Ertragsbesteuerung Übung 3

  1. Verlustausgleich vs Verlustabzug
    1) Verlustausgleich: innerperiodisch (horizontal vs. vertikal)

    2) Verlustabzug: interperiodisch (Verlustrücktrag vs. Verlustvortrag)
  2. Verlustausgleich: Innerperiodisch
    • Zuerst horizontal: Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsart (hier: GewB)
    • danach vertikal: Verrechnung mit anderen EK-Arten grds. möglich (bspw mit EK aus N)
  3. Ausnahme: Beschränkte Verlustverrechnung bei EK aus KapV
    • Quellenbezogene Verlustverrechnung
    • - §20 Abs.6 S.1 EstG: Verluste nur erreichbar mit positiven EK der gleichen EK -Art (EK aus KapV) -> keine Verlustverrechnung mit anderen EK-Arten
    • - §20 Abs.6 S.4 EStG: Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von Aktien -> nur eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien möglich
  4. Verlustabzug: interperiodisch
    • Verlustrpcjtrag vs. Verlustvortrag 
    • - Wenn nach Verlustausgleich ein negatives GdE verbleibt: interperiodische Verlustverrechnung möglich
  5. Achtung: Verlustvor- und Rückträge vorrangig ....
    • vor SA, agB und sonstige Abzugsbeträge abzuziehen 
    • Ausnahme: bei EK aus KapV ist nur ein Verlustvortrag möglich §20 Abs.6 S.2 EStG
  6. durchschnittlssteuersatz
    Durschnittliche Belastung der BMG in %
  7. Grenzsteuersatz
    • Steuerbelastung der nächsten marginalen Einheit der BMG in %
    • (mit wie viel Prozent wird ein marginaler Zuwachs der BMG besteuert?)
  8. Differenzsteuerbelastung
    Differenzbelastung der Erhöhung der BMG um Differenz ΔX in %

    mit welchem Steuersatz wird der Veränderungsbetrag der BMG ΔX durchschnittlich besteuert?
  9. Wie wird der Splittingsvorteil von der jeweiligen Verteilung der Einkommen beider Ehepartner beeinflusst?
    • - Effekt des Splittings-Verfahrens: Est-Progression wirkt sich nur jeweils auf die Hälfte des gesamten zvE aus Senkung des Durchschnitts- und Grenzsteuersatz
    • - Grundsatz: je unterschidlicher die EInkünfte der Ehepartner sind, desto höher ist der Splittingsvorteil
    • - maximaler Splittingsvorteil: 16.027,52€ (Ehepartner A: keine Einkünfte / Ehepartner B: Einkünfte in Höhe von 2*254.447€ = 508.894€)
    • - Beachte aber: innereherlicher Verlustausgleich möglich
  10. Bei welchen Fallskonstellationen ergibt sich kein Splittingsvorteil?
    • - Je näher die EInkünfte der Eheleute beieinander liegen, desto geringer Splittingsvorteil ( bei Einkünften in gleicher Höhe gar kein Splittingsvorteil)
    • - Wenn Eheleute mehr als 508.894€ verdienen -> in diesem Fall ist sowohl nach Grundtarif als auch nach Splitting- Tarif ein Spitzensteuersatz von 45% erreicht
    • - keine Veränderung des Vorteils, wenn beide EInkommen varrieren aber innerhalb unterschiedlicher Proportionalzonen verbleiben.
  11. Gewinnausschüttungen (§8 Abs.1,5 KStG): Bezüge aus einer Beteiligung an einer Körperschaft = Gewinnanteile und sonstige, den Gewinnanteilen ähnliche Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften / Bezüge=Bruttoeinnahmen
    • Rechtsfolge?
    • - Steuerfreistellung der Bezüge
    • (§ 8b Abs. 1 KStG)
    • - Abzug der (zusammenhängen) BA
    • möglich (§ 8b Abs. 5 KStG) -> § 3c EStG gilt nicht
    • - 5% der Gewinnausschüttung
    • gelten als naB (Fiktion)
    • - im Ergebnis: Freistellung zu 95%
  12. Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs.4
    • KStG): Rückausnahme des allgemeinen Falls = Steuerpflicht
    • - Beteiligung beträgt zu Beginn des
    • Kalenderjahres weniger als 10%
    • (Streubesitzbeteiligung)
    • Rechtsfolge?
    • - Gewinnausschüttungen sind voll
    • steuerpflichtig
    • - Betriebsausgaben können in
    • vollem Umfang abgezogen
    • werden
    • - Besonderheiten bei KapG als MU,
    • Wertpapierleihe
    • - Gilt nur für Dividenden (!!!)
  13. Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2,3 KStG): Äquivalenz von
    • Veräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung
    • - Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
    • an einer anderen Körperschaft
    • - Keine Mindestbeteiligungsquote
    • nötig (= keine Rückausnahme im
    • Gesetz)
    • - Keine Unterscheidung zwischen in und ausländischen Beteiligungen
    • Rechtsfolge?

