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Ab wann ist der Handelsregistereintrag obligatorisch?
ab 100'000 CHF Jahresumsatz
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Bei welchen Rechtsformen ist der Handelsregistereintrag obligatorisch, bzw. nicht?
- obligatorisch: Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, AG, GmbH und Genossenschaft
- freiwillig bis Jahresumsatz 100'000: Einzelunternehmen
- darf nicht eingetragen werden: einfache Gesellschaft
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Welche Rechtsformen haben Buchführungspflicht?
- alle die im Handelsregister eingetragen sind, also:
- Ja: Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, AG, GmbH und Genossenschaft
- Ja, wenn der Jahresumsatz mind. 100'000: Einzelunternehmen
- Nein: einfache Gesellschaft
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Mitglieder eines Einzelunternehmens
1 natürliche Person
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Mitglieder einer einfachen Gesellschaft
2 oder mehrere natürliche Personen, Rechtsgemeinschaften oder juristische Personen
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Mitglieder Kollektivgesellschaft
2 oder mehrere nur natürliche Personen
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Mitglieder Kommanditgesellschaft
- mind. 1 Komplementär: unbeschränkt haftend, natürliche Person
- mind. 1 Kommanditär: nur mit Kommanditsumme haftend, natürliche Person, Handelsgesellschaft oder juristische Person
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Handelsgesellschfaten
Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
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Mitglieder AG sowie auch GmbH
1 oder mehrere natürliche oder juristische Personen, oder Handelsgesellschaften
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Mitglieder Genossenschaft
- Für die Gründung mind. 7 natürliche Personen oder Handelsgesellschaften
- nachher weniger Mitglieder geduldet, solange keine Einsprache erhoben wird
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Grundkapital Einzelunternehmen
fakultativ, gmäss Einlage des Inhabers
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Grundkapital Einfache Gesellschaft und Kollektivgesellschaft
- fakultativ
- sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder Gesellschafter einen gleichen Beitrag zu leisten. Sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit
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Grundkapital Kommanditgesellschaft
- gleich wie bei Einfacher Gesellschaft und Kollektivgesellschaft, fakultativ
- Zusätzlich: Kommanditsumme muss im Handelsregister eingetragen werden!
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Grundkapital AG
- mind. 100'000 CHF (Als Vermögen nachweisbar, muss nicht cash sein)
- Mindesteinzahlung 50'000 CHF
- Inhaberaktien voll, Namenaktien zu mind. 20%
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Grundkapital GmbH
mind. 20'000
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Grundkapital Genossenschaft
fakultativ, nur wenn in den Statuten vorgesehen
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Gründung Einzelunternehmen
keine spezielle Erfordernisse
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Gründung Einfache Gesellschaft
- durch formlosen Gesellschaftsvertrag
- schriftlichkeit empfehlenswert
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Gründung Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft
- durch formlosen Gesellschaftsvertragschriftlichkeit empfehlenswert
- HR-Eintrag
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Gründung AG
- Festsetzen Statuten
- Wahl der Organe
- Einzahlung des Aktienkapitals (öffentliche Beurkundung dieser Tatsachen)
- HR-Eintrag
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Organe der AG
- Verwaltungsrat
- Generalversammlung (=höchstes Entscheidungsorgan)
- Revisionsgesellschaft (extern!)
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Gründung GmbH
- Festsetzen und Genehmigen der Statuten
- Wahl der Organe
- Einzahlung des Grundkapitals (öffentliche Beurkundung dieser Tatsachen)
- HR-Eintrag
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Gründung Genossenschaft
- Festsetzen und Genehmigen der Statuten
- Wahl der Organe (keine öffentliche Beurkundung, Schriftlichkeit genügt)
- HR-Eintrag
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Firmenbildung Einzelunternehmen
- Familiennahme mit oder ohne Vornamen
- Zusätze möglich, sofern sie nicht auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten
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Firmenbildung Einfache Gesellschaft
kann keine Firma haben
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Firmenbildung Kollektivgesellschaft
Familienname aller Gesellschafter oder mind. eines Gesellschafters mit Zusatz, der auf Gesellschaftsverhältnis hinweist: z.B. "& Co." oder "& Cie." oder Gebrüder
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Firmenbildung Kommanditgesellschaft
- Wie Kollektivgesellschaft, aber nur bezüglich der Komplementäre
- Die Kommanditäre dürfen in der Firma nicht genannt sein, sonst haften sie unbeschränkt
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Firmenbildung AG, GmbH und Genossenschaft
- Fantasie-, Sachbezeichnung oder Name.
- Der Zusatz AG bzw. GmbH, Genossenschaft ist obligatorisch
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Geschäftsführung und Vertretung Einzelunternehmen
Inhaber, sofern keine Übertragung an Dritte vereinbart
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Geschäftsführung und Vertretung Einfache Gesellschaft
Jeder Gesellschafter einzeln, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht
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Geschäftsführung und Vertretung Kollektivgesellschaft
Jeder Gesellschafter einzeln, sofern der Vertrag und das HR nichts anderes vorsehen
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Geschäftsführung und Vertretung Kommanditärgesellschaft
- Jeder Komplementär einzeln, sofern Vertrag und HR nichts anderes vorsehen
- Der Kommanditär ist nur aufgrund einer speziellen Vollmacht dazu befugt
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Geschäftsführung und Vertretung AG
- Verwaltungsrat, sofern nicht die Übertragung an einzelne oder Dritte vorgesehen ist
- Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt bleiben
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Geschäftsführung und Vertretung GmbH
Alle Gesellschafter gemeinsam, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen
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Geschäftsführung und Vertretung Genossenschaft
Verwaltung (bestehend aus 3 Mitgliedern), sofern nicht die Übertragung an Dritte vorgesehen ist
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Haftung für Gesellschaftsschulden Einzelunternehmen
Inhaber unbeschränkt mit ganzem Geschäfts- und Privatvermögen
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Haftung für Gesellschaftsschulden Einfache Gesellschaft
jeder Gesellschafter primär persönlich, unbeschränkt und solidarisch (kein Gesellschaftsvermögen)
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Haftung für Gesellschaftsschulden Kollektivgesellschaft
- primär Gesellschaftsvermögen
- subsidiär jeder Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch
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Haftung für Gesellschaftsschulden Kommanditgesellschaft
- primär Gesellschaftsvermögen
- subsidiär die Gesellschafter und zwar der Komplementär persönlich, unbeschränkt und solidarisch; der Komanditär bis zur Höhe der eingetragenen Kommanditsumme
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Haftung für Gesellschaftsschulden AG
Nur Gesellschaftsvermögen
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Haftung für Gesellschaftsschulden GmbH
- Nur Gesellschaftsvermögen
- Beschränkte Nachschusspflicht der Gesellschafter, sofern statutarisch vorgesehen
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Haftung für Gesellschaftsschulden Genossenschaft
- laut Gesetz nur Gesellschaftsvermögen
- Statuten können jedoch vorsehen:
- - subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter, unbeschränkt oder beschränkt
- - und/ oder Nachschusspflicht unbeschränkt oder beschränkt
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Besteuerung Einzelunternehmen
Inhaber für gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäfltichem und privatem Bereich
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Besteuerung Einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Jeder Gesellschafter für seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie sein privates Einkommen und Vermögen
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Besteuerung AG, GmbH und Genossenschaft
- Gesellschaft für Unternehmensgewinn und -kapital
- Aktionär für Aktien als Vermögen, Dividenden als Einkomen
- Gesellschafter für Anteile als Vermögen, Gewinnverteilungen als Einkommen (GmbH und Genossenschaft)
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