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Funktionen der Dokumente im AH:
- Beweisfunktion
- Wichtigstes Dokument ist die Handelsrechnung
- Einige Dokumente haben Legitimationsfunktion, d. h. durch Vorlage d. Dokuments weisst man sich als Berechtigter (zur Warenübernahme) aus.
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Gekorenes Orderpapier
- Dokumente können mit Zusatz "to order" zu gekorenen Orderpapier gemacht werden:
- Bill of Lading (Loading) = Konnossement (Seefrachtbrief)
- Versicherungspolice
- Lagerschein
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Dispositionsfunktion:
- Alle Versandpapiere
- Versender der Ware kann diese mit dem Original oder einer Kopie des Transportdokuments anhalten, zurückholen, umleiten solange diese noch nicht an den Kunden ausgeliefert wurde.
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Einteilung der Dokumente in:
- Versandpapiere
- Versicherungspapiere
- Handels- und Zollpapiere
- Lagerhaltungsdokumente
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Versandpapiere:
- Bill of Lading, Konnossement (=Seefrachtbrief)
- AWB = Luftfrachtbrief
- CIM = Int. Bahnfrachtbrief
- CMR = Int. LKW-Frachtbrief
- Parketschein
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Versicherungspapiere:
- Einzelpolice
- Generalpolice
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Handels- u. Zollpapiere:
- Handelsrechnung
- Einheitspapier der EU
- Ursprungszeugnis
- Präferenzbescheinigung
- Inspektionszertifikat
- Gesundheitszeugnis...
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Lagerhaltungsdokumente:
- Lagerempfangsschein
- Lagerschein
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Bill of Lading - Konnossement - Seefrachtbrief:
- BL ist mit Zusatz "to order" ein gekorenes Orderpapier
- Ohne Zusatz Namenspapier (Rektatpapier) und kann nur durch Abtretungserklärung an Dritten übertragen werden.
- Blankoindossament: Firmenstempel u. Unterschrift -> Inhaberpapier
- Vollindossament: "von uns an Fa." Stempel u. Unterschrift d. Bank
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BL ausstellen:
- 3 Originale
- diese werden an Versender (Exporteur), Reederei übergeben
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BL Funktionen:
- Wertpapierfunktion
- Beweisfunktion
- Legitimationsfunktion mit Herausgabeanspruch ggü. Reederei
- Mit Übertragung d. Rechte am BL kann Eigentum an Ware übertragen werden
- Sperrfunktion
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Man unterscheidet beim BL:
- Übernahmekonnossement:
- Reederei bescheinigt Übernahme d. Ware zum Transport "Received in apparent good order and condition"
- Ist in der Regel nicht Akkreditivfähig (gem. ERA), Ausnahme: INCOTERM FAS
- Aus dem Übernahmekonnossement kann ein Bodkonnossement werden!
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Bordkonnossement:
- Mit Zusatz "shipped on board", Datum, Unterschrift, Schiffsname oder:
- im Dokument wird bescheinigt: "shipped on board in apparent good order and condition..."
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BL - Das Feld "consignee" kann folgendermaßen ausgefüllt werden:
- 1. Name u. Anschrift d. Empfängers (Käufer) -> BL Namenspapier
- 2. "to order" Name u. Anschrift d. Käufers -> BL gekorenes Orderpapier
- 3. "to order" Name u. Ansschrift d. Bank d. Käufers (diese wird Eigentümerin d. Ware)
- 4. nur "to order" oft bei Dokumenteninkasso
- E gibt beim Inkassoauftrag feste Order wem die 3 BL Orig. gg. Zahlung übergeben werden sollen. Nimmt der Käufer die Dokumente nicht auf, so kann E die Ware an Dritten verkaufen u. muss nur eine neue Order an ausl. Bank geben.
