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  1. Was ist ein Arbeitsvertrag?
    • Inhalt eines Arbeitsvertrages ist die Leistung von Arbeit gegen Lohn
    • Arbeitnehmer untersteht dem Weisungsrecht (Unterordnungsverhältnis) des Arbeitgebers
    • (z.b Einzelarbeitsvertrag)
  2. Was ist ein Werkvertrag?
    • Herstellung eines Werkes
    • Veränderungen an Werken
    • Erfolg wird geschuldet
    • spezielle Sache (nicht serienmässig produziert)
  3. Was ist ein Auftrag?
    • Besorgung von Geschäften
    • besteht KEIN Unterordnungsverhältnis
    • Tätigwerden geschuldet
    • Arztverträge unterliegen immer dem Auftragsrecht
  4. Was ist ein Einzelarbeitsvertrag (EAV)?
    • Wenn eine Unternehmung mit einer Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag abschliesst = EAV
    • gehört zum Privatrecht
  5. Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?
    • Vertrag zwischen Arbeitgebern oder - verbänden und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften, Angestelltenverbände)
    • setz Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der individuellen EAV fest
    • generelle Regelungen (Löhne,Arbeitszeit,Überstunden,Ferien,Weiterbildung, Mitwirkung der AN)
  6. Was ist eine allgemeinverbindlicher GAV?
    gültig für alle Arbeitgeber und -nehmer (bestimmte Branche)
  7. Was bewirkt ein GAV?
    • schwächere und unerfahrene Arbeitnehmer werden geschützt
    • EVA darf nur besser sein als GAV
  8. Was enthält das Arbeitsgesetz (ArG)?
    • enthält zwingende Mindestbestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmer
    • Vorschriften zur Unfallverhütung,Gesundheitsvorsorge, Regelung von Arbeits- und Ruhezeiten sowie Sondervorschriften für jugendliche und weibliche Angestellte
    • Erlass aus dem öffentlichen Recht
  9. Was ist ein Betriebsregelement / Betriebsordung?
    enthält wichtige Bestimmungen die für die gesamte Unternehmung gelten sollen
  10. Was ist ein Normalarbeitsvertrag?
    • gesetzesähnlicher Erlass
    • Mindeststandards -> Arbeitszeiten, Ferienregelung, Sozialleistungen
    • die nicht (gewerkschaftlich) organisiert sind
  11. Darf man alles Fragen am Vorstellungsgespräch?
    • nein, muss ein berechtigtes Interessen darlegen können
    • Schwangerschaft muss man nicht angeben ausser es verunmöglicht eine Berufsausübung
    • Treu und Glauben
  12. Formfreiheit bei Vertragsabschluss?
    • keine bestimmte Form
    • mündlich ist auch gültig
    • Schriftlich bei Lehrvertrag und Kurzaufenthaltern
  13. absolut zwingende Vorschriften
    gelten zwingend, dürfen durch die Parteien absolut nicht geändert werden
  14. relativ zwingende Regelungen
    dürfen durch die Parteien - allerding nur zugunsten des Arbeitnehmers- abgeändert werden
  15. Was gehört in den Vertrag?
    • Stellenantritt
    • Tätigkeiten
    • Arbeitszeit / Ferienanspruch
    • Monatslohn / Teuerungsausgleich
    • Lohnfortzahlung
    • Pensionskasse
    • Vertragsdauer
  16. Pflichten der Arbeitnehmer
    • Arbeitnehmer muss Leistungen gemäss Arbeitsvertrag persönlich erbringen
    • längerfristige örtliche und aufgabenbereichliche Änderungen muss sich der Arbeitnehmer nicht gefallenlassen
    • Arbeitnehmer ist grundsätzlich selber für gemachten Schaden verantwortlich
    • Fahrlässigkeitsstufen: Arbeitnehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit
  17. Pflicht zur Überstundenarbeit
    • Arbeitnehmer müssen Überstunden leisten, sofern es ihnen zugemutet werden kann und ein betrieblichesBedürfnis danach besteht (Ferienabsenzen, Jahresabschluss)
    • Entschädigung durch Freizeit oder Entlöhnung (+25 % Lohn)
    • Überstunden sind unzumutbar, wenn…… die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers überstrapaziert wird… gesundheitliche Schäden auftreten… Arbeitnehmer Familienpflichten nicht mehr erfüllen können… sie zur Regel werden
  18. Überstunden
    Überstunden: Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
  19. Überzeit
    Überzeit: Höchstarbeitszeit (z.B. 45h / Woche) wird überschritten
  20. Pflichten des Arbeitsgebers
    • Lohnzahlungspflicht – Hauptpflicht des Arbeitgebers
    • Ohne anderweitige Vereinbarung wird der Lohn Ende jeden Monats bezahlt
    • Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung
    • Diverse Sozialabzüge (AHV, IV, EO, ALV…) müssen auf der Abrechnung ersichtlich sein
    • Teuerungsausgleich (falls vertraglich vereinbart): wird bei Gesamtarbeitsverträgen jeweils neu verhandelt
    • Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, z.B. bei hohem Arbeitseinsatz und gutem Geschäftsgang(falls vertraglich vereinbart)
    • 13. Monatslohn ist ein Lohnbestandteil, wird unabhängig vom Geschäftsgang geschuldet (falls vertraglichvereinbart)
    • Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (Gleichstellungsgesetz für Mann und Frau)
  21. LohnFORTzahlungspflicht (ohne Arbeitsleistung)
    • Lohndeckung bei: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär- und Zivildienst
    • Der Lohn wird je nach Anzahl der bereits absolvierten Dienstjahre für 3-26 Wochen weiter ausbezahlt
    • Voraussetzung: Arbeitsverhältnis dauert mehr als 3 Monate; kein eigenes Verschulden (Krankheit, Unfall)
    • bei Unfall: Unfallversicherung zahlt max. 80% des Verdienstes vor Unfall, je nach Grad derArbeitsunfähigkeit (gemäss UVG = Unfallversicherungsgesetz)
    • bei Schwangerschaft: Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber denLohn im gleichen Umfang zu entrichten.
