Markom BWL: Rechtsformen

  1. Ab wann ist der Handelsregistereintrag obligatorisch?
    ab 100'000 CHF Jahresumsatz
  2. Bei welchen Rechtsformen ist der Handelsregistereintrag obligatorisch, bzw. nicht?
    • obligatorisch: Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, AG, GmbH und Genossenschaft
    • freiwillig bis Jahresumsatz 100'000: Einzelunternehmen
    • darf nicht eingetragen werden: einfache Gesellschaft
  3. Welche Rechtsformen haben Buchführungspflicht?
    • alle die im Handelsregister eingetragen sind, also:
    • Ja: Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, AG, GmbH und Genossenschaft
    • Ja, wenn der Jahresumsatz mind. 100'000: Einzelunternehmen
    • Nein: einfache Gesellschaft
  4. Mitglieder eines Einzelunternehmens
    1 natürliche Person
  5. Mitglieder einer einfachen Gesellschaft
    2 oder mehrere natürliche Personen, Rechtsgemeinschaften oder juristische Personen
  6. Mitglieder Kollektivgesellschaft
    2 oder mehrere nur natürliche Personen
  7. Mitglieder Kommanditgesellschaft
    • mind. 1 Komplementär: unbeschränkt haftend, natürliche Person
    • mind. 1 Kommanditär: nur mit Kommanditsumme haftend, natürliche Person, Handelsgesellschaft oder juristische Person
  8. Handelsgesellschfaten
    Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
  9. Mitglieder AG sowie auch GmbH
    1 oder mehrere natürliche oder juristische Personen, oder Handelsgesellschaften
  10. Mitglieder Genossenschaft
    • Für die Gründung mind. 7 natürliche Personen oder Handelsgesellschaften
    • nachher weniger Mitglieder geduldet, solange keine Einsprache erhoben wird
  11. Grundkapital Einzelunternehmen
    fakultativ, gmäss Einlage des Inhabers
  12. Grundkapital Einfache Gesellschaft und Kollektivgesellschaft
    • fakultativ
    • sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder Gesellschafter einen gleichen Beitrag zu leisten. Sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit
  13. Grundkapital Kommanditgesellschaft
    • gleich wie bei Einfacher Gesellschaft und Kollektivgesellschaft, fakultativ
    • Zusätzlich: Kommanditsumme muss im Handelsregister eingetragen werden!
  14. Grundkapital AG
    • mind. 100'000 CHF (Als Vermögen nachweisbar, muss nicht cash sein)
    • Mindesteinzahlung 50'000 CHF
    • Inhaberaktien voll, Namenaktien zu mind. 20%
  15. Grundkapital GmbH
    mind. 20'000
  16. Grundkapital Genossenschaft
    fakultativ, nur wenn in den Statuten vorgesehen
  17. Gründung Einzelunternehmen
    keine spezielle Erfordernisse
  18. Gründung Einfache Gesellschaft
    • durch formlosen Gesellschaftsvertrag
    • schriftlichkeit empfehlenswert
  19. Gründung Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft
    • durch formlosen Gesellschaftsvertragschriftlichkeit empfehlenswert
    • HR-Eintrag
  20. Gründung AG
    • Festsetzen Statuten
    • Wahl der Organe
    • Einzahlung des Aktienkapitals (öffentliche Beurkundung dieser Tatsachen)
    • HR-Eintrag
  21. Organe der AG
    • Verwaltungsrat
    • Generalversammlung (=höchstes Entscheidungsorgan)
    • Revisionsgesellschaft (extern!)