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Kürzel:
- LCL = Less Container Load (L) = belandung und LCL (D) = Entladung
- FCL = Full Container Load
- LCL/LCL = Container mit Stückgut (Sammelladung)
- LCL/FCL = mehr E beladen den C der an K geht
- FCL/FCL = ein Versender und ein Verkaufer
- FCL/LCL = ein Versender mehrere Empfänger
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CIM
- = Internationaler Eisenbahnfrachtbrief
- Aussteller ist Frachtführer
- Orig. begleitet Ware
- Versender erhält Frachtbriefdoppel
- Versender kann mit Dokument Ware anhalten, zurückholen od. umleiten (Dispositionsfunktion/Sperrfunktion) solange noch nicht an Kunden übergeben.
Mit CIM ist das C.O.D.-Verfahren möglich = cash on delivery = Nachnahme
Namenspapier
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CMR
- Internationaler LKW-Frachtbrief
- Aussteller ist E
- Original begleitet die Ware
- Beweis- u. Dispositionsfunktion
- C.O.D-Verfahren möglich
Namenspapier
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AWB
- Luftfrachtbrief = air way bill
- Aussteller ist Frachführer
- 3 Originale
- Unterschied zum BL ist:
- 1 Original begleitet die Ware
- 1 Original erhält der Versender
- 1 Original behält Frachtführer
Namenspapier
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CTBL
- Combined Transport Bill of Lading
- Für multimodalen Transport im Schiffsverkehr
- Bei Übernahme des Containers auf LKW od. Bahn das BL bis zum Empfangsort ausgestellt werden.
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Versicherungspapiere 2 Arten:
- Einzelversicherungspolice: deckt eine einzelne Sendung
- Gneralpolice: Rahmenvertrag mit Versicherungsgesellschaft, deckt alle Transporte eines UN
- Falls notwendig (für Akkreditiv) können Einzelzertifikate ausgestellt werden
- Kann an oder ausgestellt werden -> gekorenes Orderpapier
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Transportversicherungen abschließen:
- Nach dt. Recht
- ADS = Allg. Seetr.Vers.bed. mit 2 Deckungsarten:
- Strandungsfalldeckung
- Deckung aller Risiken
- ADB = Allg. Dt. Binnentr.Vers.bed.
- Deckung alller Risiken
- Nach engl. Recht:
- icc = institute carco clauses mit 3 Deckungsarten
- A = gg. alle Risiken
- B = Srandungsfalldeckung
- C = große Havarie
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Schadensabwicklung:
- Feststellung des Schadens an Verpackung oder Ware
- 1. Benachrichtigung d. Havariekommissars u. Versicherungsgesellschaft
- 2. Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen
- 3. Schadensabrechnung mit Versicherun unter Vorlage de Dokumente:
- Originalpolice
- Gutachten d. Havariekommissars
- Schadensrechnung
- Original Handelsrechnung
- Achtung! Problem der Unter-/Überversicherung
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Handels und Zolldokumente:
- Handelsrechnung = Commerical Invoice
- Pro Forma Rechnung = Pro Forma Invoice
- Legalisierte Handelsrechnung = Legalised C I
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Handelsrechnung
Wichtigstes Beweisdokumet eines KV
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Pro Forma Rechnung:
- Pro Forma Rechnung (Kunde muss R nicht bezahlen, benötigt aber für:
- Wertangaben f. Zoll, Kunde benötigt für Einfuhr eine PFR
- Importlizenz/Genehmigung für Akkreditiveröffnung, dazu PFR vorlegen
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Legalisierte Handelsrechnung:
- Früher (Konsulatsfaktura)
- Konsulat/Botschaft d. Käuferlandes beglaubigt Echtheit der Beglaubigung durch IHK
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Ursrungsnachweise:
- Ausgestellt von IHK für Zollbehörden für:
- - Zuordnung des Zollsatzes
- - Überwachung von Kontingenten
- - Überwachung von Embargos
- Ausgestellt von Zollbehörden für:
- -präf.berechtigte Waren f. Lieferungen mit Assoziierungsabkommen
- UN Stückliste der Prdukte dem Zoll nachweisen um Mindestwertschöfpung aus Ursprungswaren der EU erreicht wird.
