-
233 Ferien
1. Quelle
2. Definition
3. Minima (2)
- 1.: OR 329a)
- 2.: Entlöhnte Reizeit, die dem AN zur Erholung dient
- 3.: 4 Wochen/Jahr
- Bis zum 20. Geburtstag: 5 Wochen/Jahr
-
233 Urlaub
Unterschiede zu Ferien (2, inkl. Ausnahme bei Nr. 2)
- Unbezahlte Freizeit
- AN hat keinen Anspruch, ausser bis zu seinem 30. Lebensjahr 1 Woche/Jahr für ausserschulische Jugendarbeit (Pfadilager, J+S-Kurse).
-
233 Inhalt eines Arbeitszeugnisses
- Dauer der Anstellung oder Arbeitsbeginn (Zwischenzeugnis)
- Arbeitsort
- Funktion
- Pflichtenheft (Aufgabenbereiche & Tätigkeiten)
- Qualität der Arbeitsleistung, Arbeitsweise, Fachwissen und Engagement
- Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden
- Austrittsgrund (Anlass für Zwischenzeugnis)
-
234 Kündigung
1. Quelle, Regel
2. Quelle, Form
- 1.: OR335
- Die Auflösung eines unbefristeten Vertrags bedarf der Kündigung.
- Ein befristeter Vertrag kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig gekündigt werden.
- 2.: Eine Kündigung ist formlos, muss aber auf Verlangen schriftlich begründet werden (zu Beweiszwecken [Einhalten der Kündigungsfrist] ist eine schriftliche, eingeschrieben zugestellte Kündigung nötig).
-
234 Kündigungsfrist
Der Zeitraum, der zwischen der Mitteilung der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss.
-
234 Kündigungsfrist
1. Dauer während der Probezeit
2. Dauer im 1. Anstellungsjahr
3. Dauer vom zweiten Anstellungsjahr
4. Dauer ab dem 10. Anstellungsjahr
- 1.: 7 Arbeitstage (d.h. arbeitsfreie Tage zählen nicht mit)
- 2.: 1 Monat
- 3.: 2 Monate
- 4.: 3 Monate
-
-
234 Kündigungstermin
1. Definition
2. Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist
3. Bei Kündigung während einer Sperrzeit
- 1.: Zeitpunkt, auf den das Arbeitsverhältnis beendet wird (ausser in der Probezeit: Ende eines Monats)
- 2.: Verschiebung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt (auf Ende des nächsten Monats)
- 3.: Die Kündigung ist nichtig
-
234 Missbräuchliche Kündigung
1. Quelle
2. 2 Beispiele
3. Folgen (Quelle)
- 1.: OR 336
- 2.:
- Während obligatorischen Militär- oder Zivildienstes
- Massenentlassungen, ohne Konsultation der AN oder des AN-Verbands
- 3.: Kündigung ist gültig; AG kann auf max. 2 (Massenentlassungen) bis max. 6 Monatslöhne gerichtlich belangt werden (vom Richter festgesetzt). OR 336a)
-
235 Sperrfristen (Kündigung zur Unzeit)
1. Definition
2. Sperrfristen für den AG, Quelle, 3 Beispiele,
3. Sperrfristen für den AN, Quelle
4. 2 Folgen
- 1.: Zeitlich begrenzter Kündigungsschutz (nach Ablauf der Probezeit), um Notlagen zu verhindern
- 2.: Or 336c)
- Während obligatorischen Militär- oder Zivildienstes. Falls der Dienst mehr als 11 Tage dauert zusätzlich 4 Wochen vor- und nachher
- Während Krankheit oder Unfall (1. Jahr - 30 Tage; 2. - 5. Jahr - 90 Tage; ab 6. Jahr - 180 Tage)
- Während der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach Niederkunft
- 3.: OR 336d)
- Während der AG oder ein Vorgesetzter, dessen Tätigkeit der AN während seiner Abwesenheit übernimmt, obligatorischen Militär- oder Zivildienst absolviert (+ 4 Wochen vor- und nachher, falls der Dienst mehr als 11 Tage dauert).
- 4.: Während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig
- Bei Aussprechung der Kündigung vor der Sperrfrist, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und läuft nach Ende der Sperrfrist weiter (auf den nächsten Kündigungstermin nach Ablauf der vollen Kündiungsfrist).