    • - Steuerfreistellung des Veräußerungsgewinns-/verlusts (§ 8b Abs. 2 KStG)
    • - Abzug der (zusammenhängen) BA
    • möglich (§ 8b Abs. 3 KStG)-> § 3c
    • EStG gilt nicht
    • - 5% der Gewinnausschüttung gelten
    • als naB (Fiktion)
    • - im Ergebnis: Freistellung zu 95%
  14. - Beachte
    • +Rechtsfolge kann sich auch bei
    • der GewSt auswirken (!)
    • + 5% naB gilt auch im DBA
    • • Teilwertabschreibungen nicht
    • möglich (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG)
  15. Trennungsprinzip
    • GmbH als juristische Person -> KSt-pflichtig
    • Moe- ESt-pflichtig
  16. Prüfung KSt-Pflicht der GmbH
    • unbeschränkter KSt-Pflicht: §1 ABs.1 KStG i.V.m §§10,11 AO (Sitz oder Geschäftsleitung im Innland)
    • BMG= zvE (WEK) -> §7(1)&(2) KStG i.V.m §8(1)KStG
    • Alle EK der KapG sind EK aus Gewerbebetrieb (§8 Abs.2 KStG)
  17. Gewinnanteil aus Beteiligung , Beteiligung >= 10%
    • §8b ABs.4 KStG: Beteiligung >=10%
    • - Folge: §8b (1),(5) KStG -> Gewinnanteil ist steuerfrei, aber 5% "nicht - abzugsfähige" Betriebsausgaben (quasi 95% steuerfrei) auf "Netto-Betrag" oder "Netto-Dividende"
  18. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice in
    • Springfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ
    • 2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden:
    • Die damit in Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungsaufwendungen in Höhe
    • von 5.000€ wurden als Aufwand erfasst.
    • Fremdfinanzierungsaufwendungen dürfen komplett abgezogen werden (§8ABs.5 KStG)
  19. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice inSpringfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden:
    • Eine anfallende Geldbuße i.H.v 1.500€ wurde als Aufwand verbucht
    • §4 ABs.5 Nr.8 EStG über §8 Abs.1 KStG keine BA
  20. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice inSpringfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden: Es wurde eine Gewerberückstellung i.H.v 50.000€ aufwandswirksam gebildet
    Gewerbesteuer ist keine BA gem §4Abs.5b EStG
  21. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice inSpringfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden: Es existieren vortragsfähige Verluste in Höhe von 150.000€
    • Analog zu §10d EStG (allerdings kein GdE)
    • -> Verluste später berücksichtigen
  22. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice inSpringfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden:Moe vermietet an die GmbH sein Privatfahrzeug. Die Mietzahlungen in 2016 beliefen sich auf insgesamt 12.000€ und wurden von der GmbH als Aufwand gebucht. Angemessen wären jedoch nur 10.000€ gewesen
    • "Vermietung": Vertragsbeziehungen (Lieferungen/Leistungen) zw. Gesellschaft und Gesellschafter grds. anzuerkennen. Allerdinggs -> betriebliches Einkommen ist relevant und nicht das, was durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist
    • -> keine vE, da kein Vermögensvorteil bei Kap.G. Allerdings gegebenfalls verdeckte Gewinnausschüttung
  23. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. §8 Abs.3 S.2 KStG ist nach R 36 KStG:
    • - eine bei der KapG eintretende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
    • - durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist-
    • - wirkt sicht auf die Höhe des Unterschiedbetrags i.S.v. §4 Abs.1 S.1 EStG (Betriebsvermögensänderung)
    • - in keinem Zusammenhang mit offenen Ausschüttung stehend
    • - Außerdem muss der zu beurteilende Vorgang geeignet sein, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag i.S.d. §20 ABs.1 Nr.1 Satz 2 EStG auszulösen