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Nichtpräferenzieller u. präferenzieller Urs-prung:
- N=
- von IHK ausgestellt
- bescheinigt, dass letzte be-/verarbeitung in D bzw. in EU statt gefunden hat
- um Embargobestimmungen d. ausl. Zolls zu überwachen
- um Zolltarif fest zu legen
- P=
- Ursprungszeugnis vom Zoll= EUR1
- letzte be-/verarbeitung muss in EU od. Präferenzland mit mind. %-satz an Wertschöpfung aus EU Ursprungswaren (muss mit Prod.kalk. beim Zoll nachgewiesen werden)
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Präferenzabkommen der EU mit Drittländern:
- zur Schaffung einer Zollunion
- mit Freihandelszonen
- mit an Mittelmeer grenzenden Ländern
- eins. Abkommen mit an Mittelmeer grenz. Länder
- eins. Abk. mit Entw.Länder - sind zollfrei
- mit Südafrika, Mexico, Chiele, Südkorea (1.1.11)
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Lagerpapiere:
- Lagerempfangsschein = einfach Quittung
- Lagerschein (auch an Order ausgestellt mögl.)
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Dokumenteninkasso:
- Kasse gg. Dokumente (d/p)
- Dokumente gg. Akzept (d/a)
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Kasse gg. Dokumente (d/p)
- Grundlage ERI der ICC
- Beginn: nach Abschluss des KV mit Verladung d. Ware durch Exporeur.
- Nach Übergabe an Reederei erhält E alle original BL und reicht diese mit HR und Urspr.Z bei Hausbank mit einem Inkassoauftrag ein.
- Hausbank schickt Inkassoauftrag an Hausbank d. I die dann Kunden um Aufnahme der Dokumente gg. Zahlung bittet. Kunde kann D vor Zahlung einsehen aber nicht Qual. d. Ware prüfen.
- E trägt Annahmerisiko - K das Qualitätsrisiko
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Tratte:
Bezeichnet einen auf eine bestimmte Person gezogenen, jedoch von dieser noch nicht angenommenen Wechsel und stellt dessen gebräuchlichste Form dar
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Dokumente gg. Akzept (d/a)
E reicht mit Dokumenten eine auf Käufer gez. Tratte ein und D werden nur gg. das Akzept d. Käufers auf diesem Wchsel übergeben. E erhält nur akzeptierten Wechsel den er bei Fälligkeit im Ausland vorlegen muss.
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Dokumenten Akkreditiv
Wesen und Zweck d. Akkreditivs = Letter of Credit (d/p credit) L/C
- Zweck: Zahlungssicherung
- Sicherste Zahlungsabwicklung
- Abstraktes Zahlungsversprechen d. Bank d. K
- Bei Vorliegen an E Geldbetrag überweisen
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4 abstrakte Instrumente im Handelsrecht:
- Wechsel
- Grundschult
- Bankgarantie
- Akkreditiv
- Einreden aus dem Grundgeschäft sind nicht möglich!
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LC Formen:
- Unwiederruflich und befristet
- Verfallsort bestimmt wo LC zahlbar ist
- Unbestätigt: Bank d. K haftet für LC-Betrag
- Bestätigtes Akkreditiv: Bank des E kann LC auftragsgemäß bestätigen, Bank haftet nun auch für LC-Betrag, dieses LC deckt beim E alle pol. Risiken.
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Ablauf einer LC-Abwicklung:
- Akkreditiv beginnt nach Abschluss des KV mit A-Eröffnungsauftrag d. K bei Bank.
- Bonitätsprüfung und Kreditleihvertrag -> Eröffnung eines A-Sonderkontos das Kreditramen des K belastet.
- Ausl. Bank (issuing bank) eröffnet per SWIFT das LC zugunsten des E bei Korrespondenzbank im Land des E (Akkreditivstelle=advising bank)
- Bank ben. E dass ein LC zu seinen Gunsten vor liegt und übermittelt Kopie des LC, evtl. mit Bestätigung des A
- Jetzt haften 2 Banken für LC-Betrag.
- E prüft Übereinstimmung der LC-Bedingungen mit KV
- Produktion oder Kommissionierung und Orga kann beginnen.