-
-
235 Fristlose Kündigung
1. Quelle
2. Voraussetzung
3. Form
- 1.: OR 337
- 2.: Wichtiger Grund - Jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kundigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnises nicht mehr zugemutet werden darf.
- 3: Formlos; auf Verlangen -> schriftliche Begründung
-
236 Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
1. Quelle
2. Definition
- 1.: OR 356
- 2.: Vereinbarung zwischen einem AG oder AG-Verband und einem AN-Verband über eine gemeinsame Regelung der EAV
-
236 Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Form
- Einfache Schriftlichkeit
- Bei Änderung des GAV werden nur die geänderten Artikel aufgeführt -> mehrere Dokumente mit gültigen Artikeln.
- AG hat bei Änderungen keine direkte Mitteilungspflicht an den AN -> AN muss sich Informationen beschaffen oder wird durch den AG-Verband informiert.
-
236 Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
2 Zwecke
- Vereinheitlichung der Verträge
- Sicherung des sozialen Friedens (Arbeitsfrieden)
-
236 Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Inhalt
- Umfang der Lohnfortzahlungsprlicht
- Freizeitbezug
- Spesenersatz
- Mindestlöhne
- Teurungsausgleich
- Friedenspflicht für AG (Aussperrung) und AN (Kampfmassnahmen)
- Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten
-
236 Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Geltungsbereich
- Ein GAV gilt für die Mitglieder der Vertragsparteien (AG- und AN-Verband)
- Ein AN oder eine Arbeitnehmergruppe kann einem GAV beitreten, wenn die Vertragsparteien einverstanden sind.
- Ein GAV kann gemäss Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen unter gewissen Voraussetzungen für sämtliche Beteiligten einer Berufsbranche (auch Nicht-Mitglieder von Verbänden) für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies gilt nur für Bestimmungen, welche die EAV betreffen.
-
237 Normalarbeitsvertrag (NAV)
1. Quelle
2. Definition
- 1.: OR 359
- 2.: Gesetzliche Vorschriften über den Inhalt von Einzelarbeitsverträgen für bestimmte Berufszweige
-
237 Normalarbeitsvertrag (NAV)
Form
- Durch ein Behörde (Kanton oder Bundesrat [für mehrere Kantone]) nach Vernehmlassung (Stellungnahme der betroffenen Kreise) und amtlicher Veröffentlichung erlassene Vorschriften
- Durch Abrede können einzelne Artikel (ausser Mindestlohnregelungen) geändert werden, solange sie die Minima des OR (zwingende oder teilweise zwingende Artikel) nicht unterschreiten.
-
237 Normalarbeitsvertrag (NAV)
1. Zweck
2. 2 Beispiele (Kanton)
3. 2 Beispiele (Bundesrat)
- 1.: Einheitliche Regeln zum Schutz der Arbeitnehmer, die nicht unter das ArG fallen
- 2.: landwirtschaftliche Angestellte
- hauswirtschaftliche Angestellte
- 3.: Pflegepersonal
- Assistenzärzte
-
237 Normalarbeitsvertrag (NAV)
Inhalt
- Gleich wie EAV
- Darf nicht gegen zwingendes Recht verstossen
-
-
237 Normalarbeitsvertrag (NAV)
Mindestlohnregelung
Beispiel
- Die in NAV festgelegten Mindestlöhne dürfen (auch durch Abrede) nicht unterschritten werden.
- Hausangestellte, die mindestens 5 h/Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten:
- CHF 22.-/h für gelernte Hausangestellte mit 3-jähriger Grundausbildung und eidg. FZ
- CHF 20.-/h für gelernte Hausangestellte mit Attest für 2-jährige Berufsbildung sowie Ungelernte mit 4-jähriger Berufserfahrung
- CHF 18.20/h für Ungelernte ohne Berufserfahrung
-
238 Arbeitsgesetz (ArG)
Definition
Zum Schutz des AN aufgestellte Mindestvorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf (zwingendes Recht)
-
238 Arbeitsgesetz (ArG)
Zweck
- öffentliches Interesse an der guten Gesundheit der AN-schaft (90% der Bevölkerung)
- AG ist durch öffentlich-rechtlichen Erlass direkt dem Staat gegenüber verpflichtet (Strafrecht)
- Bestimmungen verleihen dem AN direkte Ansprüche gegenüber dem AG (Zivilrecht)
-
238 Arbeitsgesetz (ArG)
Geltungsbereich
- Grundsätzlich sämtliche Betriebe und alle Arbeitnehmer
- Ausnahme: gewisse Betriebe und Gruppen von AN (s. NAV)
-
238 Arbeitsgesetz (ArG)
Allgemeiner Gesundheitsschutz
1. Definition
2. 3 Beispiele
- 1.: Öffentlich-rechtlicher Erlass betreffend die Fürsorgepflicht gemäss OR - die Schutzpflichten werden in einer speziellen Verordung erörtert
- 2.: Massnahmen gegen Kälte, Hitze, Lärm
- Nichtraucherschutz
- sanitäre Mindesteinrichtungen
-
239 Arbeitsgesetz (ArG)
Arbeitszeitvorschriften (Inhalt)
Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere tägliche und wöchentliche Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten sowie Mindestpausen.