    Rechtsfolge: vGA mindert Gewinn nicht (§8 ABs.3 KStG)
  24. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice in
    • Springfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ
    • 2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden:Moe erhält ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 30.000€ (brutto). Angemessen wären
    • jedoch mindestens 45.000€.
    • Grundsätzlich vE denkbar, aber Gehaltsverzicht ist als "Gebrauchsvorteil" nicht bilanzierungsfähig und damit nicht einlagefähig -> keine Anpassung
  25. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice in
    • Springfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ
    • 2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden: Die GmbH hat an eine Krebshilfestiftung 12.500€ gespendet.
    • "Spenden": können trotz Verlustvortrags grundsätzlich geltend gemacht werden (siehe §9 Abs.2 KStG 
    • - Spende ist abziehbar gemäß §9 Abs.1 Nr.2a)&b)
    • - Einkommen siehe R29 KSt R
  26. Moe Szyslak betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Getränkepartyservice in
    • Springfield. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Für den VZ
    • 2016 beträgt der vorläufige Handelsbilanzgewinn (vor Steuern) 450.000€. Dabei sind die
    • folgenden Sachverhalte bereits bilanziell erfasst worden:
  27. OHG: Beteiligung Moe 40%, Beteiligung Homer  60% = allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel

    Gesamthänderische Gewinnermittlung
    Dividende
    • netto in brutto rechnen
    • TEV nach §3 Nr.40d EStG, 40% steuerfrei
  28. OHG: Beteiligung Moe 40%, Beteiligung Homer 60% = allgemeiner Gewinnversteilungsschlüssel

    Gesamthänderische Gewinnermittlung
    Beteiligungsaufwendungen
    nach §3c Abs.2 EStG nur 40% abzugsfähig
  29. OHG: Beteiligung Moe 40%, Beteiligung Homer 60% = allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel

    Gesamthänderische Gewinnermittlung
    Gehalt
    Vergütung nach §15 Abs.1 Nr.2 EStG, kein Gewinn vorab, denn es wurde Aufwand erfasst (SBE)
  30. OHG: Beteiligung Moe 40%, Beteiligung Homer 60% = allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel

    Gesamthänderische Gewinnermittlung
    Mieteinnahmen
    WG dient der Tätigkeit der Gesellschaft, steht aber im Eigentum des Mitunternehmers, so dass SBV vorliegt; Korrektur über Sonderbilanz
  31. OHG: Beteiligung Moe 40%, Beteiligung Homer 60% = allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel