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Akkreditivformen
- Unwiederruflich (Änderung nur auf Antrag des Begünstigten)
- Sichtakkreditiv = LC nach Vorlage der Dokumente zahlbar "Payable at sight against following documents" kann in D oder Ausl. zahlbar gestellt sein, ergibt sich aus dem expiry place = Verfallsort des LC
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Akkreditiv Arten:
- unbestätigt: Bank des Auftraggebers haftet abstrakt für Zahlung
- bestätigt: beide Banken haften
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Sonderformen des Akkreditivs:
- Nachsichtakkreditive
- Übertragbare Akkreditive
- Revolvierende Akkreditive
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Nachsichtakkreditive:
- E räumt I ein Zalungsziel ein.
- deffered payment LC = A mit hinausgeschobener Zahlung "available x days after date of bill of lading", "available x days after presentation of documents at your counter" (am Bankschalter der Akkreditivstelle)
- Remboursakkreditiv = LC mit Wechselzahlung und Wechsel akzeptiert wird. "available against x days draft drawn on us.." (also ein Wechsel gezogen auf ausl. Akkreditivbank)
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Übertragbare Akkreditive:
- Sonderform für indirekte Exportgeschäfte
- Vom Auftraggeber als übertragbares LC eröffnet werden
- kann einmal von Begünstigten an Dritten übertragen werden. Beim Übertragungsauftrag tritt an Stelle des Auftraggebers d. E-Händler. Höchstbetrag kann um Marge d. E-Händlers reduziert werden.
- A-Verfallsdatum kann herbgesetzt werden damit ausreichen Zeit ist Dokumente zu Tauschen.
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Revolvierendes Akkreditiv
Ideal für Geschäfte die regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen der gl. Waren oder für Großverträge mit gleichmäßigen Teillieferungen.
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ERA
- = Einheitliche Richtlinien für Dokumenten-Akkreditive (Uniform Customs and Practice for Documentary Credits)
- Von ICC Paris erstellt
- Opting Klausel (müssen ausdrücklich genannt werden)
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Garantien im Aussenhandel - Wesen der Garantie:
- Bankgarantien sind immer selbstschuldnerisch (Gläubiger kann entweder Schuldner oder direkt Bank in Anspruch nehmen)
- Abstrakte Willenserklärungen
- gesetzl. nicht geregelt
- Begünstigter kann Zahlung verlangen wenn Bedingungen der Garantie eingetreten sind
- Bank muss auf erste Anforderung zahlen
- Bank wird durch Garantie immer zur Geldleistung verpflichtet u. vereinabert immer Zahlungsobergrenzen.
- US-Banken dürfen keine Garantien Eröffnen, hier wurde "Standby Letter of Credit" entwickelt.
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Devisenhandel - Währungssysteme:
- Flexible Wechselkurse: Angebot u. Nachfrage am Devisenmarkt
- Feste Wechselkurse mit Bandbreiten: Europäisches Währungssystem = EWS II, Wechselkursmechanismus =WKM II, jed. Mitglied der EU muss € einführen.
- Wird eine Währung an den € gekoppelt, darf diese einer Bandbreite von +/- 15 % um Mittelkurs schwanken.
- Feste Wchselkurse = gebundene Währungen, hier wird Währung an Leitwährung gebunden.
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Wechselkursrisiken:
= Austauschrelationen zwischen eig. Währung und Vertragswährung verändert sich so das für dt. V/K verlust entsteht.
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Absicherungsmöglichkeiten von Wechselkursrisitekn:
- Devisentermingeschäft (kauf Devisenbetrag zu bestimmten Termin von Bank)
- Devisenoptionsgeschäft (UN von Bank Recht, einen bestimmten Devisenbetrag zu festem Kurs zu kaufen/verkaufen)
- Abschluss in €
- Absicherung über Euler Hermes (bei länger als 2 Jh.)