-
239 Arbeitsgesetz (ArG)
Arbeitszeitrahmen pro Tag
- Betrieblicher Arbeitszeitrahmen: 17 h zwischen 6 und 23 Uhr (+/- 1h)
- Persönlicher Arbeitszeitrahmen: 14 h (inkl. Pausen und Überzeit
- Tagesarbeit: 6 bis 20 Uhr
- Abendarbeit: 20 bis 23 Uhr
-
239 Arbeitsgesetz (ArG)
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- 45 h für Angestellte von industriellen Betrieben, für Büropersonal, für technische und andere Angestellte sowie für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels.
- 50 h für alle übrigen AN (z.B. Handwerker und Verkaufspersonal in kleineren Detailhandelsbetrieben
-
239 Arbeitsgesetz (ArG)
Ruhezeitenvorschriften (Inhalt: 3)
- Pausen
- tägliche Ruhezeit
- wöchentliche Ruhezeit
-
239 Arbeitsgesetz (ArG)
Pausen (Definition, 3 Werte, 1 Sondervorschrift)
- Zeit, während dieser der AN den Arbeitsplatz verlassen darf.
- 15 Minuten bei Arbeitszeit > 5.5 h
- 30 Minuten bei Arbeitszeit > 7 h
- 60 Minuten bei Arbeitszeit > 9 h
- AN mit Familienprlichten (Kinder bis 15, pflegebedürftige Angehörige) haben Anspruch auf eine Mittagspause von mind. 90 Minuten.
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239 Arbeitsgesetz (ArG)
Tägliche Ruhezeit
Mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden
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239 Arbeitsgesetz (ArG)
Wöchentliche Ruhezeit
Sonntag + 1/2 Tag
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240 Arbeitsgesetz (ArG)
Nachtarbeit (Definition, 3 Vorschriften, erste mit 2 Beispielen)
- Arbeit ausserhalb des täglichen Arbeitszeitrahmens
- Besondere Bestimmungen zum Schutz des AN: z. B. spezielle medizinische Untersuchungen und Beratungen, Transportmöglichkeiten zum Arbeitsplatz)
- Lohnzuschlag bei ausserordentlicher Nachtarbeit: mind. 25%
- Zeitgutschrift bei dauernder Nachtarbeit: 10% (anstelle des Lohnzuschlags)
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240 Arbeitsgesetz (ArG)
Sonntagsarbeit (Definition, 1 Vorschrift)
- Arbeit von Samstag, 23 Uhr, bis Sonntag, 23 Uhr
- Lohnzuschlag: mind. 50%
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240 Arbeitsgesetz (ArG)
Nacht- und Sonntagsarbeit (Voraussetzungen)
- AG muss für die Erteilung einer behördlichen Bewilligung ein Bedürfnis nachweisen.
- Ohne behördliche Bewilligung und Einverständnis des AN sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten.
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240 Arbeitsgesetz (ArG)
Sondervorschriften (3 Vorschriften)
- Jugendliche: bis zum 15. Altersjahr Anstellung verboten
- Vom 15. bis 18. Altersjahr verstärkte Fürsorgepflicht des AG sowie täglich Höchstarbeitszeit von 9 h innerhalb 12 h
- Schwangerschaft / stillende Mütter: Beschäftigungsverbote und -einschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Frau und Kind
- AN mit Familienpflichten (Kinder < 15, pflegebedürftige Angehörige): Müssen gegen ihren Willen keine Überzeit leisten und haben Anspruch auf eine Mittagspause von mind. 90 Minuten.
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