    Gesamthänderische Gewinnermittlung 
    Geschenk
    Betriebsausgaben nach §4 Abs.4 EStG, da die Geschenke betriebsbezogen sind; Abzugsverbot nach §4 Abs.5 Nr.1 EStG für Geschenke über 35€
  32. A21: a) Erklären Sie Crusty allgemein, wie die im Jahr 2014 erlittenen Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Gehen Sie hierbei auf den Verlustausgleich und den Verlustabzug ein.
    • Verlustausgleich vs Verlustabzug
    • 1)Verlustausgleich: innerperiodisch (horizontel vs vertikal)
    • 2) Verlustabzug: interperiodisch (Verlustrücktrag vs Verlustvortrag)
    • zu 1) zuerst horizontal: 
    • -Verlustausgleich innerhalb der Einkunftart (hier:GewB)
    • danach vertikal:
    • - Verrechnun mit anderen EK-Arten grds. möglich (bspw mit EK aus N)
    • Ausnahme: beschränkte Verlustverrechnung bei EK aus KapV: Quellenbezogene Verlustverrechnung 
    • - §20 Abs.6 S.1 EStG: Verluste nur verrechenbar nur mit positiven EK der gleichen EK-Art (EK aus KapV)
    • -> keine Verlustverrechnung mit anderen EK-Arten!
    • - §20 Abs.6 S.5 EStG: Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von Aktien -> nur eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien möglich 
    • zu 2) Wenn nach Verlustausgleich ein negatives GdE verbleibt: interperiodische Verlustverrechnung möglich 
    • * Verlustrücktrag §10d Abs.1 EStG: 
    • - auf Auftrag
    • - max. 1 Mio€
    • - Gestaltungspotenzial
    • *Verlustvortrag §10d ABs.2 EStG
    • - automatisch
    • - 1 Mio€ unbeschränkt
    • - danach 40% Mindestbesteuerung 
    • Achtung: Verlustvor- und rückträge vorrangig vor SA, agB und sonstige Abzugsbeträge abzuziehen
    • AUsnahme: bei EK aus KapV ist nur ein Verlustvortrag möglich §20 Abs.6 S.2 EStG
  33. A 26: Die Monty Burns Entsorgungs-GmbH ist Teil des Monty Burns Konzerns (100%ige Tochtergesellschaft). Die in den Jahren 2012 bis 2016 maßgeblichen Erträge und Aufwendungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
    • Gehen Sie davon aus, dass die Eigenkapitalquot der GmbH 60% beträgt, hingegen der Gesamtkonzern eine Eigenkapitalquote von 75% aufweist. Die Zinsaufwendungen resultieren aus Verpflichtungen gegenüber diversen Kreditinstituten. EIn EBITDA-Vortrag existiere in 2012 nicht. Ermitteln Sie die abzugsfähigen Zinsaufwendungen unter Beachten von §4h EStG! Wie ändert sich das Ergebnis bei Zinsaufwendungen von 4.500.000€ in 2012?
    • Zinschranke: §8a KStG i.V.m. §4g EStG
    • - grundlegende Festlegung zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen §4h Abs.1 S.1 EStG
    • 1) Bis zur Höhe der Zinserträge unbegrenzt
    • 2) Darüber hinaus in Höhe des verrechenbaren EBITDAS
    • Ausnahme: §4h Abs.2 Buchst a) bis c) EStG:
    • a) Freigrenze: Differenz (Zinsaufwand - Zinsertrag) < 3 Mio€
    • b) Konzernklausel: keine oder nur anteilsmäßige Zugehörigkeit zu einem Konzern
    • c) EScap-Klausel: EK-Quote Betrieb >= Ek-Quote Konzern
    • => Ausnahmen für KapG verschärft sich in §8a KStG: Konzernklausel und Escape-Klausel nur anwendbar, wenn weniger als 10% des Nettozinsaufwand auf wesentlich beteiligte Gesellschafter entfällt (>25% Beteiligung)
  34. A26: Ermitteln Sie die abzugsfähige Zinsaufwendungen unter Beachtung von §4h EStG. ->Vorgehensweise
    • 1. Zinsertrag bestimmen
    • 2. Berechnung des Nettozinsaufwands = Zinsaufwand - Zinsertrag
    • 3.Vergleich Zinssaldo und Freigrenze
    • 4. Berechnung des verrechenbaren EBITDAS
    • 5. zusätzliche abzugsfähiger Zinsaufwand 
    • Vorab Information -> keine Anwendung der Konzernklausel oder des EK-Vergleichs
  35. A27: Die Fat Toni GmbH hat die folgenden Gewinne und Verluste erzielt. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass Fat Tonis Cousine Fredo Anteile an der GmbH von Tony erworben hat. Gehen Sie davon aus, dass zum 31.12.2009 ein Verlustvortrag in Höhe von 550.000€ festgestellt wurde. Bestimmen Sie jeweils das zu versteuernde Einkommen und den gesondert festgestellten Verlust.
    • Mantelkaufregelung nach §8c KStG
    • - Anteiliger Untergang der nicht genutzten Verluste, wenn innerhalb von 5Jahren mehr als 25% übertragen wurden.
    • - Voller Verlustuntergang, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50% übertragen wurden. 
    • Ausnahmen:
    • -Kozernklausel (Abs.1 S.5) 
    • - stille Reservenn Klausel (Abs.1S.6)
    • - Sanierungsklausel (Abs.1a)
  36. A25: Imlikation bei Moe (Gesellschafter der GmbH) Vermietung Privatfahrzeug?
    • -Grundsätzlich: sonstige EK nach §22 Nr.3 EStG oder Ek aus Gewerbebetrieb §15 (1) EStG (ob PKW im Betriebs- oder Privatvermögen ist, ist unbekannt)
    • - Aber dadurch, dass wir die Transaktion als vGa klassifiziert haben: 
    • + Qualifikation Mieteinnahmen (2000€) als EK aus KapV bei Moe  (§20 (1)EStG)
    • + Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags
    • + Merke: geht allerdings nur, wenn KapG auch korrigiert -> AbgSt §32d EStG
  37. A25: Imlikation bei Moe (Gesellschafter der GmbH) Gehalt?
    • - da keine verdeckte Einlage -> keine spziellen Überlegungen notwendig
    • - Gehalt= EKK aus nichtseltbständiger Arbeit gem. §19 Abs.1 Nr.1 EStG
    • - WK- Pauschbetrag 1.000€ nach §9a Nr.1a EStG wäre abzugsfähig (sofern keine höhere WK nachgewiesen werden)
    • -> §32a EStG (normale ESt-Besteuerung)
  38. Joe Quimby ist Einzelunternehmer. Vorläufiger JÜ vor St. beträgt 2.500.000€. Folgende Vorfälle sind u.a. hierin enthalten und handelsrechtlich erfasst: Dividenden aus der 20% Beteiligung an der Burns AG i.H.v. 73.625,00€ (nachKapErSt und SolZ) wurden vereinnahmt. Die damit im Zusammenhang stehendenBeteiligungsaufwendungen betragen 15.000€ und wurden als Aufwand verbucht:(Ermittlung Einkommensteuer)
    • Einzelunternehmen als Großhandel für Werkzeuge -> Joe erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • - Dividenden: netto 73.625€, brutto 100.000€ (vor SolZ und KapErSt, dividiert durch (1-25% .(1 + 5,5%)) für Ermittlung Bruttobetrag); 40% steuerfrei nach §3 Nr.40 Buchstabe d EStG (TEV)

    • Beteiligungsaufwendungen: nach §3c Abs.2 EStG nur 60% abzugsfähig (40% steuerfrei = 6.000€)
    • Kredit: BA nach §4 Abs.4 EStG
    • Bewirtung: Betriebsausgabe, aber nur zu 70% abzugsfähig nach §4 Abs.5 Nr.2 EStG (Korrektur von 30%=4.500€)
    • Leasing: BA nach §4 Abs.4 EStG
    • -------------------------------------------------
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Verlustvortrag (§10d EStG)
    • Verlust von 1.350.000€; vortragsfähig sind 1.000.000€ unbeschränkt + 60%*1.470.500€ = 1.882.300€ -> gesamter Verlust kann berücksichtigt werden (Verlustabzug)
    • ----------------------------------------------
    • zvE
    • ESt (vereinfacht 45%)
  39. Joe Quimby ist Einzelunternehmer. Vorläufiger JÜ vor St. beträgt 2.500.000€. Folgende Vorfälle sind u.a. hierin enthalten und handelsrechtlich erfasst: Dividenden aus der 20% Beteiligung an der Burns AG i.H.v. 73.625,00€ (nachKapErSt und SolZ) wurden vereinnahmt. Die damit im Zusammenhang stehendenBeteiligungsaufwendungen betragen 15.000€ und wurden als Aufwand verbucht:(Ermittlung Gewerbesteuer)
    • Ermittlung Gewerbesteuer: Ausgangsgröße sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Kürzungen
    • Dividenden: netto 73.625€, brutto 100.000€ (vor SolZ und KapErSt; Dividenden sind nach §9Nr.2a GewStG vollständig steuerfrei, da Beteiligung >=15% -> Kürzung um (weitere) 60.000€
    • Beteiligungsaufwendungen: können infolge der Steuerfreiheit der Dividenden nach §9 Nr.2a Satz 3 GewStG nicht berücksichtigt werden (steuerfrei)