    • Schutzbestimmungen in der Schwangerschaft: keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten
    • 8 Wochen Beschäftigungsverbot nach der Niederkunft
    • 14-wöchiger Mutterschaftsurlaub: EO wird ausbezahlt, 80% des aktuellen Erwerbseinkommens.Anspruch: alle Mütter, auch selbständig Erwerbende und Arbeitslose
    • bei Militär- und Zivildienst: EO wird ausbezahlt, 80% des aktuellen Erwerbseinkommens
  22. Nichtselbstverschuldung und Selbstverschuldung
    • Nichtselbstverschuldung: normale sportliche Tätigkeit
    • Selbstverschuldung: z.B. Verletzung nach einer selbst provozierten Schlägerei
  23. Ferienansprüche
    • Mindestanspruch: 4 Wochen / Jahr
    • Bis zum 20. Lebensjahr 5 Wochen / Jahr
    • mind. 2 Wochen zusammenhängend
    • Krankheitstage dürfen abgezogen werden (Stichwort: Ferienunfähigkeit)
    • Zeitpunkt kann durch Arbeitgeber bestimmt werden, auf die Interessen des Arbeitnehmers kann Rücksichtgenommen werden
    • Jugendurlaub bis zum 30. Altersjahr: 1 Woche unbezahlt für Kurse der Jugendarbeit
    • Weitere Freitage: Erledigung pers. Angelegenheiten (z.B. Heirat, Geburt), anerkannte Feiertage(kantonsabhängig)
    • Gilt für Voll- und Teilzeitangestellte
    • Kürzung der Ferien: wenn Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden mehr als 1 Monat fehlte1/12 des Ferienanspruchs pro gefehlter Monat
  24. Normalfall: ordentliche Kündigung
    • Dauerschuldverhältnis ohne Begründung kündbar (mündlich genügt)
    • keine Formvorschriften für die Kündigung (aus Beweisgründen aber besser eingeschrieben)
    • Kündigungsfristen: in der Probezeit 7 Tage;bei Festanstellung im 1. Dienstjahr 1 Monat; im 2.-9. Dj. 2 Monate; ab 10. Dj. 3 Monate
    • Kündigungstermin im Normalfall: Ende Monat
    • wirksam wird eine Kündigung erst, wenn der Empfänger davon Kenntnis genommen hat
  25. Spezialfall: Missbräuchliche Kündigung
    • keine Kündigung aufgrund persönlicher Eigenschaften, Schwangerschaft, Militärdienst etc.
    • Der gekündigte Mitarbeiter muss schriftliche Einsprache erheben beim Arbeitgeber
    • Für den Arbeitnehmer ist eine missbräuchliche Kündigung schwierig zu beweisen.
    • vor Arbeitsgericht kann Arbeitnehmer Recht bekommen, dann Anspruch auf bis zu 6 Monatsgehälter. DieKündigung wird deswegen aber nicht aufgehoben
  26. Massenentlassungen
    • Kündigungen im «grossen Stil»Unternehmen mit 20-100 Mitarbeitern: 10 Entlassungen gelten als Massenentlassunggrössere Unternehmen: 30 Entlassungen oder 10 % des Personalbestandes gelten als Massenentlassung
    • frühzeitige Information durch Arbeitgeber, sonst missbräuchlich
    • Sozialplan zur Abfederung der Folgen der Kündigungen
    • Grund: Schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens
    • Verfahren im OR geregelt (Art. 335d ff. OR)
  27. Kündigungsschutz
    • Sperrfristen (Unzeiten) bei Krankheit und Unfall (abgestuft), Schwangerschaft, nach Geburt, vor/nachMilitärdienst
    • Eine Kündigung ist während der Sperrzeiten nichtig
    • Sperrzeiten unterbrechen die Kündigungsfrist, nach Ablauf der Sperrfrist läuft diese dann aber weiter
  28. Fristlose Entlassung
    • aus schwerwiegenden Gründen möglich: Diebstahl, Betrügerei, Arbeitsverweigerung, Schwarzarbeit,Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Tätlichkeiten, persönliche Beleidigungen
    • eine Einhaltung von Kündigungsfristen ist nicht nötig
    • eine weitere Lohnverpflichtung ist nicht nötig
    • unverzüglicher schriftlicher Rekurs möglich
    • bei ungerechtfertigter Kündigung läuft die Lohnzahlungspflicht wie bei ordentlicher Kündigung
  29. Ansprüche nach der Kündigung
    • Lohn
    • nicht bezogene Ferien
    • wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis oder zumindest Arbeitsbestätigung
    • Anspruch auf die Pensionskassenbeiträge auf ein Freizügigkeitskonto
Author
Anonymous
ID
145512
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Description
VBR Arbeitsvertrag Kapitel 2
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