  22. Gründung GmbH
    • Festsetzen und Genehmigen der Statuten
    • Wahl der Organe
    • Einzahlung des Grundkapitals (öffentliche Beurkundung dieser Tatsachen)
    • HR-Eintrag
  23. Gründung Genossenschaft
    • Festsetzen und Genehmigen der Statuten
    • Wahl der Organe (keine öffentliche Beurkundung, Schriftlichkeit genügt)
    • HR-Eintrag
  24. Firmenbildung Einzelunternehmen
    • Familiennahme mit oder ohne Vornamen
    • Zusätze möglich, sofern sie nicht auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten
  25. Firmenbildung Einfache Gesellschaft
    kann keine Firma haben
  26. Firmenbildung Kollektivgesellschaft
    Familienname aller Gesellschafter oder mind. eines Gesellschafters mit Zusatz, der auf Gesellschaftsverhältnis hinweist: z.B. "& Co." oder "& Cie." oder Gebrüder
  27. Firmenbildung Kommanditgesellschaft
    • Wie Kollektivgesellschaft, aber nur bezüglich der Komplementäre
    • Die Kommanditäre dürfen in der Firma nicht genannt sein, sonst haften sie unbeschränkt
  28. Firmenbildung AG, GmbH und Genossenschaft
    • Fantasie-, Sachbezeichnung oder Name.
    • Der Zusatz AG bzw. GmbH, Genossenschaft ist obligatorisch
  29. Geschäftsführung und Vertretung Einzelunternehmen
    Inhaber, sofern keine Übertragung an Dritte vereinbart
  30. Geschäftsführung und Vertretung Einfache Gesellschaft
    Jeder Gesellschafter einzeln, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht
  31. Geschäftsführung und Vertretung Kollektivgesellschaft
    Jeder Gesellschafter einzeln, sofern der Vertrag und das HR nichts anderes vorsehen
  32. Geschäftsführung und Vertretung Kommanditärgesellschaft
    • Jeder Komplementär einzeln, sofern Vertrag und HR nichts anderes vorsehen
    • Der Kommanditär ist nur aufgrund einer speziellen Vollmacht dazu befugt
  33. Geschäftsführung und Vertretung AG
    • Verwaltungsrat, sofern nicht die Übertragung an einzelne oder Dritte vorgesehen ist
    • Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt bleiben
  34. Geschäftsführung und Vertretung GmbH
    Alle Gesellschafter gemeinsam, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen
  35. Geschäftsführung und Vertretung Genossenschaft
    Verwaltung (bestehend aus 3 Mitgliedern), sofern nicht die Übertragung an Dritte vorgesehen ist
  36. Haftung für Gesellschaftsschulden Einzelunternehmen
    Inhaber unbeschränkt mit ganzem Geschäfts- und Privatvermögen
  37. Haftung für Gesellschaftsschulden Einfache Gesellschaft
    jeder Gesellschafter primär persönlich, unbeschränkt und solidarisch (kein Gesellschaftsvermögen)
  38. Haftung für Gesellschaftsschulden Kollektivgesellschaft
    • primär Gesellschaftsvermögen
    • subsidiär jeder Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch
  39. Haftung für Gesellschaftsschulden Kommanditgesellschaft
    • primär Gesellschaftsvermögen
    • subsidiär die Gesellschafter und zwar der Komplementär persönlich, unbeschränkt und solidarisch; der Komanditär bis zur Höhe der eingetragenen Kommanditsumme
  40. Haftung für Gesellschaftsschulden AG
    Nur Gesellschaftsvermögen
  41. Haftung für Gesellschaftsschulden GmbH
    • Nur Gesellschaftsvermögen
    • Beschränkte Nachschusspflicht der Gesellschafter, sofern statutarisch vorgesehen
  42. Haftung für Gesellschaftsschulden Genossenschaft
    • laut Gesetz nur Gesellschaftsvermögen
    • Statuten können jedoch vorsehen:
    • - subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter, unbeschränkt oder beschränkt
    • - und/ oder Nachschusspflicht unbeschränkt oder beschränkt
  43. Besteuerung Einzelunternehmen
    Inhaber für gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäfltichem und privatem Bereich
  44. Besteuerung Einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    Jeder Gesellschafter für seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie sein privates Einkommen und Vermögen
  45. Besteuerung AG, GmbH und Genossenschaft
    • Gesellschaft für Unternehmensgewinn und -kapital
    • Aktionär für Aktien als Vermögen, Dividenden als Einkomen
    • Gesellschafter für Anteile als Vermögen, Gewinnverteilungen als Einkommen (GmbH und Genossenschaft)
Author
marilen
ID
125216
Card Set
Markom BWL: Rechtsformen
Description
Blatt Rechtsformen
Updated