- 1. Redlichkeit (Geschäftspartner muss auf die Vollmacht vertraut haben)
- 2. Dieses Vertrauen muss seine Grundlage im zurechenbaren Verhalten des Vertretenen haben.
- 3. Es mussein konkreter Rechtschein bestanden haben, der nur bei gewöhnlichen Geschäften besteht (blumen kaufen - nun auf einmal vrschenken = nicht gewöhnlich). Bedeutet: Rechtschein betreffend das abgeschlossene Geschäft.
Formel nach K/W: Der Vertrauensschutz setzt Umstände voraus, die geeignet sind, im
Dritten den
begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum
Abschluß des Geschäfts befugt sei. Dem Dritten muß das
Verhalten des Vertretenen bekannt und dieses muß
Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein,
da dieses den äußeren TB schafft der die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet.
(Die Voraussetzungen dieser Formel sind streng zu Prüfen - IDIOTEN :-( )
Sonst allgemaun unter die drei TB für Anscheinsvollmacht hinschreiben: Geschützt wird "das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand".