage(kantonsabhängig)
- Gilt für Voll- und Teilzeitangestellte
- Kürzung der Ferien: wenn Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden mehr als 1 Monat fehlte1/12 des Ferienanspruchs pro gefehlter Monat
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Normalfall: ordentliche Kündigung
- Dauerschuldverhältnis ohne Begründung kündbar (mündlich genügt)
- keine Formvorschriften für die Kündigung (aus Beweisgründen aber besser eingeschrieben)
- Kündigungsfristen: in der Probezeit 7 Tage;bei Festanstellung im 1. Dienstjahr 1 Monat; im 2.-9. Dj. 2 Monate; ab 10. Dj. 3 Monate
- Kündigungstermin im Normalfall: Ende Monat
- wirksam wird eine Kündigung erst, wenn der Empfänger davon Kenntnis genommen hat
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Spezialfall: Missbräuchliche Kündigung
- keine Kündigung aufgrund persönlicher Eigenschaften, Schwangerschaft, Militärdienst etc.
- Der gekündigte Mitarbeiter muss schriftliche Einsprache erheben beim Arbeitgeber
- Für den Arbeitnehmer ist eine missbräuchliche Kündigung schwierig zu beweisen.
- vor Arbeitsgericht kann Arbeitnehmer Recht bekommen, dann Anspruch auf bis zu 6 Monatsgehälter. DieKündigung wird deswegen aber nicht aufgehoben
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Massenentlassungen
- Kündigungen im «grossen Stil»Unternehmen mit 20-100 Mitarbeitern: 10 Entlassungen gelten als Massenentlassunggrössere Unternehmen: 30 Entlassungen oder 10 % des Personalbestandes gelten als Massenentlassung
- frühzeitige Information durch Arbeitgeber, sonst missbräuchlich
- Sozialplan zur Abfederung der Folgen der Kündigungen
- Grund: Schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens
- Verfahren im OR geregelt (Art. 335d ff. OR)
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Kündigungsschutz
- Sperrfristen (Unzeiten) bei Krankheit und Unfall (abgestuft), Schwangerschaft, nach Geburt, vor/nachMilitärdienst
- Eine Kündigung ist während der Sperrzeiten nichtig
- Sperrzeiten unterbrechen die Kündigungsfrist, nach Ablauf der Sperrfrist läuft diese dann aber weiter
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Fristlose Entlassung
- aus schwerwiegenden Gründen möglich: Diebstahl, Betrügerei, Arbeitsverweigerung, Schwarzarbeit,Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Tätlichkeiten, persönliche Beleidigungen
- eine Einhaltung von Kündigungsfristen ist nicht nötig
- eine weitere Lohnverpflichtung ist nicht nötig
- unverzüglicher schriftlicher Rekurs möglich
- bei ungerechtfertigter Kündigung läuft die Lohnzahlungspflicht wie bei ordentlicher Kündigung
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Ansprüche nach der Kündigung
- Lohn
- nicht bezogene Ferien
- wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis oder zumindest Arbeitsbestätigung
- Anspruch auf die Pensionskassenbeiträge auf ein Freizügigkeitskonto
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