    • Hinzurechnungen
    • Entgelte für Schulden (§8 Nr.1 a GewStG)
    • 20% Leasingrate (§8 Nr.1d GewStG)
    • Freibetrag -100.000€
    • Hinzurechnung von 25%
    • ------------------------------
    • Freibetrag (§11 GewStG)
    • Gewerbeertrag
    • Gewerbesteuermessbetrag (3,5%)
    • Gewerbesteuer (350%)
    • Anrechnung der GewSt auf die Einkommensteuer nach §35 EStG
    • ESt (Vereinfacht 45%)
    • Anrechnung min(3,8;350%)*Gewerbesteuermessbetrag
    • ESt nach Anrechnung 

    • Solidaritätszuschlag
    • Bemessungsgrundlage ist festgesetzte ESt
    • SolZ (Steuersatz 5,5%)
  40. Dividenden eines PerU durch Beteiligung an KapG
    < 15% Beteiligung 
    Rf?
    • Rechtfolge: Dividenden voll steuerpflichtig (§8 Nr.5)
    • technisch: Hinzurechnung von bis her steuerfreien Teils von 4%
    • => 100% steuerpflichtig
  41. Dividenden eines PerU durch Beteiligung an KapG
    >= 15% Beteiligung
    Rf?
    • Rechtsfolge: Dividenden voll steuerfrei (§ 9 Nr.2a GewStG) 
    • technisch: weitere Freistellung des steuerpflichtigen Teils von 60%
    • => 100% steuerfrei
  42. Dividenden einer KapG durch Beteiligung an anderer KapG
    < 10%
    Gewerbesteuer < 15%
    • < 10% -> Dividenden voll steuerpflichtig nach §8b Abs.4 KStG
    • < 15% -> Ziel: Dividenden sind voll steuerpflichtig. Dividenden sind bereits voll steuerpflichtig nach KStG -> keine Hinzurechnung mehr möglich

    <15% > 10% -> Hinzurechnung von 95%
  43. Dividenden einer KapG durch Beteiligung an anderer KapG
    >= 10%
    Gewerbesteuer >= 15%
    • >=10%: Dividenden voll steuerfrei aber 5% naB
    • GewSt >=15% -> Ziel: vollständige juristische Steuerfreiheit aber nach §8b Abs.1 KStG sind Einkommen bereits 100% steuerfrei => keine Kürzung  mehr möglich 
    • => ökonomisch 5% Belastung bleibt.
Author
huatieulans
ID
328105
Card Set
Ertragsbesteuerung Übung 3
Description
Vorbereitung
Updated