- Swapgeschäft (Verl. od. Verk. eines Devisentermingeschäftes mit Kassageschäft
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Devisenkurs:
- € wird als Mengennotierung veröffenlicht, d. h. alle ausl. Währungskurse beziehen sich auf €
- Tagesnotierung erfolgt zum Geldkurs (Ankaufskurs der Bank für €, Verkaufskurs d. ausl. Währung = Kurs f. Importeur)
- Briefkurs (Verkaufskurs d. Bank für €)
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Finanzierung d. Aussenhandels - Kurzfristige Aussenhandelsfinanzierungen - Mäglichkeiten:
- Wechseldiskontkredit
- Lombardkredit
- Rembourskredit
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Wechselkredit:
- E zieht Wechsel auf ausl. Käufer und lässt Einlädung d. Wechsels durch Bank d. Käufers garantieren (=Wechsel mit Banklaval) Wechselforderung wir an Hausbank verkauft = Diskontierung.
- Regressloser Verkauf d. Wechselforderung ist nach dt. Recht nicht möglich, Aussteller eines Wechsels haftet für die Einlösung dieser Urkunde.
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Lombardkredit:
Bank erhält Verpfändung von marktgängigen bew. Sachen. Grundlage kann das BL als gekorenes Orderpapier oder Order-Lagerschein sein.
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Rembourskredit:
- Kombi aus:
- Akzeptkredit = Kreditverleihvertrag zw. I u. Bank
- Akkreditiv = Kreditleihvertrag zw. I u. Bank
- Diskontkredit = Kreditvertrag zw. E u. seiner (disk.) Bank
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Zessionskredit und Factoring:
- Z: Auf Basis eines Abtretungsvertrages von Kundenforderungen. Beleihungsgrenze richtet sich nach der Bonität der Kundenforderungen. Klassische Absicherung von Kontokorrentkrediten.
- F: Verkauf v. Kundenforderungen, pauschal, gegen eine Factoringgebühr (3-5%) u. Zinszahlung f. Laufzeit d. durchschn. Zahlungsziels.
- Echtes F: regressloer Ankauf v. Kundenforder.
- Unechtes F: Ankauf mit Rückgriffsmögl. auf Forderungsverkäufer bei Ausfall der Forderung.
- Nur wirtschaftlich wenn Factoringnehmer auch DL d. F. in Anspruch nimmt (Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen)
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Mittel- und langfristige Finanzierung des Aussenhandels
Kredite der AKA oder KfW
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Forfaltierung:
- Regressloser Verkauf von mittel- bis langfr. Einzelforderung i. AH.
- Basis sind Wechselurkunden, da diese abstrakt und Einreden aus Handelsgeschäft keine jur. Wirkung haben.
- Da dt. UN für solche Wechsel als Aussteller haften würden, werden von dt. E vom ausl. Solawechsel (hier ist Aussteller u. Bezogener identisch) gefordert. Einlösung garantiert Bank.
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Solawechsel:
Promissory Note, Billet a Ordre, Pagare Form des Wechsels, auch als Eigenwechsel oder eigener Wechsel bezeichnet, dessen Aussteller sich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet. Solawechsel müssen den wechselrechtlichen Erfordernissen des Ausstel-lungs- oder Zahlungsorts entsprechen.
Wechsel, der nicht auf eine dritte Person gezogen worden ist, sondern nur ein abstraktes Schuldversprechen des Ausstellers ist. Der Text lautet dann „Gegen diesen Wechsel zahle/n ich/wir“. Solawechsel werden häufig in Zusammenhang mit der Forfaitierung verwendet. Englische Bezeichnung: Promissory note.
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Ablauf einer Forfaltierung:
- Einholung einer Forfaltierungszusage für best. Vertragssumme für ein Land
- Vertragsabschluss erfolgt in einem Investitionsgütergeschäft mit einer Anzahlung (10-30%) und anschl. Halbjahreswechsel zzgl. Zinsen nach der sog. retrograden Methode.
- Einlösung d. Wechsel durch Banklaval (= Zahlungsgarantie) abgesichert.
- wechsel werden an Forfaltier zu Konitionen d. Forfaltierungszusage regresslos verkauft.
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