wesentlicher - unwesentlicher Irrtum (Def)
Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte (vgl § 873). Dies ist der Fall, wenn sich die Fehlvorstellung auf einen Hauptpunkt des Geschäfts bezieht (vgl § 871).
Der Irrtum ist unwesentlich wenn er sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn also ohne ihn das Geschäft anders geschlossen worden wäre. Beide Parteien häten bei Kenntnis der Wahren Sachlage dennoch kontrahiert jedoch unter anderen Bedingungen.